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   BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20   

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https://dejure.org/2022,5660
BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20 (https://dejure.org/2022,5660)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2022 - 4 StR 156/20 (https://dejure.org/2022,5660)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2022 - 4 StR 156/20 (https://dejure.org/2022,5660)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 73b StGB; § 316h EGStGB
    Einziehung von Taterträgen bei anderen (Vorschriftszweck des Abs. 2: Unterwerfen der Weiterreichung des Wertes des ursprünglich Erlangten der Vermögensabschöpfung bei dem Drittbegünstigten; Voraussetzungen Abs. 2: Bereicherungszusammenhang, Verschleierungsmotivation, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73b Abs 2 StGB
    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Bereicherungszusammenhang als Voraussetzung für Wertersatzeinziehung beim Drittbegünstigten

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung gegen einen Einziehungsbeteiligten als Drittbegünstigter i.R.e. Verurteilung wegen Betrugs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung gegen einen Einziehungsbeteiligten als Drittbegünstigter i.R.e. Verurteilung wegen Betrugs

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20
    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur bislang umstrittene Frage, ob die Wertersatzeinziehung beim Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 2 StGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verschiebungsfällen nach altem Recht in subjektiver Hinsicht eine Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation des Handelnden bei der Übertragung der Vermögensgegenstände erfordert (vgl. OLG Celle, StraFo 2018, 206; OLG Düsseldorf, StraFo 2020, 336; vgl. Heine in Satzger/Schluckebier/ Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 73b Rn. 7 ff. mwN), hat der Bundesgerichtshof nunmehr dahin entschieden, dass die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB über den Wortlaut der Norm hinaus einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraussetzt, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 ? 3 StR 518/19 Rn. 140, 162 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 170/19

    Einziehung (Begriff des durch die Tat Erlangten: Erlangung faktischer

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20
    Diese Beschränkung auf Teile der Einziehungsentscheidung ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 ? 1 StR 170/19 Rn. 8).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 639/17

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20
    Durch die Überweisung von 50.000 EUR an die Einziehungsbeteiligte am 6. Januar 2015 übertrug der Angeklagte einen Teil des Wertes der ursprünglich betrügerisch erlangten Kontogutschrift auf die Einziehungsbeteiligte, die sich die Kenntnis des Angeklagten als ihres Geschäftsführers über die Herkunft der überwiesenen Gelder zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 ? 4 StR 639/17 Rn. 3) und daher bösgläubig war.
  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20
    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur bislang umstrittene Frage, ob die Wertersatzeinziehung beim Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 2 StGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verschiebungsfällen nach altem Recht in subjektiver Hinsicht eine Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation des Handelnden bei der Übertragung der Vermögensgegenstände erfordert (vgl. OLG Celle, StraFo 2018, 206; OLG Düsseldorf, StraFo 2020, 336; vgl. Heine in Satzger/Schluckebier/ Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 73b Rn. 7 ff. mwN), hat der Bundesgerichtshof nunmehr dahin entschieden, dass die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB über den Wortlaut der Norm hinaus einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraussetzt, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 ? 3 StR 518/19 Rn. 140, 162 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 16.11.2023 - 3 StR 72/23

    Erfordernis eines Bereicherungszusammenhangs als Voraussetzung der Einziehung des

    Die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB findet danach ihre Grenzen, wenn ein Zusammenhang mit den ursprünglichen Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit der Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder des Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, noch die Tat zu verschleiern (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 140, 162 ff.; vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20, wistra 2022, 293 Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Dem steht es nicht entgegen, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die das durch die Verschiebung des Wertersatzes Erlangte der Einziehung unterstellt, nicht im Hinblick auf Tatbeteiligte, sondern in Gestalt des § 73b Abs. 2 StGB (hierzu BGH, Urteil vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 ? 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, Rn. 140; Eser/Schuster in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 73b Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 506/21 -, juris Rn. 13) lediglich in Bezug auf Dritte existiert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 -, juris, Rn. 17).

    Diese werden insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn die Übertragung des Vermögensgegenstands (auch) mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des durch die Tat Geschädigten (im Falle einer Steuerhinterziehung des Staates) zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20, juris, Rn. 8 zu den - dort zwingenden - Anforderungen des § 73b Abs. 2 StGB).

  • BGH, 16.11.2023 - 6 StR 408/23

    Einziehung des Wertes von Taterträgen beim Erben und Einziehungsbeteiligten

    Die Einziehung des Wertersatzes beim Erben setzt - anders als in den Verschiebungsfällen nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 166; vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20 Rn. 8) - nicht voraus, dass der Vermögensgegenstand mit dem Ziel übertragen wurde, ihn dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 175/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangen: tatsächliche Verfügungsgewalt,

    Die Rechtsmittelbeschränkung auf die unterbliebene Einziehungsanordnung von Taterträgen ist zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18 Rn. 5, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2019, 221; BGH, Urteil vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20, wistra 2022, 293).
  • BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23

    Einziehung von Taterträgen bei anderen (Erbe; Erbschaft)

    b) Die Einziehung des Wertersatzes bei der Einziehungsbeteiligten setzt - anders als in den Verschiebungsfällen nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 166, vom 3. März 2022 - 4 StR 156/20 Rn. 8) - nicht voraus, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit dem Ziel erfolgt war, ihn dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.
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