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   BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15   

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BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15 (https://dejure.org/2016,4703)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2016 - 1 StR 518/15 (https://dejure.org/2016,4703)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2016 - 1 StR 518/15 (https://dejure.org/2016,4703)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 S 1 StPO, § 300 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in die Frist zu einer Gegenerklärung und Anhörungsrüge

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 44 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 356a StPO, § 341 StPO, § 300 StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 356a Satz 3 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in die Frist zu einer Gegenerklärung und Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 496
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.05.2010 - 1 StR 530/09

    Unbegründete Anhörungsrüge (verweigerte Bestellung eines neuen

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15
    Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO, § 349 Rn. 25; Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., Band VII, § 349 Rn. 31 mwN), handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO.
  • BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08

    Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf)

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15
    Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches - anders als vorliegend - seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31 aE; differenzierend Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen).
  • BGH, 03.12.2002 - 1 StR 327/02

    Antrag auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs (Ausreichen der Zustellung

    Auszug aus BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15
    Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend 4.) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 349 Rn. 25; zu den Gründen Radtke aaO S. 235-237 und 341).
  • BGH, 31.05.2021 - 1 StR 123/21

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff der Misshandlung: kein

    Lediglich geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit des Täters des Tötungsdelikts sind regelmäßig nicht von ausreichendem Gewicht; die Erheblichkeitsschwelle ist aber bei schmerzhaften Ohrfeigen überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 1 StR 518/15 Rn. 4 f. und vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 391/18 Rn. 9).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 590/18

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497).

    Eine Pflicht des Revisionsgerichts, auf weiteres Vorbringen zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn es angekündigt oder "vorbehalten' wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497).

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Soweit die Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5).
  • BGH, 28.09.2021 - 5 StR 179/21

    Mitteilung des Verwerfungsantrags der Staatsanwaltschaft an den Verteidiger im

    Zum anderen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Sachentscheidung eine Wiedereinsetzung jenseits von § 356a StPO ohnehin nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN).
  • OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 1 Ss OWi 72/20

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge der Generalstaatsanwaltschaft nach § 356a StPO

    Die - bei einer erfolglosen Anhörungsrüge grundsätzlich veranlasste - Kostenentscheidung folgt hier nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.3.2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496; KK-Gericke aaO., § 356a Rn. 14), sondern aus dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz des § 473 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. KK-Gericke aaO., § 473 Rn. 17).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht

    Darauf, ob die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eigenes Verschulden der Verurteilten versäumt wurde, kommt es nicht an; denn diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, NStZ-RR 2008, 151; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 StR 439/18

    Verwerfung der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

    Eine Pflicht des Revisionsgerichts, auf weiteres Vorbringen zu warten, besteht ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497).
  • BGH, 23.02.2017 - 5 StR 615/16

    Fehlende Berücksichtigung der Härtefallvorschrift bei Absehen vom Verfall

    Der Antrag ist abzulehnen, weil es sich bei der genannten Frist nicht um eine solche im Sinne von § 44 Satz 1 StPO handelt (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29; jeweils mwN).
  • BGH, 03.05.2022 - 1 StR 240/18

    Unzulässige Anhörungsrüge

    Außerhalb des Rechtsbehelfs nach § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine - wie hier rechtskräftige - Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Frist zur Abgabe einer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).
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