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   BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67   

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https://dejure.org/1968,234
BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67 (https://dejure.org/1968,234)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67 (https://dejure.org/1968,234)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1968 - 4 StR 242/67 (https://dejure.org/1968,234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zu Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholen auf Autobahnen

  • Wolters Kluwer

    Beidseitiger Kolonnenverkehr auf der Autobahn - Teilweise Übertragung der Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens auch auf den Autobahnverkehr - Langsames Fahren bzw. Stehen einer Kolonne auf der Überholspur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Grundsätze des erlaubten Rechtsüberholens bei Kolonnenverkehr auf der Autobahn

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 137
  • NJW 1968, 1533
  • NJW 1968, 2345 (Ls.)
  • MDR 1968, 773
  • DB 1968, 1353
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58

    Voraussetzungen des Inverkehrbringens eines Getränkes unter der Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67
    Die in BGHSt 12, 358 [BGH 07.01.1959 - 2 StR 434/58] erwähnte Ausnahme, daß rechtes überholen darf, wer sonst auffahren müßte, ist schon unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt (Booß, VerkMitt. 1959, 16).
  • BGH, 07.01.1959 - 4 StR 473/58
    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67
    Es sieht sich daran durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1957 - 4 StR 473/58 (BGHSt 12, 258) gehindert, in dem der Senat entschieden hat, daß auf Autobahnen das Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist.
  • BGH, 05.06.1956 - VI ZR 68/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67
    Insbesondere wird es im sogenannten mehrspurigen Verkehr in Großstädten und auf Ausfallstraßen allgemein für zulässig gehalten, rechts zu überholen, und das nicht nur im Falle des Nebeneinanderfahrens mehrerer dicht aufgeschlossener Fahrzeugreihen (BGH VRS 4, 242, 243; 6, 155, 156; 11, 171, 172),sondern auch dann, wenn sich allein auf dem linken Fahrbahnstreifen eine dichte Kolonne gebildet hat; während sich auf der rechten Fahrspur nur einzelne Fahrzeuge befinden (BayObLG VRS 27, 223 und 227; KG VRS 29, 44).
  • BayObLG, 06.05.1964 - RReg. 1 St 679/63

    Verkehr; Stadt; Fahrstreifen; Mehrspurig; Fahrregeln; Spurwechsel; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67
    Insbesondere wird es im sogenannten mehrspurigen Verkehr in Großstädten und auf Ausfallstraßen allgemein für zulässig gehalten, rechts zu überholen, und das nicht nur im Falle des Nebeneinanderfahrens mehrerer dicht aufgeschlossener Fahrzeugreihen (BGH VRS 4, 242, 243; 6, 155, 156; 11, 171, 172),sondern auch dann, wenn sich allein auf dem linken Fahrbahnstreifen eine dichte Kolonne gebildet hat; während sich auf der rechten Fahrspur nur einzelne Fahrzeuge befinden (BayObLG VRS 27, 223 und 227; KG VRS 29, 44).
  • BGH, 15.09.2016 - 4 StR 90/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (Begriff des Überholens:

    c) Ebenso wenig wie das Überholen nach der Straßenverkehrsordnung einen Spurwechsel nach Abschluss des Überholvorgangs voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74 aaO S. 297; vom 3. Mai 1968 - 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137, 139), kommt es für den strafrechtlichen Begriff des Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB darauf an, dass die Fahrt nach dem Vorbeifahren an dem anderen Fahrzeug auf dessen Fahrbahn fortgesetzt wird.
  • LG Saarbrücken, 10.02.2017 - 13 S 140/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision bei mit einem Spurwechsel verbundenen

    Ein "Überholen" i.S.v. § 5 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten an einem anderen vorbeifährt; eine besondere Absicht, einen Überholvorgang durchzuführen, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 03. Mai 1968 - 4 StR 242/67 -, BGHSt 22, 137; Beschluss vom 28. März 1974 - 4 StR 3/74 -, BGHSt 25, 293; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO Rn. 10, 22 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 53 Ss OWi 103/13

    Geschwindigkeitsbeschränkung, Zusatzschild, Beschränkung

    Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90

    Definition des Überholens

    "... Ein Überholvorgang liegt dann vor , wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält (vgl. BGHSt 22, 137, 139 = VRS 35, 141, 142; BGHSt 25, 293 = VRS 47, 218; BGHSt 26, 73 = VRS 48, 381; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 16; OLG Stuttgart VRS 57, 361).
  • BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren

    a) Unter "Überholen" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, "wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert - nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält" (BGHSt 22, 137, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6, 155; 11, 171; 17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl. 1964, 313 = VRS 26, 387, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652; Cramer Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Rdn 6; Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16).

    c) Der Senat hat bereits in seiner das Rechtsüberholen auf der Bundesautobahn betreffenden Entscheidung BGHSt 22, 137, 139 zum Ausdruck gebracht, dass das Überholen eine Rückkehr auf den ursprünglich eingehaltenen Fahrstreifen nach Vollendung des Überholvorgangs, d.h. also ein Wiedereinordnen, nicht verlange.

  • OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 53 Ss OWi 488/19

    Geltung von Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen "MO-FR" auch an gesetzlichen

    Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (Senat, aaO.; BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2018 - Ss RS 13/18

    Auf Wochentage beschränkte Verkehrsschilder gelten auch an gesetzlichen

    Insbesondere ist - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033 ) - in der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch derjenigen des Senats - geklärt, wie eine durch Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO für bestimmte Wochentage (hier: Montag bis Freitag) und an diesen Tagen für bestimmte Uhrzeiten (hier: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr) durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auszulegen ist.

    Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033 ; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2014, 26 f).

  • BayObLG, 18.08.1978 - 1 ObOWi 454/78

    Ein Kraftfahrer, der innerhalb einer Kolonne fährt, darf nicht in der Absicht,

    Ein Kraftfahrer, der innerhalb einer sich auf der Überholspur einer Autobahn vorwärtsbewegenden Kolonne fährt, darf nicht in der Absicht, sich alsbald wieder in diese Kolonne einzureihen, auf den rechten Fahrstreifen hinüberlenken und dort einige in der Kolonne fahrende Fahrzeuge rechts überholen; dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeit der Kolonne nicht mehr als 60 km/h und die Mehrgeschwindigkeit des Überholenden nicht mehr als 20 km/h beträgt (Ergänzung zu BGHSt 22, 137 und BayObLGSt 1977, 172).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits unter der Geltung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO 1937 entschieden, daß auf Autobahnen ein - auch und gerade dort grundsätzlich verbotenes - Rechtsüberholen unter besonderen Voraussetzungen zulässig sei, so ua, wenn auf der Überholspur eine Kolonne mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fahre und rechts mit einer höheren Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h und mit äußerster Vorsicht vorgefahren werde (BGHSt 22, 137).

    Zwar muß auch der auf die Normalspur zurückkehrende Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lassen; ihm ist dies jedoch dadurch erschwert, daß die Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik üblicherweise nicht mit einem Außenspiegel auf der rechten Seite ausgerüstet sind (BGHSt 22, 137/139ff).

    Der Senat verkennt nicht, daß mit dieser Auslegung, die weitgehend auf den mit dem Fahrspurwechsel verbundenen Zweck und die vom Fahrzeugführer damit verfolgte Absicht abstellt, die Unzulässigkeit des Rechtsüberholens in erheblichem Umfange von Umständen abhängig gemacht ist, deren Vorliegen oft nur schwer feststellbar ist, daß also einer Durchsetzung des Verbots, auf den rechten Fahrstreifen lediglich zu dem Zweck auszuscheren, einige auf der Überholspur fahrende Fahrzeuge rechts zu überholen und anschließend auf die Überholspur zurückzukehren, erhebliche Beweisschwierigkeiten entgegenstehen (vgl BGHSt 22, 137/142).

  • BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79

    Fahrbahn - Verkehrsteilnehmer - Richtungsfahrbahn - Autobahnausfahrt - Benutzung

    Auch die Regeln über das Nebeneinanderfahren (§ 7 Abs. 2 StVO ) und die vom Senat aufgestellten Grundsätze, nach denen ausnahmsweise das Rechtsüberholen auf der Autobahn zulässig ist (BGHSt 22, 137 ), haben grundsätzlich nur im Verhältnis mehrerer Fahrstreifen zueinander, nicht aber im Verhältnis eines Fahrstreifens zur Standspur, Gültigkeit.
  • BGH, 27.08.1970 - 4 StR 208/70

    Schneiden von Kurven - Gefährdung des Verkehrs - Sorgfaltspflicht im

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  • LG Saarbrücken, 18.01.2013 - 13 S 158/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines sorgfaltswidrig in ein Grundstück

  • OLG Düsseldorf, 14.03.1990 - 5 Ss OWi 72/90

    Verteilerfahrbahn auf der Autobahn

  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 42/74

    Pflichten eines Straßenbahnführers auf Fußgängerüberwegen

  • OLG Dresden, 15.09.2015 - 23 Ss 594/15

    Geschwindigkeitsbegrenzung "Mo-Fr 6-18 Uhr" gilt auch am Feiertag

  • OLG Köln, 22.04.2016 - 19 U 201/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Überholspur nach rechts

  • AG Hamburg, 18.05.2018 - 23a C 430/17

    Verkehrsunfall - Kollision zwischen Überholer und Überholtem

  • OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 2Z Ss OWi 174/19
  • KG, 05.03.1987 - 22 U 4399/86

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einer Bushaltestelle

  • BGH, 22.10.1969 - 4 StR 95/69

    Überholen auf einer Bundesautobahn unter Benutzung der rechten "Kriechspur" -

  • BayObLG, 22.11.1978 - 2 ObOWi 427/78

    Überholverbot; Zeichen 276; Normalspur; Standspur

  • OLG Düsseldorf, 25.02.1982 - 5 Ss OWiG 569/81
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