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   BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82   

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BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82 (https://dejure.org/1984,1777)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1984 - V ZR 191/82 (https://dejure.org/1984,1777)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1984 - V ZR 191/82 (https://dejure.org/1984,1777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1984, 406
  • BB 1984, 694
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82
    Denn die Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen Ausgleich des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit (BGHZ 75, 279, 286), und eben dies war von den Parteien gewollt.

    Eine Berücksichtigung auch der Entwicklung der Einkommen dagegen läge nicht mehr im Rahmen dieses von den Parteien bei Vertragsabschluß verfolgten Zieles, sondern würde dazu führen, auch die Änderungen des Lebensstandards in den Erbbauzins einfließen zu lassen (BGHZ 75, 279, 286).

    Was die Ausführungen in dem Senatsurteil BGHZ 75, 279, 283 betrifft, so werden diese von der Revision mißverstanden, wenn sie meint, die Berücksichtigung auch der Einkommensentwicklung im Rahmen der nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO anzustellenden Prüfung sei zwingend ein Ausfluß der Billigkeit.

  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82
    Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Anknüpfung des Erbbauzinses an eine bestimmte Menge Roggen bzw., an deren Wert in Geld wegen der staatlichen Einflußnahmen auf den Roggenpreis in Wirklichkeit kein geeignetes Mittel war, den Kläger vor Kaufkraftverlusten des Geldes zu schützen (s. hierzu sowie zum folgenden auch das Senatsurteil BGHZ 81, 135 , das eine gleichlautende Vertragsklausel zum Gegenstand hat); dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dies - auf Grund damaliger innerstaatlicher Maßnahmen - bereits für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt oder erst eine Folge der Einführung der EG-Agrarmarktordnung war.
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82
    Der Hinweis der Revision darauf, daß nach der Rechtsprechung des Senats im Fall eines wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Gesichtspunkten der Billigkeit (§ 242 BGB ) zu gewährenden Ausgleichs eine Berücksichtigung sowohl der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch der Einkommen geboten ist (BGHZ 77, 194, 200), führt daher hier zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82
    Dies aber hätte nichts mehr mit der Schließung einer Vertragslücke zu tun, die Voraussetzung für jede ergänzende Vertragsauslegung ist (BGHZ 23, 282, 285) und die hier auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen (nur) darin besteht, daß die Parteien - unbewußt - eine zur Erreichung ihres Vertragswillens nicht geeignete Regelung getroffen haben.
  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks

    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    Deshalb kann die Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der Klageerwiderung bzw. in der Berufungserwiderung, dass die Anpassungsmöglichkeit der Berücksichtigung einer Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. der wirtschaftlichen Entwicklung dienen sollte - ergeben, dass eine Anhebung des Erbbauzinses nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit der nach oben begrenzten Anpassungsklausel bewusst gewesen wäre, und wenn sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten; denn die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen von den Parteien gewollten Ausgleich des Kaufkraftschwunds (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 414, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407).

    Eine Berücksichtigung auch der Entwicklung der Einkommen läge dagegen nicht mehr im Rahmen des von den Parteien verfolgten Ziels, sondern führte dazu, auch die Änderung des Lebensstandards in die Höhe des Erbbauzinses einfließen zu lassen; das hätte nichts mit der Schließung der Vertragslücke zu tun (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, aaO).

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 23/11

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel:

    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    Deshalb kann die Auslegung ergeben, dass eine Anhebung des Erbbauzinses nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit der nach oben begrenzten Anpassungsklausel bewusst gewesen wäre, und wenn sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten; denn die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen von den Parteien gewollten Ausgleich des Kaufkraftschwunds (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 414, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407).

    Eine Berücksichtigung auch der Entwicklung der Einkommen läge dagegen nicht mehr im Rahmen des von den Parteien verfolgten Ziels, sondern führte dazu, auch die Änderung des Lebensstandards in die Höhe des Erbbauzinses einfließen zu lassen; das hätte nichts mit der Schließung der Vertragslücke zu tun (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, aaO).

  • OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11

    Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Anpassung des Erbbauzinses über die

    Der BGH hat dies für Lebenshaltungskosten einerseits und die Änderung der Lebensstandards andererseits ausdrücklich klargestellt (BGH vom 03.02.1984, V ZR 191/82, Tz. 20, bestätigt durch BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 16, jeweils zitiert nach juris).

    Die Ausführungen des BGH im bereits erwähnten Urteil vom 03.02.1984, Az. V ZR 191/82, zitiert nach juris, und in der durch die Kläger wiederholt zitierten Entscheidung des BGH vom 28.10.1983, Az. V ZR 168/82, beziehen sich lediglich auf die Frage, ob wegen der Aufhebung der Preisstoppregelungen eine über die Grenzen des § 9 ErbbauRG hinausgehende Erbbauzinserhöhungen möglich sind.

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 194/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 - V ZR 194/82 BB 1984, 694).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 521/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 - V ZR 194/82 BB 1984, 694).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 522/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 - V ZR 194/82 BB 1984, 694).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 618/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 - V ZR 194/82 BB 1984, 694).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 181/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 - V ZR 194/82 BB 1984, 694).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 182/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 - V ZR 194/82 BB 1984, 694).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 523/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 - V ZR 194/82 BB 1984, 694).
  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 195/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1292/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 22.06.2011 - 8 Sa 1832/10

    Betriebliche Altersversorgung - Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1578/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1579/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1580/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84
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