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BGH, 03.02.1983 - 1 StR 697/82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Diebstahls - Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus - Veruntreuung von Spendengeldern - Entwendung der in Sakristeien aufbewahrten kirchlichen Gegenstände
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.05.1966 - 1 StR 506/65
Kirchendiebstahl, Diebstahl und Hehlerei - Begriff "dem Gottesdienst gewidmeter" …
Auszug aus BGH, 03.02.1983 - 1 StR 697/82
Die Auffassung des Landgerichts, daß auch Sakristeien zur Kirche im Sinne dieser Vorschrift gehören, trifft zu (vgl. BGH NJW 1966, 1420 [richtig: NJW 1966, 1419, 1420 - d. Red.] ). - BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
Auszug aus BGH, 03.02.1983 - 1 StR 697/82
Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte von vornherein einen Tatplan hatte, der das gesamte den Schuldsprüchen zugrunde liegende Geschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen seiner künftigen Gestaltung umfaßte (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7). - BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
Auszug aus BGH, 03.02.1983 - 1 StR 697/82
Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte von vornherein einen Tatplan hatte, der das gesamte den Schuldsprüchen zugrunde liegende Geschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen seiner künftigen Gestaltung umfaßte (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7). - BGH, 30.10.1968 - 4 StR 281/68
Verwertbarkeit eines an eine Zusatzuntersuchung eines anderen Sachverständigen …
Auszug aus BGH, 03.02.1983 - 1 StR 697/82
Auf die Hilfserwägung, die Untersuchungsergebnisse von Dr. M. seien im Gutachten des vernommenen Sachverständigen berücksichtigt (vgl. hierzu BGHSt 22, 268), und die aufgeworfene Frage gehöre in das Fachgebiet der Psychiatrie, nicht der Psychologie, kommt es nicht an. - BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73
Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in …
Auszug aus BGH, 03.02.1983 - 1 StR 697/82
Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte von vornherein einen Tatplan hatte, der das gesamte den Schuldsprüchen zugrunde liegende Geschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen seiner künftigen Gestaltung umfaßte (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7).