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   BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58   

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BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58 (https://dejure.org/1959,7023)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1959 - V BLw 32/58 (https://dejure.org/1959,7023)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1959 - V BLw 32/58 (https://dejure.org/1959,7023)
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  • BGH, 21.02.1952 - IV ZR 103/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wird zu prüfen sein, ob das Vorbringen des Pächters, wenn es sich als richtig erweist, entsprechend der Rechtsauffassung des Reichsgerichts über den sogenannten Kalkulationsirrtum unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs zu beurteilen ist oder ob etwa eine Anwendung des in der Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Fehlens der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, wonach bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts in weitem Umfang auch eine Berücksichtigung irrtümlicher Vorstellungen eines Beteiligten über das Vorhandensein bestimmter Umstände zulässig ist (vgl. BGH vom 21. Februar 1952, IV ZR 103/51 LM BGB § 779 Nr. 2 sowie Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 154/57; Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S. 28 ff; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allg. Teil 2. Halbband 14. Aufl. § 177; Staudinger BGB 11. Aufl. § 119 Anm. 52, 53, 58).
  • RG, 09.11.1906 - II 173/06

    Anfechtung wegen Irrtums. B.G.B. § 119.

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 64, 266, 268; 90, 268, 272; 101, 107, 108; 105, 406; 162, 198, 201) vertretenen Auffassung dann nicht, wenn die Berechnung zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht wurde, es sei denn, daß der Irrtum, sich auf einen Punkt bezog, der gerade durch den Vergleich seine Erledigung finden sollte, während ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter für den anderen erkennbar von einer bestimmten Berechnung ausgegangen ist und diese sich nachträglich als unrichtig erweist.
  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Streit über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines im Verfahren in Landwirtschaftssachen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs in einem neu einzuleitenden Verfahren zu entscheiden ist oder durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. BGHZ 14, 381 sowie Urteil vom 29. September 1958, VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171 und Urteil des Senats vom 7. Januar 1959, V ZR 122/57), bedarf es nicht, weil der Vergleich, dessen Rechtswirksamkeit streitig ist, im Verfahren erster Instanz abgeschlossen worden ist.
  • RG, 23.05.1917 - I 74/17

    Irrtum über den Erklärungsinhalt; Berechnung eines Kaufpreises unter Annahme

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 64, 266, 268; 90, 268, 272; 101, 107, 108; 105, 406; 162, 198, 201) vertretenen Auffassung dann nicht, wenn die Berechnung zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht wurde, es sei denn, daß der Irrtum, sich auf einen Punkt bezog, der gerade durch den Vergleich seine Erledigung finden sollte, während ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter für den anderen erkennbar von einer bestimmten Berechnung ausgegangen ist und diese sich nachträglich als unrichtig erweist.
  • BGH, 07.01.1959 - V ZR 122/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Streit über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines im Verfahren in Landwirtschaftssachen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs in einem neu einzuleitenden Verfahren zu entscheiden ist oder durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. BGHZ 14, 381 sowie Urteil vom 29. September 1958, VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171 und Urteil des Senats vom 7. Januar 1959, V ZR 122/57), bedarf es nicht, weil der Vergleich, dessen Rechtswirksamkeit streitig ist, im Verfahren erster Instanz abgeschlossen worden ist.
  • BGH, 22.10.1958 - V ZR 154/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wird zu prüfen sein, ob das Vorbringen des Pächters, wenn es sich als richtig erweist, entsprechend der Rechtsauffassung des Reichsgerichts über den sogenannten Kalkulationsirrtum unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs zu beurteilen ist oder ob etwa eine Anwendung des in der Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Fehlens der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, wonach bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts in weitem Umfang auch eine Berücksichtigung irrtümlicher Vorstellungen eines Beteiligten über das Vorhandensein bestimmter Umstände zulässig ist (vgl. BGH vom 21. Februar 1952, IV ZR 103/51 LM BGB § 779 Nr. 2 sowie Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 154/57; Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S. 28 ff; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allg. Teil 2. Halbband 14. Aufl. § 177; Staudinger BGB 11. Aufl. § 119 Anm. 52, 53, 58).
  • RG, 30.11.1922 - VI 465/22

    Rubel - § 119 Abs. 1 BGB, erweiterter Inhaltsirrtum, (hier ausnahmsweise

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 64, 266, 268; 90, 268, 272; 101, 107, 108; 105, 406; 162, 198, 201) vertretenen Auffassung dann nicht, wenn die Berechnung zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht wurde, es sei denn, daß der Irrtum, sich auf einen Punkt bezog, der gerade durch den Vergleich seine Erledigung finden sollte, während ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter für den anderen erkennbar von einer bestimmten Berechnung ausgegangen ist und diese sich nachträglich als unrichtig erweist.
  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54

    Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Streit über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines im Verfahren in Landwirtschaftssachen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs in einem neu einzuleitenden Verfahren zu entscheiden ist oder durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. BGHZ 14, 381 sowie Urteil vom 29. September 1958, VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171 und Urteil des Senats vom 7. Januar 1959, V ZR 122/57), bedarf es nicht, weil der Vergleich, dessen Rechtswirksamkeit streitig ist, im Verfahren erster Instanz abgeschlossen worden ist.
  • RG, 17.12.1920 - II 182/20

    Silber - § 119 BGB, offener Kalkulationsirrtum, erweiterter Inhaltsirrtum

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 64, 266, 268; 90, 268, 272; 101, 107, 108; 105, 406; 162, 198, 201) vertretenen Auffassung dann nicht, wenn die Berechnung zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht wurde, es sei denn, daß der Irrtum, sich auf einen Punkt bezog, der gerade durch den Vergleich seine Erledigung finden sollte, während ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter für den anderen erkennbar von einer bestimmten Berechnung ausgegangen ist und diese sich nachträglich als unrichtig erweist.
  • RG, 02.12.1939 - II 74/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs, der

    Auszug aus BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
    Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 64, 266, 268; 90, 268, 272; 101, 107, 108; 105, 406; 162, 198, 201) vertretenen Auffassung dann nicht, wenn die Berechnung zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht wurde, es sei denn, daß der Irrtum, sich auf einen Punkt bezog, der gerade durch den Vergleich seine Erledigung finden sollte, während ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter für den anderen erkennbar von einer bestimmten Berechnung ausgegangen ist und diese sich nachträglich als unrichtig erweist.
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