Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7433
BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12 (https://dejure.org/2013,7433)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2013 - IV ZR 411/12 (https://dejure.org/2013,7433)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2013 - IV ZR 411/12 (https://dejure.org/2013,7433)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,7433) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Startguthabens bei einem Zusatzversorgungssystem für die Altersverorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBLS a.F. § 42 Abs. 2; VBLS § 75 Abs. 2
    Berechnung des Startguthabens bei einem Zusatzversorgungssystem für die Altersverorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung der Rentenversicherung: Für wen gilt was?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02

    Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12
    1. Durch die 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 wurde die Gesamtversorgung zum Abbau der zuvor eingetretenen, sozialpolitisch unerwünschten Überversorgung auf einen Prozentsatz eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 ff., 382 ff.; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb).

    Maßgeblich sei nicht die Situation im Jahre 2001, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) vor Augen gehabt habe, sondern der Zeitpunkt des wesentlich späteren Renteneintritts.

    Auf diese Weise wurde der von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten festgelegt (Senatsurteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 f., 383 ff.; vom 10. Dezember 2003 aaO; BAG ZTR 2008, 34, 38; 377, 378).

    Darin liegt, wie der Senat bereits im Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) für Pflegeversicherungsbeiträge ausgesprochen hat, keineswegs eine doppelte Belastung des Versicherten.

    Selbst für eine so lche Besitzstandsrente hat der Senat die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 c-e, Sätze 2 und 3 VBLS a. F. für wirksam und die sich daraus für den Versicherten ergebenden Nachteile nicht für unangemessen gehalten (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, für die auf Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 54 ff. verwiesen wird.

    Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt (BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 23 ff.).

    Insbesondere hat der Senat bereits im Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 39 ff. die von der Revision erhobenen Bedenken dagegen zurückgewiesen, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2, 4 ff. VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zugrunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. (und nicht des 65.) Lebensjahres ergeben würde.

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12
    Ob die Zusatzversorgung auf dem bisherigen Niveau belassen werden kann oder nicht, unterliegt der gemäß Art. 9 Abs. 3 GG autonomen Entscheidung der Tarifvertragsparteien und der diesen für die maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Einschätzungsprärogative (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 34 ff.).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte.

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12
    1. Durch die 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 wurde die Gesamtversorgung zum Abbau der zuvor eingetretenen, sozialpolitisch unerwünschten Überversorgung auf einen Prozentsatz eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 ff., 382 ff.; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02, VersR 2004, 319 unter II 2 b bb).

    Auf diese Weise wurde der von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten festgelegt (Senatsurteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 f., 383 ff.; vom 10. Dezember 2003 aaO; BAG ZTR 2008, 34, 38; 377, 378).

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 191/05

    Rechtmäßigkeit der jährlichen Anpassung der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12
    Die Umstellung der Rentendynamik von der nach altem Satzungsrecht vorgesehenen Anpassung an die Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 56 VBLS a. F.) auf eine jährliche Anpassung um 1 % nach § 39 VBLS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wie der Senat durch Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 11 ff.) entschieden hat.
  • BGH, 04.11.2009 - IV ZR 57/07

    Verfassungsgemäßheit des geringeren Nettoversorgungssatzes für zum Zeitpunkt des

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der mit Urteil vom 4. November 2009 entschieden hat, dass § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a. F. einen über 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt und mit höherrangigem Recht vereinbar ist (IV ZR 57/07, VersR 2010, 102 Rn. 13, 15 f.).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12
    Das Landgericht hat dies gebilligt, weil die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835) beanstandete Regelung für die Zukunft abgeschafft ist und den Versicherten lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übergangsregelung zum neuen Betriebsrentensystem die Vorteile belassen werden, die ihnen nach dem alten Gesamtversorgungssystem zustanden.
  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12
    Auf diese Weise wurde der von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten festgelegt (Senatsurteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 373 f., 383 ff.; vom 10. Dezember 2003 aaO; BAG ZTR 2008, 34, 38; 377, 378).
  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

    Deren Beurteilung ist, wie der Senat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12, juris Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07, juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 164/07, juris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 237/07, juris Rn. 18; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27; vgl. auch BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29), von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.

    Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind (vgl. Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12 aaO Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07 aaO Rn. 12).

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Weitere Unverbindlichkeit der für so

    Die Neufassung der Übergangsregelung im Rahmen der Systemumstellung - die der Bundesgerichtshof auch in jüngeren Entscheidungen im Grundsatz gebilligt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. April 2013 - IV ZR 411/12 - juris Tz. 17) - verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum und verstößt auch weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen das Gebot der Normenklarheit; die von der Beklagten vorgenommenen Überprüfungen sind auch nicht aus formellen Gründen zu beanstanden.
  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 409/15

    Unverbindlichkeit der Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte

    Deren Beurteilung ist, wie der Senat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12, juris Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07, juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 164/07, juris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 237/07, juris Rn. 18; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27; vgl. auch BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29), von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.

    Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind (vgl. Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12 aaO Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07 aaO Rn. 12).

  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

    Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerkschaft, auf den sich in verschiedenen Verfahren die jeweils klagende Partei als Zeugen beziehen will, der Neuregelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden (vgl. BGH, Urteil v. 3. April 2013 - IV ZR 411/12, Tz. 17).

    Insbesondere ist den Tarifvertragsparteien nicht vorzuwerfen, nicht alle am 31. Dezember 2001 rentenfernen Versicherten in ihre Untersuchung einbezogenen zu haben (vgl. zur Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparten bei der Frage, ob bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen wurde, auch BGH, Urteil v. 3. April 2013 - IV ZR 411/12 -, Tz. 17).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht