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   BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96   

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https://dejure.org/1998,619
BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96 (https://dejure.org/1998,619)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 (https://dejure.org/1998,619)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1998 - VI ZR 385/96 (https://dejure.org/1998,619)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz von unfallbedingtem Verdienstausfall bei selbständig Tätigen - Anforderungen an die Darlegung des unfallbedingten Verdienstausfalls - Maßgeblich für das Vorliegen eines Verdienstausfalls ist die Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an die Darlegung unfallbedingten Verdienstentgangs bei selbständig Tätigen

  • Judicialis

    BGB § 252 Satz 2; ; ZPO § 287

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 252 S. 2; ZPO § 287
    Substantiierung unfallbedingten Verdienstentgangs eines Selbständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Darlegung entgangenen Gewinns bei selbständig Tätigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 252 Satz 2; ZPO § 287
    Kfz-Unfall: Feststellung von Verdienstausfallschaden bei Selbständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1634
  • MDR 1998, 595
  • NZV 1998, 279
  • VersR 1998, 772
  • DB 1998, 1561
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Diese Erleichterungen ändern freilich nichts daran, daß es im Rahmen der hier notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Richters nachweisen muß (BGHZ 54, 45, 55; Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423).

    Hierbei hätte es berücksichtigen müssen, daß bei einem jugendlichen Menschen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden kann, daß er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (Senatsurteil vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366; vom 17. Januar 1995 aaO).

  • BGH, 17.02.1998 - VI ZR 342/96

    Berechnung entgangenen Gewinns und entgangener Dienste bei einem am Anfang seiner

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Allerdings dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Erwerbsschadens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 m.w.N.; zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 228/92

    Verdienstausfall eines Selbständigen bei neugegründetem Unternehmen

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973 vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284).
  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Das Revisionsgericht hat daher über sie nicht zu befinden (vgl. BGHZ 11, 222).
  • BGH, 14.01.1997 - VI ZR 366/95

    Bemessung des Verdienstausfallschadens bei einem jungen Menschen; Maßgeblichkeit

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Hierbei hätte es berücksichtigen müssen, daß bei einem jugendlichen Menschen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden kann, daß er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (Senatsurteil vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366; vom 17. Januar 1995 aaO).
  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 243/95

    Kürzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden um zu gewährende Sozialhilfe

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Rentenbeträge, auf die er für entgehenden Verdienst in der Zukunft Anspruch hat, müssen ihm daher ohne jede Berücksichtigung von Sozialhilfe zuerkannt werden (Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 243/95 - VersR 1997, 751, 752).
  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß der Geschädigte im Hinblick auf den Subsidiaritätscharakter der Sozialhilfe seinen Lebensbedarf zunächst aus dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger decken, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann (BGHZ 131, 274, 282; 133, 129, 136).
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß der Geschädigte im Hinblick auf den Subsidiaritätscharakter der Sozialhilfe seinen Lebensbedarf zunächst aus dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger decken, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann (BGHZ 131, 274, 282; 133, 129, 136).
  • BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91

    Erwerbsschaden des Unternehmers bei unfallbedingtem Einsatz zusätzlicher

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973 vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
    Diese Erleichterungen ändern freilich nichts daran, daß es im Rahmen der hier notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Richters nachweisen muß (BGHZ 54, 45, 55; Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423).
  • OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Berechnung des Erwerbsschadens von

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte ( BGH , Urteile vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Was den Anspruch auf Ersatz von Provisionsausfall angeht, weist der Senat für die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags und für die nach § 252 Satz 2 BGB anzustellende Prognose über die hypothetische Geschäftsentwicklung auf die Senatsurteile vom 17. Februar 1998 (VI ZR 342/96 in VersR 1998, 770) sowie vom 3. März 1998 (VI ZR 385/96 in VersR 1998, 772) hin.
  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772).

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