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   BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20   

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https://dejure.org/2020,46275
BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2020,46275)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2020 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2020,46275)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 (https://dejure.org/2020,46275)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 45 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen: Nachbesserung und Nachholung von Verfahrensrügen

  • IWW

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiedereinsetzung: Nachholung von Verfahrensrügen - Nicht zur Reparatur "handwerklicher Mängel”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 753
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19

    Nur ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 361/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist zur

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 1991 - 4 StR 384/91, wistra 1992, 28; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34).
  • BGH, 28.08.1991 - 4 StR 384/91

    Wiedereinsetzung - Verfahrensrüge - Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 1991 - 4 StR 384/91, wistra 1992, 28; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34).
  • BGH, 23.08.2012 - 1 StR 346/12

    Verwerfung der Revision als unbegründet; keine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN).
  • BGH, 09.01.2024 - 2 StR 261/23

    Verurteilung im "Kölner Insulinfall" wegen versuchten Mordes zu lebenslanger

    Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist jedoch ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, juris Rn. 2; vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a).

    Dies gilt deshalb, weil der Schriftsatz mit den Verfahrensrügen rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erstellt und auf den Weg gebracht worden ist, so dass kein Fall einer der Ordnung des Revisionsverfahrens widerstreitenden Anbringung oder Ergänzung von Verfahrensrügen nach Fristablauf in Reaktion auf Hinweise - namentlich in einer Antragsschrift der Staatsanwaltschaft - auf nicht oder nicht ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrügen gegeben ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 3; vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).

  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 56/22

    Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Vorschriften zur Verständigung

    In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision nur bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs eines Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46, und vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vgl. auch KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 508/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einstellung des Verfahrens bei

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2021, 753).
  • BGH, 11.07.2023 - 1 StR 162/23

    Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags und der Revision

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Heilung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - 6 StR 28/22 Rn. 2 und vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 mwN).
  • BGH, 22.03.2022 - 6 StR 28/22

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig;

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20 mwN).
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