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   BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08   

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https://dejure.org/2009,9216
BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08 (https://dejure.org/2009,9216)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 StR 584/08 (https://dejure.org/2009,9216)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2009 - 3 StR 584/08 (https://dejure.org/2009,9216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 6 StPO; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 54 StGB; § 46 StGB
    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz; Entlassung eines Zeugen (sofortige Rücknahme); Gesamtstrafenbildung (Verdreifachung der Einsatzstrafe; Tatserie; enger situativer Zusammenhang)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision eines Angeklagten wegen eines verfahrensfehlerhaften Ausschlusses der Öffentlichkeit bei der Vernehmung eines Zeugen; Geltung eines Beschlusses zur Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen im Falle einer Entlassung und späteren ...

  • Judicialis

    StPO § 338; ; GVG § 172; ; GVG § 174 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338; GVG § 172; GVG § 174 Abs. 1
    Revision eines Angeklagten wegen eines verfahrensfehlerhaften Ausschlusses der Öffentlichkeit bei der Vernehmung eines Zeugen; Geltung eines Beschlusses zur Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen im Falle einer Entlassung und späteren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 213
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
    Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

    Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
    In Anbetracht der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 8 m. w. N.).
  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
    Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).
  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden;

    Auszug aus BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
    Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden von § 338 Nr. 6 StPO als Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht nur materielle Beschränkungen der Öffentlichkeit, sondern auch Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen erfasst, welche das Ausschließungsverfahren regeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2018 - 4 StR 68/18, NStZ-RR 2018, 324; vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ 2013, 479, 480; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213; vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371; Urteil vom 22. November 1995 - 3 StR 284/95, StV 1996, 135; Beschlüsse vom 24. August 1995 - 4 StR 470/95, StV 1996, 134; vom 6. Januar 1987 - 5 StR 573/86, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1; vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 739/83, StV 1984, 146; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338 Rn. 48; Frisch aaO Rn. 132 mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines

    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Das Protokoll ist im Hinblick auf die sonstige Protokollierung von Beschlüssen in diesem Punkt auch weder lückenhaft noch widersprüchlich (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2009, 213, 214).

  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18

    Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer

    Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).
  • BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09

    Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung (Wertungsfehler; enger Zusammenhang;

    In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08).
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