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   BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 61/85   

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BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 61/85 (https://dejure.org/1986,12825)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1986 - AnwZ (B) 61/85 (https://dejure.org/1986,12825)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1986 - AnwZ (B) 61/85 (https://dejure.org/1986,12825)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 25/85

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 61/85
    Da die sofortige Beschwerde hiernach als unzulässig zu verwerfen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl.Senatsbeschluß vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 25/85 m.w.N.).
  • BGH, 09.12.1985 - AnwZ (B) 42/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 61/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird (vgl.Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1987 - AnwZ (B) 24/87

    Voraussetzungen eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Zulässigkeit

    Es kann hier offenbleiben, ob in Parallele zu den Fällen, in denen gegen eine Entscheidung über einen Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 223 Abs. 3, 42 BRAO eine sofortige Beschwerde zulässig ist (vgl. den in Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 12/87), die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels auch dann zu bejahen ist, wenn die Untätigkeit der Landesjustizverwaltung auf längere Zeit für den Antragsteller existenzbedrohend wird (vgl. hierzu Jessnitzer, BRAO, 3. Aufl., § 42 Rdn. 6; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 61/85).
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