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   BGH, 03.04.2007 - 3 StR 72/07   

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https://dejure.org/2007,3377
BGH, 03.04.2007 - 3 StR 72/07 (https://dejure.org/2007,3377)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2007 - 3 StR 72/07 (https://dejure.org/2007,3377)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2007 - 3 StR 72/07 (https://dejure.org/2007,3377)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Vor § 1 StPO; § 35a Satz 1 StPO; § 302 StPO
    Zwischenfeststellungsbeschluss (Zulässigkeit der Revision); Absprache; Deal; unwirksamer Rechtsmittelverzicht (Verzicht auf qualifizierte Belehrung)

  • lexetius.com

    StPO § 35 a Satz 1

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 275
  • NJW 2007, 1829
  • NStZ 2007, 475
  • StV 2007, 282
  • JR 2008, 83
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 03.04.2007 - 3 StR 72/07
    Indessen ist der erklärte Verzicht unwirksam, weil dem Urteil nach dem Inhalt des Protokolls eine Urteilsabsprache zugrunde lag und der Angeklagte weder nach § 35a Satz 1 StPO noch darüber belehrt worden ist, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung; vgl. BGHSt 50, 40).

    Denn während ansonsten der Betroffene selbst und - bei Vorliegen einer ausdrücklichen Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen und auf sie zu verzichten - auch sein Verteidiger auf die nach § 35a StPO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung verzichten können (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 35a Rdn. 13 f. m. w. N.; BGH NStZ 1984, 181, 329), kann nach einer Urteilsabsprache weder auf die gesetzlich geregelte noch - was sich schon aus deren Sinn und Zweck zwingend ergibt - auf die zusätzlich gebotene qualifizierte Belehrung verzichtet werden (vgl. BGHSt 50, 40, 61; Graalmann/Scherer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 35a Rdn. 35).

  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

    Auszug aus BGH, 03.04.2007 - 3 StR 72/07
    Denn während ansonsten der Betroffene selbst und - bei Vorliegen einer ausdrücklichen Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen und auf sie zu verzichten - auch sein Verteidiger auf die nach § 35a StPO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung verzichten können (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 35a Rdn. 13 f. m. w. N.; BGH NStZ 1984, 181, 329), kann nach einer Urteilsabsprache weder auf die gesetzlich geregelte noch - was sich schon aus deren Sinn und Zweck zwingend ergibt - auf die zusätzlich gebotene qualifizierte Belehrung verzichtet werden (vgl. BGHSt 50, 40, 61; Graalmann/Scherer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 35a Rdn. 35).
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