Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2018 - V ZB 230/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15388
BGH, 03.05.2018 - V ZB 230/17 (https://dejure.org/2018,15388)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2018 - V ZB 230/17 (https://dejure.org/2018,15388)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - V ZB 230/17 (https://dejure.org/2018,15388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,15388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung eines nigerianischen Asylbewerbers nach Italien im Hinblick auf die Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist; Voraussetzungen für eine Zustellung des ...

  • rewis.io

    Zurückweisungshaft: Zustellung des Haftverlängerungsbeschlusses an den Betroffenen bei Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten im Haftanordnungsverfahren; unverschuldete Fristversäumung bei Inhaftierung

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 63 Abs. 1, FamFG § 63 Abs. 3 S. 1, FamFG § 41 Abs. 1 S. 2, FamFG § 15 Abs. 2 S. 1, ZPO § 173 S. 1, ZPO § 172 Abs. 1 S. 1, FamFG § 17, FamFG § 11 S. 5, ZPO § 85 Abs. 2
    Zurückschiebungshaft, Abschiebungshaft, Haftbeschluss, Verlängerungsbeschluss, Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt, Vertretenmüssen, Vertretung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung eines nigerianischen Asylbewerbers nach Italien im Hinblick auf die Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist; Voraussetzungen für eine Zustellung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückweisungshaft - und der Beginn der Beschwerdefrist

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.12.2011 - V ZB 73/11

    Abschiebungshaftverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - V ZB 230/17
    b) Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte bzw. - in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - der Verfahrensbevollmächtigte, wenn er selbst oder die Partei bzw. der Beteiligte die Vollmacht dem Gericht oder im Falle der Parteizustellung dem Gegner formlos, auch durch schlüssiges Handeln, mitgeteilt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 Rn. 10; MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl., § 172 Rn. 5; BeckOK ZPO/Dörndorfer, 27. Ed. [1.12.2017], § 172 Rn. 4; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 172 Rn. 6).

    Beide Verfahren betreffen einen unterschiedlichen Gegenstand und wurden auch vor unterschiedlichen Gerichten in jeweils gesonderten Akten geführt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 Rn. 10).

    Aus der Inhaftierung allein kann er sein fehlendes Verschulden nicht herleiten (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 Rn. 12).

  • BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - V ZB 230/17
    Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13).
  • BGH, 16.01.2024 - XIII ZB 46/20
    Hieraus folgt nicht zwingend eine Bestellung auch für das Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7; vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 10).
  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung einer Sicherungshaft;

    Das gilt auch für die Verlängerung der Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, uneingeschränkt anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, vom 13. Juli 2017 - V ZB 89/16, juris Rn. 5, vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7 und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7 f.).

    Hieraus folgt nicht zwingend eine Bestellung auch für das Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).

    Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13 und vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).

  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 39/19

    Vertretung eines Betroffenen auch im Verfahren über die Haftverlängerung durch

    Es handelt sich bei der Haftanordnung und der Haftverlängerung um zwei unterschiedliche Verfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7 und vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, z. Veröff. best.).
  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 117/19

    Rechtsbeschwerde eines srilankischen Staatsangehörigen wegen der Verletzung

    Da es sich bei der Haftanordnung und der Haftverlängerung um zwei unterschiedliche Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7, vom 22. August 2019 - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 11 und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, InfAuslR 2020, 112 Rn. 6), musste das Amtsgericht gleichwohl nicht zwingend davon ausgehen, dass der Betroffene auch in dem Verfahren über die Haftverlängerung durch diese Rechtsanwälte vertreten werden würde.
  • LG Bielefeld, 09.04.2021 - 23 T 423/20
    Sofern der Betroffene ein unfaires Verfahren wegen Nichtbeiziehung seines Rechtsanwaltes zur amtsgerichtlichen Anhörung geltend macht, geht dieser Einwand fehl: Das Gericht muss den Rechtsanwalt nur beteiligen wenn er sich im laufenden Verfahren bestellt hat (BGH, Beschluss vom 03.05.2018, V ZB 230/17, Rn. 67 juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht