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   BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62   

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https://dejure.org/1964,6429
BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62 (https://dejure.org/1964,6429)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1964 - Ib ZR 145/62 (https://dejure.org/1964,6429)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1964 - Ib ZR 145/62 (https://dejure.org/1964,6429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Haftungsausschluss gegenüber Dritten bei Veräußerung eines Handelsgeschäfts - Befugnis zur Verwendung eines einem Dritten zur Benutzung überlassenen gesetzlich geschützten Kennzeichnungsmittels nach Beendigung des Vertrages - ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 40/57

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von nicht Sonderrecht unterstellten

    Auszug aus BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62
    Ein solcher Umstand ist in einem Vertrauensbruch zu erblicken, wobei nicht erforderlich ist, daß der Nachahmende selbst den Vertrauensbruch begangen hat, es vielmehr genügt, wenn er fremden Vertrauensbruch für sich ausnutzt (BGH GRUR 1958, 351, 353, 354 - Deutschlanddecke).

    Ein weiterer die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten begründender Umstand liegt darin, daß dieser die Stellung des Klägers auf dem deutschen Markt für sieh ausgenutzt hat, indem sie den Abnehmern unter der gleichen Aufmachung, unter der van Ei. bisher das Erzeugnis des Klägers angeboten hatte, ein anderes Erzeugnis vertrieb (vgl. hierzu BGH GRUR 1958, 351 - Deutschlanddecke).

  • BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57

    Anforderungen an den Ausschluß der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren

    Auszug aus BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62
    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon ausgegangen ist, die Eintragung und Veröffentlichung des Ausschlusses der Haftungsübernahme sei - gemäß den in der Entscheidung BGHZ 29, 1, 4 aufgestellten Grundsätzen - verspätet erfolg und deshalb unwirksam.

    Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung die Mitteilung von dem Veräußerer oder dem Erwerber selbst ausgehen (BGHZ 29, 1, 4; RG in HRR 1932 Nr. 256; OLG Frankfurt in OLGE 21, 375), jedoch ist eine Mitteilung durch Vertreter einschließlich des bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen (RG in JW 1903, 388, 389; HGB-RGRK 2. Aufl. Anm. 23 zu § 25).

  • BGH, 28.10.1958 - I ZR 114/57
    Auszug aus BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, denen zwar andere Sachverhalte zugrunde lagen als der hier zur Entscheidung stehende, den Grundsatz ausgesprochen, daß die Befugnis zur Verwendung eines gesetzlich geschützten Kennzeichnungsmittels, welches einem Dritten zur Benutzung überlassen worden ist, nach Beendigung des Vertrags Verhältnisses auch dann entfällt, wenn derjenige, dem es zur Benutzung überlassen war, durch seine werbende Tätigkeit das Kennzeichnungsmittel bekannt gemacht und durch Aufwand von Kosten und Mühe einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, (BGH GRUR 1963, 485, 487 - Micky-Maus-Orangen; 1959, 87, 89 - Fischl).
  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 180/61

    Micky-Maus-Orangen - Hinweis auf frühere Warenausstattung nach Ablauf eines

    Auszug aus BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, denen zwar andere Sachverhalte zugrunde lagen als der hier zur Entscheidung stehende, den Grundsatz ausgesprochen, daß die Befugnis zur Verwendung eines gesetzlich geschützten Kennzeichnungsmittels, welches einem Dritten zur Benutzung überlassen worden ist, nach Beendigung des Vertrags Verhältnisses auch dann entfällt, wenn derjenige, dem es zur Benutzung überlassen war, durch seine werbende Tätigkeit das Kennzeichnungsmittel bekannt gemacht und durch Aufwand von Kosten und Mühe einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, (BGH GRUR 1963, 485, 487 - Micky-Maus-Orangen; 1959, 87, 89 - Fischl).
  • BGH, 03.04.1963 - Ib ZR 162/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62
    Wie der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang entschieden hat, schließen die dargelegten Grundsätze selbstverständlich nicht aus, daß auf Grund besonderer vertraglicher Bestimmungen oder auf Grund des zu ermittelnden Parteiwillens eine abweichende Regelung über den Verbleib der Kennzeichnungsmittel getroffen werden kann (BGH in GRUR 1963, 430, 432 - Erdener Treppchen).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62
    Dabei ist zu berücksichtigen;, daß an die Eignung des Kennzeichnungsmittels zur Kennzeichnung oder an den Grad der Verkehrsbekanntheit um so geringer Anforderungen zu stellen sind, je stärker der Nachahmungshandlung als solcher besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale anhaften (EGH GRUR 1962, 144, 150 - Buntstreifensatin).
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 145/62
    Dagegen ist der Importeur nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt einer Nachwirkung des Vertrages (vgl. BGH GRUR 1955, 445 f - Zwischenmeister) verpflichtet, seinerseits den Kennzeichengebrauch zu unterlassen.
  • BGH, 26.10.1966 - Ib ZR 140/64

    Hinterlegung eines gewerblichen Musters beim Amt für die Internationale

    Es läßt sich deshalb zwar nicht mit Sicherheit feststellen, daß hinsichtlich der Warenbezeichnung M. ein echtes Lizenzverhältnis vorgelegen hat, das den Beklagten zur Verwendung des Zeichens für selbst hergestellte Waren oder zur Anbringung des Zeichens an fremden Waren ermächtigte, und bei dessen Beendigung in aller Regel die Befugnis des Lizenznehmers zur Benutzung des Zeichens auch dann ihr Ende findet, wenn dieser die Kosten der Werbung für das Zeichen getragen und für dasselbe Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH GRUR 1963, 485 ff - Mickey-Maus-Orangen; Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 1964 - Ib ZR 145/62 - Sectolin; BGH GRUR 1959, 87, 89 - Fischl).

    Für die aus dem aufgelösten Vertragsverhältnis herzuleitende Pflicht zur Unterlassung der Bezeichnung M. ist es unerheblich, ob der Kläger für diese den besonderen Schutz des Warenzeichenrechts in Anspruch nehmen kann (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 1964 - Ib ZR 145/62 - Sectolin).

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