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   BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02 (2)   

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https://dejure.org/2007,4299
BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02 (2) (https://dejure.org/2007,4299)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2007 - IX ZR 189/02 (2) (https://dejure.org/2007,4299)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - IX ZR 189/02 (2) (https://dejure.org/2007,4299)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde anlässlich einer Rechtsanwaltshaftung aufgrund Fristversäumnis in einem Unterhaltsprozess; Erfordernis eines Eingreifens des BGH bei objektiv willkürlicher Entscheidung oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Sicherung einer einheitlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1367
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Im Regressprozess trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast für den Verzicht die Beklagten; denn die Regeln des Ausgangsrechtsstreits sind auch im Regressprozess anzuwenden (BGHZ 72, 328, 330; 133, 110, 115; BGH, Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780; st. Rspr.; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1078).

    Deshalb sind neuer Sachvortrag und neue Beweismittel zu berücksichtigen (BGHZ 30, 226, 232; 133, 110, 115; Fischer, aaO Rn. 1073 ff), es sei denn, diese Erkenntnis hätte im Vorprozess unter keinen Umständen gewonnen werden können (vgl. BGHZ 163, 223, 229 ff).

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZR 180/02

    Entscheidungsmaßstab im Anwaltshaftpflichtprozess

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Im Regressprozess trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast für den Verzicht die Beklagten; denn die Regeln des Ausgangsrechtsstreits sind auch im Regressprozess anzuwenden (BGHZ 72, 328, 330; 133, 110, 115; BGH, Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780; st. Rspr.; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1078).
  • BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58

    Pflichten des Armenanwalts

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Deshalb sind neuer Sachvortrag und neue Beweismittel zu berücksichtigen (BGHZ 30, 226, 232; 133, 110, 115; Fischer, aaO Rn. 1073 ff), es sei denn, diese Erkenntnis hätte im Vorprozess unter keinen Umständen gewonnen werden können (vgl. BGHZ 163, 223, 229 ff).
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Deshalb sind neuer Sachvortrag und neue Beweismittel zu berücksichtigen (BGHZ 30, 226, 232; 133, 110, 115; Fischer, aaO Rn. 1073 ff), es sei denn, diese Erkenntnis hätte im Vorprozess unter keinen Umständen gewonnen werden können (vgl. BGHZ 163, 223, 229 ff).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Entscheidung darauf beruht (BGHZ 151, 221, 226 ff; 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Entscheidung darauf beruht (BGHZ 151, 221, 226 ff; 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f).
  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 94/03

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils bei Verkündung im Termin zur

    Auszug aus BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02
    Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass das Berufungsurteil verfahrensfehlerhaft die Berufungsanträge nicht wiedergibt und somit nicht erkennen lässt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (vgl. BGHZ 158, 60, 62).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

  • BGH, 20.12.2007 - VII ZR 137/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 145 f; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367).
  • KG, 24.08.2020 - 8 U 139/19

    Anwaltsregress wegen Vergleichsschluss zur Arbeitsverhältnisbeendigung

    Die Darlegungslast, welche die Streithelferin in einem Rechtsstreit mit dem Kläger gehabt hätte, trifft hier die Beklagte, denn die Regeln des Ausgangsrechtsstreits sind auch im Regressprozess anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 3.5.2007 - IX ZR 189/02 - NJW-RR 2007, 1367 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 225/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflichten des

    Zu Recht hat das Berufungsgericht - auch dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren genommen hätte - die Sicht des Regressrichters für maßgeblich gehalten (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367, 1368 Rn. 11; Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, aaO Rn. 23; ferner Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312).
  • BGH, 02.07.2009 - IX ZR 51/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189 ; 65, 293, 295 ; 70, 288, 293 ; 86, 133, 145 f ; BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2008 - 16 U 252/06
    Dieser erfasst zum einen gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO alle Schadensersatzklagen, die auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen gestützt werden (BGH, Beschluss vom 30.1. 2007 - X ARZ 381/06, NJW-RR 2007, 1367).
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