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   BGH, 03.04.2002 - 2 ARs 84/02, 2 AR 38/02   

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https://dejure.org/2002,6914
BGH, 03.04.2002 - 2 ARs 84/02, 2 AR 38/02 (https://dejure.org/2002,6914)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2002 - 2 ARs 84/02, 2 AR 38/02 (https://dejure.org/2002,6914)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2002 - 2 ARs 84/02, 2 AR 38/02 (https://dejure.org/2002,6914)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 42 Abs. 3 JGG; § 108 Abs. 1 JGG
    Abgabe wegen Aufenthaltswechsels im Jugendstrafverfahren; zuständiges Gericht bei Heranwachsenden

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Jugendschöffengericht - Raub - Räuberischer Diebstahl - Hehlerei - Verfahrensübernahme

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58

    Abgabe des Verfahrens nach Anklageerhebung im Falle eines Wechsels des

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 2 ARs 84/02
    Daß sich der Angeklagte nicht freiwillig im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus aufhält, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen (vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 42 Rdn. 10 jew. m.w.N.).
  • BGH, 03.04.2002 - 2 ARs 85/02

    Jugendschöffengericht - Raub - Räuberischer Diebstahl - Hehlerei -

    2 ARs 84/02 2 ARs 85/02 2 AR 38/02 2 AR 40/02.
  • BGH, 03.04.2002 - 2 AR 38/02

    Jugendschöffengericht - Raub - Räuberischer Diebstahl - Hehlerei -

    2 ARs 84/02 2 ARs 85/02 2 AR 38/02 2 AR 40/02.
  • BGH, 03.04.2002 - 2 AR 40/02

    Jugendschöffengericht - Raub - Räuberischer Diebstahl - Hehlerei -

    2 ARs 84/02 2 ARs 85/02 2 AR 38/02 2 AR 40/02.
  • BGH, 19.05.2010 - 2 ARs 8/10

    Zuständigkeitsstreit (gemeinsames oberes Gericht; Abgabe an das Wohnsitzgericht)

    Jedoch ist andererseits zu berücksichtigen, dass im Jugendverfahren bei einem Wohnsitzwechsel des Angeklagten nach Anklageerhebung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG grundsätzlich eine Abgabe an das Wohnsitzgericht erfolgen soll und dass der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass auch Heranwachsende (§ 108 Abs. 1 JGG) sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, nur durchbrochen werden darf, wenn die Erschwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (Senat, Beschlüsse vom 3. April 2002 und vom 22. August 2008 - 2 ARs 84/02 und 361/08).
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