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   BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16   

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https://dejure.org/2017,13120
BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16 (https://dejure.org/2017,13120)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2017 - XII ZB 415/16 (https://dejure.org/2017,13120)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - XII ZB 415/16 (https://dejure.org/2017,13120)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1610 Abs 2 BGB
    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in einem Abitur-Lehre-Studium-Fall

  • IWW

    § 1610 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG, §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 2 BKGG, § 1603 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1610
    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in den sog. "Abitur-Lehre-Studium-Fällen"

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen; Unzumutbarkeit der Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes gegenüber einem Elternteil; Vollendung des 25. Lebensjahrs bei Studienbeginn

  • rewis.io

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in einem Abitur-Lehre-Studium-Fall

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen; Unzumutbarkeit der Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes gegenüber einem Elternteil; Vollendung des 25. Lebensjahrs bei Studienbeginn

  • datenbank.nwb.de

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in einem Abitur-Lehre-Studium-Fall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht: Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    In welchem Umfang müssen die Eltern ihren Kinder Ausbildungsunterhalt finanzieren?

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Eltern müssen das Studium eines Kindes nicht finanzieren, wenn sie mit einer Unterhaltspflicht nicht mehr rechnen mussten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausbildungsunterhalt - und seine Grenzen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt: Vater muss nicht für Studium von 26-jähriger Tochter zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    In welchem Umfang müssen Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzumutbarkeit einer Leistung von Ausbildungsunterhalt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Neues zum Ausbildungsunterhalt in den Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausbildungsanspruch bei sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzumutbarkeit einer Leistung von Ausbildungsunterhalt

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht unbegrenzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss ich Ausbildungsunterhalt für ein unerwartetes, spätes Studium meines Kindes zahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Unterhalt für Berufsausbildung des Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt bei anschließendem Studium - Ausbildungsunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann Eltern die Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie lange muss ich Ausbildungsunterhalt zahlen?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.05.2017)

    Studium: Unterhaltsanspruch ist keine Einbahnstraße

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt, wenn damit nicht mehr gerechnet werden musste

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unterhalt bei anschließendem Studium - Ausbildungsunterhalt

Besprechungen u.ä.

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 38 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausbildungsunterhalt in Abitur-Lehre-Studium-Fällen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2278
  • MDR 2017, 885
  • FamRZ 2017, 1132
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017, XII ZB 192/16, NJW 2017, 1478; Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

    Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 und Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

    Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 mwN; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).

    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 17 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN).

    Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

    Zu berücksichtigen kann zudem etwa sein, ob und inwieweit die Eltern ihr Kind im Rahmen einer vorhergehenden Berufsausbildung unterstützen mussten (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 27) oder ob sie in der gerechtfertigten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses anderweitige, sie wirtschaftlich belastende Dispositionen getroffen haben.

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017, XII ZB 192/16, NJW 2017, 1478; Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

    Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 mwN; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).

    Die Zumutbarkeitsprüfung gewinnt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen besonderes Gewicht, weil die Eltern durch diesen Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker, insbesondere wesentlich längerfristig, betroffen sein können als bei einer herkömmlichen Ausbildung (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855).

    Auch sonst kann sich aus den Verhältnissen der Eltern wie ihrem Alter oder ihrer Lebensplanung ein zu berücksichtigendes Interesse an einer Entlastung von der Unterhaltspflicht ergeben (Senatsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855).

    Die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn vergangene Zeit ist auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017, XII ZB 192/16, NJW 2017, 1478; Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

    Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 und Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

    Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 mwN; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).

    Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f.; vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417).

  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 220/12

    Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 17 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN).

    Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

    Bedeutung kann in diesem Zusammenhang erlangen, ob es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 18 und Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).

  • OLG Hamm, 12.03.2012 - 4 UF 232/11

    Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt für ein fünf Jahre nach dem Abitur

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Soweit der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung erstmals moniert, der Antragsteller habe weder zur Teilnahme der Tochter am direkten Auswahlverfahren der Universitäten für Medizinstudienplätze noch zu einem Bemühen um eine Ausbildung im Ausland (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2012, 970, 971) vorgetragen, handelt es sich um neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigenden Vortrag zu Obliegenheitsverletzungen des Unterhalt begehrenden Kindes.

    Mit Blick auf diese Umstände hat das Oberlandesgericht zu Recht als entscheidend angesehen, dass der Antragsgegner von seiner Tochter zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden ist (zur gegenteiligen Fallgestaltung OLG Hamm NJW-RR 2012, 970).

  • BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99

    Ausbildungsunterhalt für ein Studium nach Abschluss einer Ausbildung zur

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

    Die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn vergangene Zeit ist auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855).

  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f.; vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417).

    Bedeutung kann in diesem Zusammenhang erlangen, ob es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 18 und Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).

