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BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 1/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
StGB § 249 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB nF § 250 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98
Ausbeulung unter dem Hemd - Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Auszug aus BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 1/99
Der Senat hält an seinem Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - (StV 1998, 487) fest.Der 4. Strafsenat sieht sich in seiner Entscheidung gehindert durch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - (StV 1998, 487).
Nach diesen Maßstäben hat der Senat das bewußte Tragen eines mitgeführten Messers dergestalt, daß es für das Opfer durch eine Ausbeulung unter dem Hemd dem Geschädigten erkennbar sein sollte, als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr unter "Verwenden" einer objektiv gefährlichen Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF angesehen (Beschl. v. 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 - [StV 1998, 487]).
- BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf …
Auszug aus BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 1/99
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 25. September 1997 (BTDrucks. 13/8587 S. 45) wird - im Einklang mit dem eben Gesagten - zur Abgrenzung zum "Beisichführen" einer Waffe auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen: "Der Entwurf geht davon aus, daß der Täter die Schußwaffe schon dann 'bei der Tat' verwendet, wenn er sie zur Drohung mit Gewalt einsetzt (vgl. BGHSt 26, 176, 180 zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)". - BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine …
Auszug aus BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 1/99
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 380/98 - am 3. Februar 1999 beschlossen:.
- BGH, 08.05.2008 - 3 StR 102/08
Schwerer Raub (gefährliches Werkzeug; Verwenden: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr …
Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht (vgl. BGHSt 45, 92 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 3. Februar 1999 - 1 ARs 1/99;… Sander aaO § 250 Rdn. 58).