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   BGH, 03.03.2005 - V ZB 42/04   

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https://dejure.org/2005,12080
BGH, 03.03.2005 - V ZB 42/04 (https://dejure.org/2005,12080)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - V ZB 42/04 (https://dejure.org/2005,12080)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - V ZB 42/04 (https://dejure.org/2005,12080)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausformung der Verfahrensgarantien des Grundgesetzes im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten; Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Qualität der Grundlage von Zweifeln an der Person des Berufungsführers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - V ZB 42/04
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - V ZB 42/04
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - V ZB 42/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl. v. 20. Januar 2004, VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862 f. mit umfangreichen Nachweisen) ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll.
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - V ZB 42/04
    Sie sind deshalb für die Auslegung der Berufungsschrift nicht maßgeblich (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204).
  • BGH, 12.11.2020 - V ZB 32/20

    Einlegen der Berufung durch einen Anwalt ohne Angabe der Person des

    Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, ZfIR 2017, 836 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 3. März 2005 - V ZB 42/04, BGHReport 2005, 1216; BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZB 2/17, juris Rn. 9 mwN).

    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 1956 - V ZB 20/56, BGHZ 21, 168, 173; Beschluss vom 3. März 2005 - V ZB 42/04, BGHReport 2005, 1216; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - II ZB 2/17, juris Rn. 10).

  • BGH, 12.01.2010 - VIII ZB 64/09

    Berufungsschrift: Fehlende Bezeichnung der Berufungskläger

    Vernünftige Zweifel, dass das Rechtsmittel für beide Kläger eingelegt worden ist, können bei dieser Sachlage - zumal beide Kläger in der Berufungsschrift aufgeführt sind und sich der Berufungsschrift auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Rechtsmitteleinlegung auf einen der Kläger entnehmen lassen - nicht aufkommen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - V ZB 42/04, BGHReport 2005, 1216, unter III 2 b).
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