Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1504
BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07 (https://dejure.org/2008,1504)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - V ZB 115/07 (https://dejure.org/2008,1504)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - V ZB 115/07 (https://dejure.org/2008,1504)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 32, 154 Abs. 2
    Zitiergebot verlangt Angabe des § 32 KostO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Zitiergebots bei der Kostenberechnung durch den Notar; Abgeltung aller mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Kaufpreises verbundenen Tätigkeiten des Notars mit der Hebegebühr nach § 149 Kostenordnung ( KostO); Möglichkeit der Erhebung einer Gebühr ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angabe der Gebührenberechnung erforderlich

  • Judicialis

    KostO § 32; ; KostO § 154 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 32 § 154 Abs. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung der Positionen in der Kostenrechnung eines Notars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2192
  • MDR 2008, 773
  • DNotZ 2008, 796
  • FGPrax 2008, 133 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05

    Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Ohne Erledigung der Hauptsache hätte dies zur Folge gehabt, dass die Rechnung ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (vgl. Senat, BGHZ 164, 355, 359 m.w.N.).

    Unter Kostenvorschriften im Sinne des § 154 Abs. 2 KostO können daher nur solche Normen verstanden werden, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verständigen - mit Kostensachen nicht vertrauten - Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch Senat, BGHZ 164, 355, 358 f.).

  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06

    Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagen in der Kostenberechnung

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Die Angaben des § 154 Abs. 2 KostO sollen den Kostenschuldner in die Lage versetzen, die angesetzten Kosten zu prüfen (Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785).

    Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner Selbst willen besteht und es daher nicht von seinem Zweck gelöst werden darf (Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, aaO).

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75

    Zuschuß für neben amtliche Berufsschullehrkräfte

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Gerichtskosten - so solche anfallen - in rechtsähnlicher Anwendung des § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Erledigung der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 66, 297, 300 m.w.N.).

    Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117, 120 ff.; 66, 297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdn. 91 i.V.m. § 13a Rdn. 48; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    An die von dem vorlegenden Gericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat - soweit es um die der Beurteilung der Statthaftigkeit der Vorlage geht - gebunden (Senat, BGHZ 116, 392, 394 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117, 120 ff.; 66, 297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdn. 91 i.V.m. § 13a Rdn. 48; jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 9/97

    Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Gleiches gilt nach §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO für das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erledigung der Hauptsache keinem der Tatbestände des § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO unterfällt (vgl. BayObLGZ 1989, 75, 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445).
  • OLG Hamm, 04.01.1990 - 15 W 487/89

    Gebühren für die Prüfung der Einzahlungsrelfe

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Das Oberlandesgericht hält die zugelassene weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich an einer Zurückweisung aber zumindest durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Januar 1990 (JurBüro 1990, 899 f.) gehindert.
  • BGH, 08.12.2005 - V ZB 144/05

    Voraussetzungen für die Gebühr für die Beurkundung von Willenserklärungen;

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von einer Entscheidung abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2005, V ZB 144/05, NJW 2006, 1208, 1209 m.w.N., insoweit in BGHZ 165, 243 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 10.02.1983 - V ZB 18/82

    Begründung von Wohnungseigentum durch Grundstücksmiteigentümer

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Da der Bundesgerichtshof infolge der statthaften Vorlage an die Stelle des Oberlandesgerichts getreten ist und die Erledigungserklärungen erst nach Eingang der Vorlage bei dem Bundesgerichtshof abgegeben worden sind, muss der Senat die nunmehr auf den Kostenpunkt reduzierte Beschwerde entscheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Februar 1983, V ZB 18/82, NJW 1983, 1672, 1673; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, § 13a Rdn. 48 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.03.1989 - BReg. 1a Z 59/88
    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Gleiches gilt nach §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO für das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erledigung der Hauptsache keinem der Tatbestände des § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO unterfällt (vgl. BayObLGZ 1989, 75, 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445).
  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Dass sie vor der Einführung des Vorlageverfahrens bei der Notarkostenbeschwerde ergangen ist, steht der Vorlage nicht entgegen (vgl. nur Senat, BGHZ 164, 355, 357 und zuletzt Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, jeweils m.w.N.).

    Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz anhand der zugrunde liegenden Bestimmungen zu prüfen (Senat, aaO, 359; Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785; Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, 2192, 2193; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976, 977).

    Seit der Verschärfung des Zitiergebots durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I, S. 1325; dazu Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193) werden allerdings zwei Gegenauffassungen vertreten.

    Nach dem Gesetzeszweck erfasst der Begriff der Kostenvorschriften alle Normen, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verständigen - mit Kostensachen nicht vertrauten - Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193).

    b) Der Verstoß gegen das Zitiergebot hat grundsätzlich zur Folge, dass die Kostenberechnung ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden muss (Senat, BGHZ 164, 355, 359; Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193).

  • KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13

    Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde

    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12

    Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in

    Das Zitiergebot besteht nicht um seiner selbst willen und darf daher nicht von seinem Zweck gelöst werden (Senat, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, 2193 Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13

    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

    Das Zitiergebot besteht nämlich nicht um seiner Selbst willen und darf daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden (vgl. BGH DNotZ 2008, 796, [BGH 03.04.2008 - V ZB 115/07] zitiert nach juris, und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12).
  • OLG München, 08.09.2009 - 32 Wx 71/09

    Notarkosten: Gleichzeitigkeit der Beurkundung eines Ehevertrages und eines

    a) Die Entscheidung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht nicht beachtet hat, dass mangels Zitierung des § 32 KostO (vgl. BGH Beschl. vom 3.4.2008 - V ZB 115/07) und des § 46 Abs. 3, 4, 5 KostO keine ordnungsgemäße, dem § 154 KostO entsprechende Notarrechnung vorliegt.
  • KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13

    Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?

    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 21/21

    Genehmigung der Beauftragung zur Fertigung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

    Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07).
  • LG Bremen, 20.09.2019 - 4 T 369/18

    Handelsregisteranmeldungen verschiedener Kommanditisten - Notarkosten

    Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07).
  • OLG München, 22.10.2009 - 32 Wx 84/09

    Gebühr des Notars: Beglaubigung einer Grundschuldbewilligung auf einem Formblatt

    a) Der landgerichtliche Beschluss und die Notarrechnung sind nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht nicht beachtet hat, dass mangels Zitierung des § 32 KostO (vgl. BGH Beschl. vom 3.4.2008 - V ZB 115/07) keine ordnungsgemäße, dem § 154 KostO entsprechende Notarrechnung vorliegt.
  • LG Gera, 25.09.2020 - 6 OH 24/18
    Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07).
  • LG Bremen, 30.03.2020 - 4 T 212/19

    Übersendung Kaufvertragsentwurf an Gegenseite ohne Rücksprache mit

  • KG, 17.06.2008 - 9 W 144/07
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 50/20

    Haftung für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

  • LG Gera, 28.09.2020 - 6 OH 24/18

    Notarielle Gebühr für in Eigenurkunde abgegebene Identitätserklärung

  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 30/21

    Beauftragung und Genehmigung einer notariellen Beratung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht