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   BGH, 03.02.2005 - 4 StR 540/04   

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https://dejure.org/2005,6473
BGH, 03.02.2005 - 4 StR 540/04 (https://dejure.org/2005,6473)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2005 - 4 StR 540/04 (https://dejure.org/2005,6473)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - 4 StR 540/04 (https://dejure.org/2005,6473)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO
    Beweiswürdigung (Überzeugungsmaßstab; überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung bei als glaubhaft eingestufter Aussage der betroffenen Tatzeugin; Aussage gegen Aussage)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Überzeugungsbildung - Anforderungen an die richterliche Überzeugung von einer Täterschaft des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 263 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Beweiswürdigung bei gedanklich möglichem anderem Geschehensablauf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 149
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94

    Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 4 StR 540/04
    Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 580; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 441/94

    Vorliegen eines zu beanstandenden Rechtsfehlers - Anforderungen hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 4 StR 540/04
    Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 580; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00

    Einzelfall fehlerhafter Anwendung der Grundsätze der Beweiswürdigung bei "Aussage

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 4 StR 540/04
    Allerdings sind besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen, wenn - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und es entscheidend darauf ankommt, ob der Tatrichter den Angaben des Belastungszeugen folgt; in diesem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß das Gericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 256 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).
  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 4 StR 540/04
    Allerdings sind besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen, wenn - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und es entscheidend darauf ankommt, ob der Tatrichter den Angaben des Belastungszeugen folgt; in diesem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß das Gericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 256 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).
  • BGH, 17.05.2023 - 6 StR 275/22

    Urteil zum Tod einer in der Weser versenkten 19-jährigen Frau weitgehend

    Das Landgericht hat die erhobenen Beweise gewürdigt und dabei keine überspannten Anforderungen an die Bildung seiner Überzeugung gestellt; insbesondere war es sich bewusst, dass keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit erforderlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - 4 StR 540/04, NStZ-RR 2005, 149).
  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

    Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung: BGH NJW 2008, 2792 = NStZ 2008, 647 = NStZ-RR 2008, 352; BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ-RR 2005, 149; SenE v. 22.01.2002 - Ss 551/01 - = VRS 102, 97 [98] = NJW 2002, 1059 = StraFo 2002, 137 [138] = DAR 2002, 177; SenE v. 04.09.2012 - III-1 RVs 154/12 - = DAR 2012, 649; SenE v. 04.12.2012 - III-1 RVs 213/12 -).

    Rechtlich zu beanstanden sind die tatrichterlichen Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (BGH NJW 2007, 92 [94]; BGH NStZ-RR 2005, 149; BGH NJW 2000, 370 [371]; SenE v. 12.09.2000 - Ss 315/00 - SenE v. 27.01.2004 - Ss 539/03 - vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 261 Rz. 2 m. w. Nachw.).

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09

    Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei gezielter Ampelüberwachung durch

    Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (BGH NStZ-RR 2005, 149; BGH NStZ 1988, 236; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 26.01.2006 - 3 StR 375/05

    Überzeugungsbildung (übertriebene und überspannte Anforderungen); Beweiswürdigung

    Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie der weiteren zahlreichen Indizien, deren Würdigung im Übrigen schon besorgen lässt, dass das Landgericht an den Grad der Gewissheit, die das Gesetz (§ 261 StPO) für die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten verlangt, übertriebene und überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH NStZ-RR 2005, 149 m. w. N.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Landgericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt hätte, wenn es diese Verdachtsmomente in seine Beweiswürdigung einbezogen hätte.
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2006 - 2 Ss 78/06

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des

    Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH NStZ 1985, 15 Nr. 17; BGHR § 261 StPO Überzeugungsbildung 22; BGHR § 261 StPO Beweiswürdigung 5; BGH NStZ-RR 2005, 149).
  • LG Detmold, 24.09.2020 - 21 KL2 17/20
    Die Kammer hat hierbei bedacht, dass keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung zu stellen sind und eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt ( vgl. BGH, Urteil v. 03. Februar 2005 - 4 StR 540/04 -, Rn. 2, juris, mit weiteren Nachweisen ).
  • LG Detmold, 24.09.2020 - 21 KLs 17/20
    Die Kammer hat hierbei bedacht, dass keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung zu stellen sind und eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt ( vgl. BGH, Urteil v. 03. Februar 2005 - 4 StR 540/04 -, Rn. 2, juris, mit weiteren Nachweisen ).
  • BVerwG, 14.02.2013 - 2 WD 27.11

    Vorliegen eines Dienstvergehens eines Soldaten bei vorsätzlichem Verstoß gegen

    Zur Erlangung dieser nach § 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO erforderlichen Gewissheit reicht ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit aus, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; insbesondere haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich auf die Annahme einer lediglich denktheoretischen Möglichkeit gründen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 9.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 55; BGH, Urteile vom 3. Februar 2005 - 4 StR 540/04 - NStZ-RR 2005, S. 149, und vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12 - juris Rn. 11).
  • OLG Dresden, 25.01.2010 - 2 Ss 448/09

    Anforderungen an einen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

    Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH NStZ 1985, 15 Nr. 17; BGHR § 261 StPO Überzeugungsbildung 22; BGHR § 261 StPO Beweiswürdigung 5; BGH NStZ-RR 2005, 149 ).
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