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   BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19   

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BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19 (https://dejure.org/2020,16771)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2020 - XIII ZR 6/19 (https://dejure.org/2020,16771)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2020 - XIII ZR 6/19 (https://dejure.org/2020,16771)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schulden der EEG-Umlage dem Übertragungsnetzbetreiber durch Lieferung von Strom des Elektrizitätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher; Verpflichtung des Unternehmens gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie als ...

  • rewis.io

    Elektrizitätsunternehmen i.S.d. EEG; Haftung aller zusammenwirkenden Elektrizitätsunternehmen gegenüber Übertragungsnetzbetreiber - Letztverbraucherbelieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulden der EEG -Umlage dem Übertragungsnetzbetreiber durch Lieferung von Strom des Elektrizitätsversorgungsunternehmens an Letztverbraucher; Verpflichtung des Unternehmens gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie als ...

  • datenbank.nwb.de

    Elektrizitätsunternehmen i.S.d. EEG; Haftung aller zusammenwirkenden Elektrizitätsunternehmen gegenüber Übertragungsnetzbetreiber - Letztverbraucherbelieferung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Qualifizierung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, das Strom an Letztverbraucher liefert und dem Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage schuldet; zum Schuldner der EEG-Umlage, wenn bei der vertraglichen Ausgestaltung der Stromlieferung an Letztverbraucher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 38
  • WM 2021, 1399
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 nicht gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung verstößt, da sie keine unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, sondern eine gesetzliche Preisregelung darstellt, auf welche die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe keine direkte oder entsprechende Anwendung finden, da weder ein "Formenmissbrauch" des Gesetzgebers ersichtlich ist noch eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden (BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 12 ff.).

    aa) Dass die in § 37 Abs. 2 EEG 2012 geregelte Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, durch Entrichtung der EEG-Umlage den Übertragungsnetzbetreibern die Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG-Strommengen und den Einnahmen aus deren Vermarktung zu erstatten, keine Sonderabgabe darstellt, folgt bereits aus dem Umstand, dass es an der erforderlichen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand fehlt (vgl. BGHZ 201, 355 Rn. 14 mwN).

    Die den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Gelder stehen ungeachtet der Tatsache, dass auf der in § 37 Abs. 2 EEG 2012 geregelten letzten Stufe des EEG-Belastungsausgleichs mit der EEG-Umlage nur noch eine Weitergabe der Weiterverkaufsverluste nebst Transaktionskosten erfolgt, der öffentlichen Hand weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung, sondern verbleiben vielmehr in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte (BGHZ 201, 355 Rn. 16).

    Als Aufsichtsbehörde überwacht sie lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Höhe der auf den jeweiligen Stufen des Abwälzungsmechanismus gezahlten Vergütungen beziehungsweise Kostenerstattungen, kann jedoch keinen Zugriff auf die Finanzströme nehmen (BGHZ 201, 355 Rn. 20).

    bb) Wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, stellt die in § 37 Abs. 2 EEG 2012 festgeschriebene EEG-Umlage eine - von der Sonderabgabe zu trennende - gesetzliche Preisregelung dar (BGHZ 201, 355 Rn. 20).

    (1) Reine Preisregelungen des Staates liegen vor, wenn die gesetzlich geregelten Belastungen der Bürger keine Geldleistungspflicht gegenüber dem Staat begründen und nicht die Bildung eines zweckgebundenen Sondervermögens zur Folge haben (vgl. BVerfGE 77, 308, 339), sondern Interventionen in den Marktmechanismus vorliegen, die sich nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken (BGHZ 201, 355 Rn. 21).

    (2) Dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben auf gesetzliche Preisregelungen für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten weder direkte noch entsprechende Anwendung finden, weil sie weder die Budgethoheit des Parlaments noch die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung berühren, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfGE 114, 196, 249 f.; BGHZ 201, 355 Rn. 20 ff.) und wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.

    cc) Ein sonstiger Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere ein Grundrechtsverstoß oder die fehlende Sachkompetenz des Gesetzgebers, welche der Bundesgerichtshof bereits in seiner zitierten Entscheidung verneint hat (vgl. BGHZ 201, 355 Rn. 23 ff.), ist auch im Streitfall weder geltend gemacht noch ersichtlich.

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in Bezug gerade auf das Förder- und Ausgleichssystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 entschieden, dass dieses nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt (EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-405/16, juris - Kommission/Deutschland).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht; sie dient vielmehr nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten sowie diejenigen Vorteile einzubeziehen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, damit Umgehungen verhindert werden (EuGH, C-405/16 Rn. 52 ff.).

    Für ihre Einstufung als "staatliche Mittel" genügt der Umstand, dass die Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen (EuGH, C-405/16 Rn. 57).

