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   BGH, 03.02.1961 - 4 StR 424/60   

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https://dejure.org/1961,1023
BGH, 03.02.1961 - 4 StR 424/60 (https://dejure.org/1961,1023)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1961 - 4 StR 424/60 (https://dejure.org/1961,1023)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1961 - 4 StR 424/60 (https://dejure.org/1961,1023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden an der Führung des Vorsitzes aufgrund nachträglich zur Verhandlung angesetzter Sachen - Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Sachliche Erwägungen und pflichtgemäßes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 390
  • NJW 1961, 1076
  • MDR 1961, 525
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.08.1958 - 5 StR 160/58
    Auszug aus BGH, 03.02.1961 - 4 StR 424/60
    Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die tatsächlichen Grundlagen für eine solche Verhinderung zu prüfen (BGHSt 12, 33, 34 [BGH 05.08.1958 - 5 StR 160/58] und 113, 114).
  • BGH, 09.02.1951 - 3 StR 48/50
    Auszug aus BGH, 03.02.1961 - 4 StR 424/60
    Das Revisionsgericht ist zwar verpflichtet, auch in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob ein Ablehnungsgrund vorhanden war (BGHSt 1, 34).
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZR 50/14

    Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts: Maßgeblichkeit der letzten

    Eine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden kann auch dann vorliegen, wenn dieser aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben nicht in der Lage ist, eine Sitzung ordnungsgemäß vorzubereiten (vgl. BGHSt 15, 390 = NJW 1961, 1076, 1077; BVerwG Beschluss vom 24. April 1974 - VII CB 10.73 - juris Rn. 11).
  • BGH, 21.06.1978 - 3 StR 81/78

    Strafbarkeit wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Voraussetzungen

    Eine Nachholung dieser - tatsächlich nicht getroffenen - Entscheidung im Revisionsverfahren ist schon deshalb nicht möglich, weil das Revisionsgericht bei der Befreiung von Schöffen lediglich zu prüfen hat, ob ergangene Entscheidungen Fehler enthalten (BGH NJV 1967, 165); es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des - gar nicht ausgeübten - Ermessens des zuständigen Gerichts setzen (vgl. BGHSt 15, 390, 393).
  • BGH, 07.10.1975 - 1 StR 424/75

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung des

    Das Revisionsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Vorsitzenden des Tatgerichts setzen (vgl. BGHSt 15, 390, 393).
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 768/75

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs - Anforderungen an

    Das Revisionsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Vorsitzenden des Tatgerichts setzen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 StR 424/75 - vgl. BGHSt 15, 390, 393).
  • BGH, 23.11.1965 - 1 StR 495/65

    Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen - Besetzung eines

    Hätte aber damals der Landgerichtspräsident oder sein Vertreter über die Verhinderung entscheiden müssen (vgl. BGHSt 15, 390, 391 [BGH 03.02.1961 - 4 StR 424/60], 2. Absatz und das Urteil des Senats vom 2. November 1965 - 1 StR 416/65 = 2 KLs 14/65 StA Mannheim) und ist eine solche Entscheidung des Präsidenten nicht ergangen, so liegt keine ordnungsmäßige Feststellung eines Verhinderungsfalls i.S. des § 66 Abs. 1 GVG vor.
  • BGH, 08.11.1972 - 3 StR 339/71

    Anforderungen an den Zusammentritt des Schwurgerichts - Anforderungen an die

    Ist die Belastung eines Richters durch andere Dienstgeschäfte so bemessen, daß er seinen Rechtsprechungsaufgaben nicht mehr in vollem Umfange, aber immerhin noch teilweise nachkommen kann, so bestimmt der Landgerichtspräsident nach pflichtgemäßem Ermessen, von welcher Aufgabe der Richter zu befreien ist und welcher er sich zu unterziehen hat (BGHSt 18, 162 [BGH 04.12.1962 - 1 StR 425/62]; vgl. auch BGHSt 15, 390, 392 [BGH 03.02.1961 - 4 StR 424/60]/393).
  • BGH, 12.10.1965 - 5 StR 354/65

    Rechtsmittel

    Schließlich ergeben sich auch daraus keine Bedenken, daß die Sache zunächst auf den 12. Januar 1965 angesetzt worden war und dann Landgerichtsdirektor Braun den Vorsitz geführt haben würde (vgl. BGHSt 15, 390, 392 [BGH 03.02.1961 - 4 StR 424/60]/393).
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