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   BGH, 03.05.2018 - IX ZA 3/18   

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https://dejure.org/2018,13780
BGH, 03.05.2018 - IX ZA 3/18 (https://dejure.org/2018,13780)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2018 - IX ZA 3/18 (https://dejure.org/2018,13780)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - IX ZA 3/18 (https://dejure.org/2018,13780)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlerhafte Prozessvollmacht - und die Nichtigkeitsklage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 14.12.1995 - 18 U 105/95

    Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - IX ZA 3/18
    Nicht gesetzmäßig vertreten ist eine Partei auch dann, wenn ein Rechtsanwalt für sie auftritt, den sie nicht bevollmächtigt hat (BVerfG NJW 1998, 745; OLG Köln VersR 1997, 341, 342; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 579 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 9. Aufl., § 579 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/ Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 15).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 2 BvR 1390/95

    Objektiv willkürliche Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - IX ZA 3/18
    Nicht gesetzmäßig vertreten ist eine Partei auch dann, wenn ein Rechtsanwalt für sie auftritt, den sie nicht bevollmächtigt hat (BVerfG NJW 1998, 745; OLG Köln VersR 1997, 341, 342; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 579 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 9. Aufl., § 579 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/ Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 15).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZR 136/12

    Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen den Gewerberaummieter: Umfang einer

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - IX ZA 3/18
    Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014, Aktenzeichen XII ZR 136/12, wird abgelehnt.
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