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   BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04   

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https://dejure.org/2004,2152
BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04 (https://dejure.org/2004,2152)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 StR 71/04 (https://dejure.org/2004,2152)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2004 - 1 StR 71/04 (https://dejure.org/2004,2152)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 31 Abs. 2 JGG; § 55 StGB; § 54 JGG
    Kein die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen bei der nachträglichen Einbeziehung einer Jugendstrafe mit Bewährung in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung; nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; ...

  • lexetius.com

    JGG § 31 Abs. 2

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung einer Jugendstrafe auf Bewährung in eine Verurteilung ohne Bewährung; Anrechnung von Bewährungsleistungen für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch; Übertragbarkeit bestimmter Grundsätze des allgemeinen Strafrechts auf das Jugendstrafrecht; ...

  • Judicialis

    JGG § 31 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anrechnung von Bewährungsleistungen bei der Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 31 Abs. 2
    Anrechnung von Bewährungsleistungen bei Einbeziehung einer früheren Jugendstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 90
  • NJW 2004, 1748
  • NStZ 2005, 166
  • StV 2005, 70
  • Rpfleger 2004, 374
  • JR 2004, 392
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
    Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378) - kein Raum.

    a) Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für Bewährungsleistungen (z.B. Geldzahlung oder Arbeitsleistung) ein Ausgleich geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 StGB), so hat dies durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu erfolgen (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378).

  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 536/00

    Anrechnung einer erlittenen Untersuchungshaft aus erzieherischen Gründen;

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
    Die Auffassung, dies gelte auch bei einer nachträglich gebildeten Einheitsjugendstrafe (so OLG Köln VRS 100, 64 ff.; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 15; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 31 Rdn. 51: Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 31 Rdn. 36; Ostendorf JGG 6. Aufl. § 31 Rdn. 23), teilt der Senat nicht.
  • BGH, 13.12.1961 - 2 StR 548/61
    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
    Bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG ist - anders als bei der Anwendung von § 55 StGB - nicht lediglich die frühere Strafe einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten vorzunehmen, also für die früheren ebenso wie für die jetzt abzuurteilenden, wobei eine rein rechnerische Berücksichtigung der einzubeziehenden Entscheidung rechtsfehlerhaft wäre (st. Rspr. seit BGHSt 16, 335 ff.).
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - 1 StR 71/04
    Die Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung zeigt sich besonders deutlich daran, daß die neue Strafe sogar niedriger sein kann als die Strafe in dem einbezogenen Urteil (BGHSt 37, 34, 40).
  • BGH, 22.02.2024 - 3 StR 385/23
    Ist in einer einzubeziehenden Entscheidung - wie hier - bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 2 StR 427/23, juris Rn. 3; vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4; vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22, juris Rn. 10; vom 27. Oktober 2022 - 4 StR 184/22, juris Rn. 3; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b mwN).

    Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat geltend gemacht, die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache den ihm mit dem Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 12. Januar 2021 erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen (Erbringung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training und regelmäßiger Schulbesuch) nachgekommen sei, weil sich dadurch möglicherweise ein reduzierter (weiterer) Erziehungsbedarf ergeben hätte (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 4 StR 551/13, juris Rn. 3; vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 93).

  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 692/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegen einen Jugendlichen

    Da bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG - anders als bei der Anwendung des § 55 StGB - nicht lediglich die frühere Ahndung einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.), kann der Senat diese vom Tatrichter zu treffende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen.
  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 551/13

    Anordnung über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen (Ausschluss im

    Denn die Jugendkammer hat nicht bedacht, dass - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht - bei der Anwendung von Jugendstrafrecht für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen kein Raum ist, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90).
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ss 291/06

    Jugendstrafrecht: Einbeziehung früherer Verurteilungen bei mehreren Straftaten

    12 2. Für eine Anrechnung von Bewährungsleistungen ist kein Raum, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird (BGHSt 49, 90; a.A. OLG Köln VRS 100, 64 = NStZ-RR 2001, 151 LS).
  • BGH, 14.07.2015 - 4 StR 245/15

    Unzulässigkeit einer Anrechnung der im Rahmen von Bewährungsauflagen erbrachten

    Der Senat lässt die rechtlich nicht zulässige Anrechnungsentscheidung (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90) entfallen und setzt die Einheitsjugendstrafe entsprechend niedriger fest (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 551/13).
  • AG Rudolstadt, 04.09.2017 - 312 Js 40712/16

    Mehrere Straftaten eines Jugendlichen: Strafbemessung bei Einbeziehung eines

    Da mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert, so daß der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbstständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat, kann aufgrund der Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung die neue Sanktion - trotz einer weiteren, mitabgeurteilten Straftat - sogar milder als die Rechtsfolge in dem einbezogenen Urteil ausfallen (vgl. BGHSt 37, 34, 40; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGHSt 49, 90, 92; LG Gera, VRS 96, 76, 78; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 31 Rn. 13; HK JGG-Schatz, 7. Aufl., § 31 Rn. 40; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 31 Rn. 42; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 31 Rn. 21; M/R/T/W-Buhr, JGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 39; Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., S. 157).
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