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   BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20   

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https://dejure.org/2020,42509
BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20 (https://dejure.org/2020,42509)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2020 - 4 StR 422/20 (https://dejure.org/2020,42509)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 (https://dejure.org/2020,42509)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO, § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 StGB, § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB, § 337 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Berücksichtigung der Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des zur Tatbegehung genutzten und beschlagnahmten Kfz i.R.d. Strafzumessung

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74 Abs. 1 ; StPO § 111p Abs. 1 S. 1-2
    Angemessene Berücksichtigung der Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des zur Tatbegehung genutzten und beschlagnahmten Kfz i.R.d. Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 208
  • StV 2021, 714 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert bzw. - wie hier - ein an die Stelle dieses Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).

  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch); Einziehung (Berücksichtigung bei der

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).

    c) Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht auch die Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraftfahrzeugs nach sich, denn diese steht mit der Strafbemessung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88).

  • BGH, 08.07.1955 - 1 StR 245/55
    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20
    a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass es dem Angeklagten mit der Einziehung des aus einer Notveräußerung (§ 111p Abs. 1 Satz 1 StPO) des zur Tatbegehung genutzten und beschlagnahmten Kraftfahrzeugs VW Golf GTI stammenden Erlöses in Höhe von 15.633,92 EUR, der gemäß § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO an die Stelle des veräußerten Gegenstands trat und daher der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterlag (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - 1 StR 245/55, BGHSt 8, 46, 53), einen ihm gehörenden Gegenstand von erheblichem Wert entzogen hat und dies im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen war.
  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert bzw. - wie hier - ein an die Stelle dieses Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 43/13

    Einziehung als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).
  • BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert bzw. - wie hier - ein an die Stelle dieses Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 188/23

    Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs und des Strafausspruchs bei der

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 25 mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88).
  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 451/22

    Besonders schwerer räuberischer Diebstahl (auf frischer Tat betroffen:

    Dem schließt sich der Senat an und weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es sich bei einer Einziehungsentscheidung, durch die dem Angeklagten ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen wird, um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, StV 2021, 714; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 71 mwN).
  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22

    Absehen von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen

    Die Strafkammer hat bei der Einziehung dieses Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht geprüft und das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 Rn. 4 mwN; s. ferner zur Berücksichtigung der Einziehung werthaltiger Tatmittel bei der Strafbemessung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3).
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