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   BGH, 03.02.2021 - AK 1/21, AK 2/21, AK 1, 2/21   

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https://dejure.org/2021,2326
BGH, 03.02.2021 - AK 1/21, AK 2/21, AK 1, 2/21 (https://dejure.org/2021,2326)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2021 - AK 1/21, AK 2/21, AK 1, 2/21 (https://dejure.org/2021,2326)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - AK 1/21, AK 2/21, AK 1, 2/21 (https://dejure.org/2021,2326)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB; § 8 VStGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Kriegsverbrechen

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht der Beteiligung an Kriegsverbrechen in Syrien

  • rewis.io

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung von Kriegsverbrechen gegen eine Person in Syrien im Zusammenhang mit der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht der Beteiligung an Kriegsverbrechen in Syrien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 118
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 1/21
    (2) Die Tat ist zugleich angesichts der Motivlage ein Mord aus niedrigen Beweggründen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37 mwN).

    Mit Blick auf den vom Angeschuldigten S. vorsätzlich erbrachten Beitrag liegt wenigstens eine Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Personen und dem Mord vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 28 ff.).

  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 1/21
    Die Tötung ist dem Angeschuldigten aufgrund des bislang anzunehmenden Sachverhalts als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB zuzurechnen, da die Bewachung in unmittelbarer Nähe einen wesentlichen Tatbeitrag darstellte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 33; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, juris Rn. 23 f.).

    Für dieses in Tateinheit mit dem Kriegsverbrechen stehende Delikt ist deutsches Strafrecht sowohl nach § 1 Satz 1 VStGB (s. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 36) als auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar.

  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 1/21
    Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.
  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20

    Regelmäßig keine Mittäterschaft (hier: beim Betrug) durch untergeordnete

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 1/21
    Die letztlich aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu beantwortende Frage, ob er in Tateinheit damit das Kriegsverbrechen gegen Personen und den Mord als Mittäter oder lediglich als Gehilfe begangen hat (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4 mwN), bedarf für die Entscheidung über die Haftfortdauer keiner abschließenden Klärung.
  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 1/21
    Die Tötung ist dem Angeschuldigten aufgrund des bislang anzunehmenden Sachverhalts als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB zuzurechnen, da die Bewachung in unmittelbarer Nähe einen wesentlichen Tatbeitrag darstellte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 33; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, juris Rn. 23 f.).
  • BGH, 30.06.2020 - AK 14/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 1/21
    Deutsches Strafrecht gilt insoweit ebenfalls (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2021 - 6 StS 5/20

    Kriegsverbrechen eines in Deutschland lebenden Syrers; Revolutionärer

    Zumindest die FSA und die Jabhat al-Nusra verfügten über eine hierarchische Struktur, hielten die militärische Kontrolle über weite Landesteile und waren in der Lage, koordinierte Angriffe durchzuführen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 1 und 2/21, juris Rn. 6, 15).

    Dieser stand als Funktionsträger der gegnerischen Streitkräfte für das aus Sicht des Angeklagten zu bekämpfende Regime, das in Verfolgung der Ziele der Jabhat al-Nusra gestürzt werden sollte, um den erstrebten islamischen Staat auf der Grundlage der Scharia zu errichten (zur Einordnung als Täter wegen der Wahrnehmung der Bewachung vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u.a., juris Rn. 33; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, juris Rn. 23 f.; vom 3. Februar 2021 - AK 1 und 2/21, juris Rn. 15).

    Mitgliedschaftliche Beteiligung gemäß §§ 129a, 129b StGB Durch dieselbe Handlung betätigte sich der Angeklagte A. gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB mitgliedschaftlich für die Jabhat al-Nusra (zu deren Charakter als terroristische Vereinigung im Ausland vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 1 und 2/21, juris Rn. 7 ff., 14).

    Konkurrenzen Das Kriegsverbrechen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1 VStGB steht zu dem durch dieselbe Handlung verwirklichten Mord gemäß § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB sowie dem gleichzeitig verwirklichten Vereinigungsdelikt im Sinne der §§ 129a, 129b StGB jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB) (vgl. BGH, Beschluss vom 3 Februar 2021 - AK 1 und 2/21, juris Rn. 14, 18).

  • BGH, 05.10.2023 - AK 56/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Außerdem sind angesichts der Motivlage die Voraussetzungen eines Mordes nach § 211 StGB jedenfalls in der Variante der niedrigen Beweggründe gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37 mwN; vom 3. Februar 2021 - AK 1/21 u.a., NStZ-RR 2021, 118).

    Das Verbringen der Soldaten zur Hinrichtungsstätte und die Bewachung des Geschehens in unmittelbarer Nähe stellten wesentliche Tatbeiträge dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 u.a., juris Rn. 33; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, juris Rn. 22 ff.; vom 3. Februar 2021 - AK 1/21 u.a., NStZ-RR 2021, 118 mwN).

    Für die Kriegsverbrechen gilt das infolge des in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzips, für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, für den Tatbestand des Mordes infolge beider Vorschriften (s. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - AK 1/21 u.a., NStZ-RR 2021, 118; vom 3. Februar 2021 - AK 20/20, StV 2021, 596 Rn. 51; vom 22. Februar 2022 - AK 3/22, juris Rn. 20).

  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 306/23

    Verurteilung wegen eines in Syrien begangenen besonders schweren

    Ungeachtet der Frage, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für die genannten Delikte hier trotz der nicht deckungsgleichen Tatbestandsmerkmale als Annex zu der nach § 1 Satz 1 VStGB eröffneten Zuständigkeit für das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71 mwN), ist der Geltungsbereich zumindest nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB eröffnet (s. zum Mord BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 1/21 u.a., NStZ-RR 2021, 118; zu Körperverletzungsdelikten in Syrien BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 53).
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht, beruhen auf entsprechenden Strukturermittlungen des Generalbundesanwalts sowie Erkenntnissen des BND und des Bundeskriminalamts (BKA) (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 1 und 2/21 - juris Rn. 12, vom 10. März 2021 - StB 8/21 - juris Rn. 13 und vom 10. Juni 2021 - StB 23/21 - juris Rn. 11).
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