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   BGH, 03.04.1992 - 4 StR 93/92   

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https://dejure.org/1992,2978
BGH, 03.04.1992 - 4 StR 93/92 (https://dejure.org/1992,2978)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1992 - 4 StR 93/92 (https://dejure.org/1992,2978)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1992 - 4 StR 93/92 (https://dejure.org/1992,2978)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Merkmal des "Anwerbens" in § 181 Nr. 2 StGB - Vermittlung von Frauen an Barbetriebe in Kenntnis des Umstandes, dass diese dort der Prostitution nachgehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 434
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 266/76

    Verurteilung wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen

    Auszug aus BGH, 03.04.1992 - 4 StR 93/92
    Aus der Tatsache, daß das Anwerben (mit der im Gesetz genannten Zielsetzung) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, ergibt sich überdies, daß es sich hierbei - vergleichbar mit der Tatbestandsvariante des "Entführens" - um eine Tätigkeit mit erheblichem Unrechtsgehalt handeln muß, die massiv auf die Willensentschließung des Opfers einwirkt (zur einengenden Auslegung von § 181 StGB vgl. BGHSt 27, 27, 29 und Dencker NStZ 1989, 249).
  • BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91

    Möglichkeit der Verletzung des Verschlechterungsverbots im Falle einer

    Auszug aus BGH, 03.04.1992 - 4 StR 93/92
    Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot scheidet schon deswegen aus, weil für diese Taten bisher noch keine Strafen zugemessen worden sind (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
  • BGH, 07.07.2009 - 3 StR 132/09

    Schwerer Menschenhandel (Anwerben); Gewerbsmäßigkeit (besonderes persönliches

    Das Tatbestandsmerkmal "Anwerben" im Sinne dieser Vorschrift ist einengend auszulegen und setzt voraus, dass der Täter massiv und nachdrücklich auf die Willensbildung des Tatopfers einwirkt (vgl. BGH NStZ 1992, 434; BGH NStZ-RR 2004, 233).
  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 395/93

    Anwerben - Disposition - Vertrag - Vereinbarung - Tätigkeit - Verpflichtung -

    c) Zu einer - bisher nicht klar festgestellten - Vereinbarung muß darüber hinaus hinzutreten, daß der Anwerber den Angeworbenen sich durch diese Vereinbarung "zu seiner (des Anwerbers) Disposition stellt" (Dreher/Tröndle a.a.O.); wenn die Anwerbung für einen Dritten erfolgt - dieser Fall liegt hier nicht vor -, genügt es, wenn der Angeworbene zur Disposition des Dritten gestellt ist (vgl. Schönke/Schröder a.a.O. Rdn. 24; zu Besonderheiten, die sich bei der Anwerbung für Dritte ergeben können, vgl. auch BGH NStZ 1992, 434 ).

    Diese Auslegung des Begriffs der Anwerbung ist jedoch, wie dargelegt, unzutreffend (vgl. auch BGHSt 27, 27, 29; BGH NStZ 1992, 434 ).

  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 376/99

    (Schwerer) Menschenhandel; Beweiswürdigung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz;

    b) Ist schon deshalb das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten E. und G. freigesprochen worden sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob wie die Beschwerdeführerin meint -das Landgericht die Angeklagten wegen vollendeten schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB hätte verurteilen müssen, was zweifelhaft sein könnte, weil das bloße spätere Ausnutzen der durch einen anderen (K.) bereits erfolgten Anwerbung oder der von diesem angewandten List zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt (BGH NStZ 1992, 434; BGH, Urteil vom 10. März 1998 -1 StR 745/97).
  • BGH, 16.07.1996 - 1 StR 221/96

    Strafbarkeit wegen (schweren) Menschenhandels, wenn das Opfer bereits der

    Vielmehr haben sie sich lediglich die durch den Angeklagten D. und den anderweitig Verfolgten K. bereits erfolgte Anwerbung beider Tatopfer zunutze gemacht (dazu BGH NStZ 1992, 434 = BGHR StGB § 181 Nr. 2 Anwerben 1).
  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 745/97

    Definition des schweren Menschenhandels

    Das im vorliegenden Fall naheliegende bloße Ausnutzen der durch einen anderen bereits erfolgten Anwerbung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus (BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben 3).
  • BGH, 06.04.1994 - 2 StR 736/93

    Beleidigung - Täter - Zorn - Minder schwerer Fall

    Einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit Mord zur Verdeckung einer Straftat stünde das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen; allerdings dürften weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafen die bisherigen Strafen übersteigen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; BGH NStZ 1992, 434).
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