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   BGH, 03.02.1959 - 1 StR 680/58   

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https://dejure.org/1959,6411
BGH, 03.02.1959 - 1 StR 680/58 (https://dejure.org/1959,6411)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1959 - 1 StR 680/58 (https://dejure.org/1959,6411)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1959 - 1 StR 680/58 (https://dejure.org/1959,6411)
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  • BGH, 19.02.1953 - 3 StR 896/52
    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - 1 StR 680/58
    Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als Verbrechen nach § 351 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 267 StGB ist nicht zu beanstanden (BGH JZ 51, 727 zu § 350 StGB; BGHSt 4, 60 zu § 267 StGB).
  • BGH, 24.01.1952 - 3 StR 913/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - 1 StR 680/58
    Beamter im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch jede Person, die zu Dienstverrichtungen angestellt ist, welche aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruht (BGHSt 2, 119; 8, 22) [BGH 23.06.1955 - 3 StR 157/55].
  • BGH, 23.06.1955 - 3 StR 157/55
    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - 1 StR 680/58
    Beamter im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch jede Person, die zu Dienstverrichtungen angestellt ist, welche aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruht (BGHSt 2, 119; 8, 22) [BGH 23.06.1955 - 3 StR 157/55].
  • RG, 27.05.1889 - 1055/89

    1. Inwieweit schließt die Überzeugung von der gesetzlichen Unzulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - 1 StR 680/58
    § 137 StGB, wo die Sache, die bereits auf irgend eine Weise der Verstrickung entzogen ist, erst dann wieder zu einem geeigneten Gegenstand des Delikts werden kann, wenn die Verfügungsgewalt der Behörde neu begründet worden ist (Frank Anm. II zu § 137 StGB; RGSt 19/287).
  • RG, 05.04.1907 - II 1220/06

    Ist ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes erforderlich,

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - 1 StR 680/58
    Eine Verurteilung wegen Beiseiteschaffens statt Vernichtens der Urkunden wäre auch ohne einen besonderen Hinweis nach § 265 StPO möglich (vgl. RGSt 40, 114).
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