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   BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22   

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https://dejure.org/2022,13847
BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22 (https://dejure.org/2022,13847)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2022 - 3 StR 85/22 (https://dejure.org/2022,13847)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 3 StR 85/22 (https://dejure.org/2022,13847)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 31 JGG; § 51 StGB; § 67 StGB
    Einbeziehung einer Vorverurteilung im Jugendstrafrecht (Absehen von der Einbeziehung; erzieherische Gründe von besonderem Gewicht; Anrechnung der aufgrund der Vorverurteilung vollzogenen Maßnahme; Einheitsjugendstrafe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 2 S 1 JGG, § 31 Abs 3 S 1 JGG
    Jugendstrafsache: Absehen von der Bildung einer Einheitsjugendstrafe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der bei Urteilsverkündung noch nicht vollständig vollstreckten Vorverurteilung; Anrechnung der Dauer der Unterbringung über zwei Drittel der Strafe aus einer einbezogenen Vorverurteilung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung der bei Urteilsverkündung noch nicht vollständig vollstreckten Vorverurteilung; Anrechnung der Dauer der Unterbringung über zwei Drittel der Strafe aus einer einbezogenen Vorverurteilung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 556
  • NStZ 2022, 756
  • StV 2023, 248
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 189/18

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (einheitliche Rechtsfolge;

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22
    Erst wenn solche Gründe festgestellt sind, ist der tatrichterliche Ermessensspielraum eröffnet (s. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 189/18, BGHR JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 4 Rn. 13).

    Umso weniger hat es nahegelegen, dass erzieherische Gründe von besonderem Gewicht eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitsjugendstrafe gebieten konnten (s. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 189/18, NStZ 2018, 660, 661 (in BGHR JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 4 nicht abgedruckt)).

  • BGH, 31.03.2011 - 2 StR 8/11

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Voraussetzungen für die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22
    Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13) hat das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung im ersten Rechtsgang abzustellen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288 f.; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 25).
  • BGH, 14.11.1995 - 1 StR 483/95

    Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines früheren Urteils

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22
    Indes richtet sich im Fall der Einbeziehung die Anrechnung der aufgrund der Vorverurteilung vollzogenen Maßregel auf die Einheitsjugendstrafe nicht nach § 67 Abs. 4 StGB, sondern - unbeschadet einer Anwendung des § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB (dazu sogleich bb)) - ebenfalls nach § 51 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1995 - 1 StR 483/95, BGHSt 41, 315).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 135/20

    Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22
    Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13) hat das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung im ersten Rechtsgang abzustellen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288 f.; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 25).
  • BGH, 13.11.1991 - 2 StR 463/91

    Voraussetzungen der Nachholung der nachträglichen Bildung einer

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22
    Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13) hat das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung im ersten Rechtsgang abzustellen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288 f.; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 25).
  • BGH, 01.06.2010 - 4 StR 208/10

    Voraussetzung der Einheitsjugendstrafe (Einbeziehung früherer Verurteilungen)

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22
    a) Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass ein Absehen von der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich vorgeschriebenen Einbeziehung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG Gründe erfordert, die unter dem Aspekt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (s. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10, StV 2011, 590).
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22
    Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13) hat das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung im ersten Rechtsgang abzustellen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288 f.; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 25).
  • BGH, 19.03.2024 - 6 StR 96/24
    Lagen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG damals vor, ist - vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG - eine rechtskräftige Vorverurteilung auch dann in das neue Erkenntnis einzubeziehen, wenn sie zwischenzeitlich vollstreckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22, NStZ 2022, 556, 557).
  • BGH, 29.11.2022 - 3 StR 383/22

    Einbeziehung von Vorverurteilungen bei der Verhängung von Jugendstrafe

    Unbeschadet dessen erscheint die Erwägung des Landgerichts, die Nichteinbeziehung sei im Hinblick auf die unterschiedlichen Straftatbestände aus (nicht näher dargelegten) erzieherischen Gründen zweckmäßig (UA Bl. 26), zumindest insoweit nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar, als der Angeklagte auch mit dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 5. Februar 2020 (UA Bl. 5) unter anderem wegen Beleidigung verurteilt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22).".

    Haben die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG damals vorgelegen, ist - vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG - eine rechtskräftige Vorverurteilung auch dann in das neue Erkenntnis einzubeziehen, wenn sie zwischenzeitlich vollstreckt ist (s. bereits BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22, NStZ 2022, 556 Rn. 17 mwN).

  • KG, 27.12.2023 - 4 ORs 72/23

    Vergewaltigung, erzwungener Oralverkehr

    Erst wenn solche Gründe festgestellt sind, ist der tatrichterliche Ermessensspielraum eröffnet (vgl. BGH NStZ 2022, 556, 557).
  • BGH, 06.06.2023 - 2 StR 78/23

    Verhängung einer Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld; Vorrangige

    Denn erst dann kann der Senat beurteilen, ob das Landgericht zu Recht von der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich vorgeschriebenen Einbeziehung der Vorverurteilungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 105 Abs. 2 JGG abgesehen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 3 StR 383/22 und vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22) oder ob es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, eine Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG habe zu unterbleiben, wenn der Angeklagte die zugrundeliegenden Taten nach Vollendung seines 21. Lebensjahrs, d.h. als Erwachsener begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17, juris Rn. 24).
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