    Die Vorteile der Übertragungsnetzbetreiber aus den mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 eingeführten Mechanismen werden nach dem Urteil des Gerichtshofs jedoch nicht unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt, da der Staat aus den oben ausgeführten Gründen (Rn. 42 f.) weder eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder hat noch auch nur eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber ausübt (EuGH, C-405/16 Rn. 75 ff.).

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    Dementsprechend hat der Gerichtshof am 1. Juli 2014 judiziert, dass das mit einer nationalen Regelung verfolgte Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Stromerzeugung zu fördern, grundsätzlich geeignet ist, etwaige Behinderungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen, da die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung sowohl dem Umweltschutz dient als auch zugleich dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses genannt ist (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - C-573/12, juris Rn. 77 ff. - ?lands Vindkraft AB/ Energimyndigheten).

    Wie der Unionsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, kann beim derzeitigen Stand des Unionsrechts eine territoriale Beschränkung einer nationalen Fördermaßnahme als erforderlich angesehen werden, um das verfolgte legitime Ziel der Förderung einer vermehrten Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu erreichen (C-573/12 Rn. 92 ff.).

    Dies gilt speziell für die unmittelbare Begünstigung nicht erst des Verbrauchs von "grünem" Strom, sondern bereits seiner Erzeugung auf dem Territorium des Mitgliedstaats (C-573/12 Rn. 94 ff.), wie sie auch hier - samt der wirtschaftlichen Konsequenzen - normiert ist.

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    (1) Das Bundesverfassungsgericht definiert die - verfassungsrechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässige - Sonderabgabe dahin, dass sie die Abgabenschuldner über die gemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belastet, ihre Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit sucht und das Abgabeaufkommen einem Sonderfonds vorbehalten ist (BVerfGE 145, 171 Rn. 102; BVerfGE 101, 141, 148).

    Denn die Finanzverfassung des Grundgesetzes, die eine Finanzordnung sicherstellen will, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt, regelt die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz im Wesentlichen nur für das Finanzierungsmittel der Steuer und versagt es daher dem Gesetzgeber grundsätzlich, unter Inanspruchnahme einer Sachkompetenz Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden (vgl. BVerfGE 101, 141, 147 mwN).

    Auch in früheren Entscheidungen wird lediglich von einem Zufluss in einen Sonderfonds gesprochen und die erforderliche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. BVerfGE 101, 141, 148; BVerfGE 91, 186, 201).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    Liegt hingegen eine reine Umverteilung unter Privatrechtssubjekten ohne Zwischenschaltung der öffentlichen Hand vor, kann ein Ertragsverteilungsproblem nicht entstehen (vgl. BVerfGE 77, 308, 339).

    (1) Reine Preisregelungen des Staates liegen vor, wenn die gesetzlich geregelten Belastungen der Bürger keine Geldleistungspflicht gegenüber dem Staat begründen und nicht die Bildung eines zweckgebundenen Sondervermögens zur Folge haben (vgl. BVerfGE 77, 308, 339), sondern Interventionen in den Marktmechanismus vorliegen, die sich nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken (BGHZ 201, 355 Rn. 21).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    (1) Das Bundesverfassungsgericht definiert die - verfassungsrechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässige - Sonderabgabe dahin, dass sie die Abgabenschuldner über die gemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belastet, ihre Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit sucht und das Abgabeaufkommen einem Sonderfonds vorbehalten ist (BVerfGE 145, 171 Rn. 102; BVerfGE 101, 141, 148).

    Aus der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017 (BVerfGE 145, 171 Rn. 102) folgt nichts Anderes.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits zum Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung von 1998, welches in § 2 ebenfalls eine Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorsah, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und dafür gesetzlich festgelegte Preise zu zahlen, entschieden, dass diese Regelung nach dem damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Elektrizitätsmarkts nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt (EuGH, Urteil vom 13. März 2001 - C-379/98, juris Rn. 81 - Preussen Elektra).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    (2) Dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben auf gesetzliche Preisregelungen für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten weder direkte noch entsprechende Anwendung finden, weil sie weder die Budgethoheit des Parlaments noch die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung berühren, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfGE 114, 196, 249 f.; BGHZ 201, 355 Rn. 20 ff.) und wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 regelt vielmehr - ebenso wie frühere Fassungen oder das Stromeinspeisungsgesetz (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141, 148 ff.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748) - ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts.
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
    Auch in früheren Entscheidungen wird lediglich von einem Zufluss in einen Sonderfonds gesprochen und die erforderliche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. BVerfGE 101, 141, 148; BVerfGE 91, 186, 201).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

  • BGH, 07.06.2016 - EnVZ 30/15

    Zwangsgeldverhängung wegen Anzeigepflichtverletzung eines

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