  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Dem Antragsgegner ist daher nicht die Verletzung einer eigenen Nachfrageobliegenheit (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059) vorzuwerfen.
  • BGH, 14.03.2001 - XII ZR 81/99

    Urteil zum Unterhaltsanspruch beim Wechsel der Erstausbildung

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Auch wenn die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen erfordert, kann es deshalb gegebenenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 f.; vgl. zum Ausbildungswechsel Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - FamRZ 2001, 757, 759).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Auszug aus BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16
    Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f.; vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417).
  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 111/89

    Lehre, Besuch der Fachoberschule und Studium als einheitliche Berufsausbildung

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZR 127/09

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei verzögertem Ausbildungsbeginn wegen

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 2 WF 174/11

    Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Diese schulden - in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 -, juris, Rn. 12).

    Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 -, juris, Rn. 12, m.w.N.).

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 3/19

    Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei Berechnung des nachehelichen

    Selbst wenn kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Medizinstudium bestanden hätte (vgl. aber Senatsbeschluss vom 3. Mai 2017 XII ZB 415/16 FamRZ 2017, 1132 Rn. 13), wären im Einvernehmen beider Elternteile erfolgte spätere Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen.
  • OLG Hamm, 27.04.2018 - 7 UF 18/18

    Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

    Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (vgl. dazu etwa: BGH FamRZ 2017, 799 Rn. 12 ff.; FamRZ 2017, 1132 Rn. 1 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19

    Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur

    Sie besteht gemäß § 1610 Abs. 2 BGB für die Zeiten einer angemessenen schulischen oder beruflichen Ausbildung fort (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 - juris Rn. 11 f.; Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1610 Rn. 148).
  • OLG Oldenburg, 14.12.2023 - 3 UF 127/23

    Zweitausbildung; Unterhalt volljähriges Kind; enger zeitlicher und sachlicher

    Voraussetzungen für die Annahme nur einer Ausbildung sind in den Fällen mehrstufiger Ausbildungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (BGH FamRZ 1989, 853, 855 ; 2017, 799, 801 ; 2017, 1132 ).

    Als einheitliche Ausbildung sind insbesondere die sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fälle anerkannt (BGH FamRZ 1989, 853 ; 2006, 1100, 1101 ; 2017, 799, 800 ; 2017, 1132, 1133 ).

    Der Entschluss zum Studium braucht hier nicht von vornherein erfolgt zu sein, sondern kann auch noch nach Abschluss der Lehre gefasst werden (BGH FamRZ 1989, 853, 855 ; 2017, 799, 800 ; 2017, 1132, 1133 ).

    Außerdem muss den Eltern die Finanzierung des Studiums zumutbar sein, was aufgrund einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gründe zu prüfen ist (BGH FamRZ 1989, 853, 855 ; 2001, 1601, 1602 ; 2017, 1132, 1133 ).

    Zu diesen Umständen zählen insbesondere die finanziellen Verhältnisse, bisherige Unterhaltsleistungen, Möglichkeiten des Pflichtigen, vom Staat oder Arbeitgeber Unterstützungen gewährt zu bekommen, auch die voraussichtliche Dauer der Unterhaltslast und damit das Alter des Berechtigten und der Zeitpunkt, ab wann der Pflichtige mit einer Unterhaltslast rechnen konnte (BGH FamRZ 2017, 1132, 1133ff ).

  • AG Hamburg, 28.02.2020 - 277 F 255/16

    Ausbildungsunterhalt: Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten bei

    Erforderlich ist vielmehr, dass (1) der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen; (2) dass die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist; und dass (3) der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint, also zum Beispiel den eigenen Ausbildungswegen der Eltern entspricht (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, FamRZ 2017, 1132; KG, Beschluss vom 18.09.2012, FamRZ 2013, 1407; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand August 2019, Kapitel 3, Stichwort Auslandsstudium, Rn. 66 a; Viefhues in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1613 Rn. 25).

    Maßgeblich ist außerdem, ob der unterhaltspflichtige Elternteil rechtzeitig über die Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden ist; wird das versäumt, kann dieser Informationsmangel im Zusammenspiel mit dem Lebensalter des Studenten dazu führen, dass der Elternteil in seinem Vertrauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, schützenswert ist (BGH, FamRZ 2017, 1132 - juris, Rn. 25, 27).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2021 - L 2 AL 49/14

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausschluss der Anrechnung von

    Eine Unterhaltspflicht kommt daher umso weniger in Betracht, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist, je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet und je weniger eine Kommunikation über seine Ausbildungspläne erfolgt (so BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16).
  • FG Niedersachsen, 26.03.2021 - 2 K 130/20

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufspilotenausbildung in vollem

    Diese schulden - in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2021 - 15 B 341/21

    Einstellung des Verfahrens aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten

    Ob allerdings wegen besonderer Umstände ausnahmsweise ein Anspruch auf Unterhalt für die Kosten einer weiteren Berufsausbildung besteht, vgl. zu solchen Ausnahmesituationen nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 -, juris Rn. 12, lässt sich im vorliegenden Fall allein auf der Grundlage des Akteninhalts nicht abschließend klären und kann folglich auch nicht mit Offensichtlichkeit verneint werden.
  • FG Sachsen, 13.05.2020 - 6 K 133/19

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamts bei der Vollstreckung von

    Gemäß § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf; geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 03. Mai 2017, XII ZB 415/16, NJW 2017, 2278 ).
  • VG Gera, 28.04.2017 - 6 K 530/16
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