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   BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92   

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BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92 (https://dejure.org/1993,5875)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1993 - 5 StR 688/92 (https://dejure.org/1993,5875)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1993 - 5 StR 688/92 (https://dejure.org/1993,5875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeingefahr - Allgemeiner sozialer Schaden - Versicherung - Schutzbereich - Anspruch - Rechtsgut - Ausland

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.04.1958 - 1 StR 135/58
    Auszug aus BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92
    a) Zweck der Vorschrift des § 265 StGB ist neben der Verhütung einer bei solchen Taten typischerweise drohenden Gemeingefahr (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 1, Schroeder JR 1975, 71 ff.) die Vermeidung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die entsprechende Versicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (BGHSt 11, 398, 400; 25, 261, 262; BGH NJW 1951, 204, 205; RGSt 67, 108, 109; vgl. auch Geerds, Festschrift für Welzel (1974) S. 841, 854).
  • BGH, 24.04.1963 - 2 StR 81/63
    Auszug aus BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92
    Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Schutzbereich der Vorschrift nicht etwa - nach den Maßstäben von BGHSt 18, 333, 334; 21, 277, 280; 29, 85, 87 - auf den Schutz inländischer Rechtsgüter beschränkt.
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92
    Indes ist der Geschäftsverteilungsplan der Auslegung zugänglich, die nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hat (Senatsbeschluß vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92 -).
  • BGH, 15.01.1974 - 5 StR 602/73

    Versicherungsbetrug - Absicht - Angeblicher Diebstahlschaden - Feuer- oder

    Auszug aus BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92
    a) Zweck der Vorschrift des § 265 StGB ist neben der Verhütung einer bei solchen Taten typischerweise drohenden Gemeingefahr (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 1, Schroeder JR 1975, 71 ff.) die Vermeidung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die entsprechende Versicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (BGHSt 11, 398, 400; 25, 261, 262; BGH NJW 1951, 204, 205; RGSt 67, 108, 109; vgl. auch Geerds, Festschrift für Welzel (1974) S. 841, 854).
  • BGH, 21.06.1978 - 3 StR 81/78

    Strafbarkeit wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92
    Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1978 auf der Grundlage der §§ 35 und 52 GVG in der damals geltenden Fassung entschieden (BGHSt 28, 61, 63).
  • RG, 06.02.1933 - II 1427/32

    Sind auch für die Zeit der Leistungsfreiheit des Versicherers die Gegenstände,

    Auszug aus BGH, 03.05.1993 - 5 StR 688/92
    a) Zweck der Vorschrift des § 265 StGB ist neben der Verhütung einer bei solchen Taten typischerweise drohenden Gemeingefahr (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 1, Schroeder JR 1975, 71 ff.) die Vermeidung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die entsprechende Versicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (BGHSt 11, 398, 400; 25, 261, 262; BGH NJW 1951, 204, 205; RGSt 67, 108, 109; vgl. auch Geerds, Festschrift für Welzel (1974) S. 841, 854).
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