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   BGH, 03.02.2021 - StB 5/21   

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https://dejure.org/2021,2330
BGH, 03.02.2021 - StB 5/21 (https://dejure.org/2021,2330)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2021 - StB 5/21 (https://dejure.org/2021,2330)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - StB 5/21 (https://dejure.org/2021,2330)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Übertragen der Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen auf den zuständigen Ermittlungsrichter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 169 Abs. 1 S. 2
    Übertragen der Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen auf den zuständigen Ermittlungsrichter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.1972 - 1 BJs 41/72
    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - StB 5/21
    b) Da die Zuständigkeit für Haftfragen zudem nicht mehr nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, sondern nach Übertragung bei dem Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München liegt (s. näher BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1972 - AK 27/72, NJW 1973, 475), ist eine nicht erledigte Beschwerde als Antrag auf Erlass der erstrebten oder auf Aufhebung der beanstandeten Maßnahme umzudeuten.
  • BGH, 26.10.1972 - StB 37/72

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht für Entscheidungen des

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - StB 5/21
    a) Die Zuständigkeit des Senats, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnete Maßnahmen zu entscheiden, ist mit der Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft entfallen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72, NJW 1973, 477; s. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 7).
  • BGH, 12.01.2012 - StB 19/11

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Beschränkungen im Vollzug der

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - StB 5/21
    Dies gilt ungeachtet einer etwaigen Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5), weil deren Prüfung eine dem Senat verwehrte Befassung mit dem Rechtsmittel voraussetzte.
  • BGH, 15.09.1977 - StB 196/77

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - StB 5/21
    Vielmehr ist ein entsprechendes Vorgehen geboten, da in dieser Konstellation ebenfalls die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (s. dazu bereits BGH, Beschluss vom 15. September 1977 - StB 196/77, BGHSt 27, 253, 254).
  • BGH, 12.11.2020 - StB 34/20

    Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - StB 5/21
    Diese Rechtsfolge ist für eine Änderung des in der Sache entscheidungsbefugten Gerichts infolge einer Anklageerhebung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.08.2017 - AK 35/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - StB 5/21
    a) Die Zuständigkeit des Senats, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnete Maßnahmen zu entscheiden, ist mit der Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Landesstaatsanwaltschaft entfallen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1972 - StB 37/72, NJW 1973, 477; s. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 7).
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