Rechtsprechung
BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit; besondere Darlegungsanforderungen in schwierigen Beweislagen: Tatnachweis im Wesentlichen aufgrund des Wiedererkennens des Angeklagten durch einen Tatzeugen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 261 StPO, § 267 StPO
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Darlegungsanforderungen beim Tatnachweis durch Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen insbesondere anhand von Auffälligkeiten im Ausdrucksverhalten - IWW
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 4
Beweiserheblichkeit des Vorliegens bzw. des Fehlens einer sprachlichen Auffälligkeit im Sprachausdruck; Beschränkung der revisionsrechtlichen Überprüfung auf Rechtsfehler des Tatrichters; Lückenhaftigkeit und durchgreifende Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung der ... - datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Beweiswürdigung: Wiedererkennensproblematik - Sprachliche Auffälligkeit nicht erörtert
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.08.2020 - 8 KLs 10/20 Js 201874/20
- BGH, 03.03.2021 - 2 StR 11/21
Papierfundstellen
- StV 2021, 792
Wird zitiert von ...
- BGH, 04.08.2021 - 2 StR 378/20
Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität der Beweiswürdigung; Darlegungs- und …
Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21 juris Rn. 8; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 451/18, StV 2019, 317, 318; BGH…, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 StR 385/16, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, StV 2017, 538, 539; jeweils mwN).