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   BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70   

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BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70 (https://dejure.org/1971,189)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1971 - VII ZR 23/70 (https://dejure.org/1971,189)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1971 - VII ZR 23/70 (https://dejure.org/1971,189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Tierfutter 1 -, Futterkalk, Vogelfutter, Dorschlebertran, Emulsion, AA des HV, Berechnung des AA, Höchstsatz, Mitursächlichkeit, Darlegungs- und Beweislast, Vermutung für die wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung durch den HV, Beweiserleichterung für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2
    Bemessung des Ausgleichsanspruchs

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 242
  • NJW 1971, 1611
  • MDR 1971, 747
  • VersR 1971, 737
  • WM 1971, 1000
  • BB 1971, 843
  • DB 1971, 1298
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70
    Auch das Urteil BGHZ 55, 45 läßt erkennen, daß Handelsvertreter und Versicherungsvertreter in dieser Beziehung gleich zu behandeln sind (vgl. auch Brüggemann aaO § 89 b Anm. 20; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters 2. Aufl. S. 106, 107; abweichend Schröder, Recht der Handelsvertreter § 89 b Anm. 11, 11 a).

    Der erkennende Senat hat in seinem bereits erwähnten Urteil BGHZ 55, 45, 53 f [BGH 19.11.1970 - VII ZR 47/69] ausgesprochen, daß der Berechnung des Höchstsatzes anders als der Bestimmung der Provisionsverluste alle Provisionen zugrunde zu legen sind, die dem Vertreter für seine Tätigkeit in den in § 89 b Abs. 2 genannten Zeiträumen gezahlt worden sind, nicht nur der Teil der Provisionen, der als Vergütung für die eigentliche Abschluß- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters anzusehen ist.

    Sie verkennt, daß der Höchstsatz des Ausgleichs, um den es sich hier handelt, wie ebenfalls in BGHZ 55, 45, 55 [BGH 19.11.1970 - VII ZR 47/69] ausgesprochen ist, nur die Bedeutung hat, daß er den Ausgleichsanspruch begrenzt, sofern dieser nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 höher wäre.

    Wenn es bei dieser Sachlage Seite 28 sagt, da Gründe, die zu einer Ausgleichsminderung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit führen könnten, nicht festzustellen seien, beständen keine Bedenken dagegen, den Ausgleichsanspruch in Höhe des zulässigen Höchstbetrages zuzubilligen, so entspricht das durchaus der Regelung des § 89 b HGB (vgl. auch dazu BGHZ 55, 45, 54 f) [BGH 19.11.1970 - VII ZR 47/69] .

  • BGH, 06.02.1964 - VII ZR 100/62

    Berücksichtigung von ersparten Betriebsunkosten des Handelsvertreters bei der

    Auszug aus BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70
    Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze enthält oder wesentliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen hat (BGHZ 41, 129, 134 [BGH 06.02.1964 - VII ZR 100/62] , 135) .

    Abgesehen davon hat es (BU 26) im Anschluß an die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 41, 129, 135 [BGH 06.02.1964 - VII ZR 100/62] , 136 ausgeführt, die Unkosten seien nur insoweit ausgleichsmindernd zu berücksichtigen, als sie besonders hoch seien, ein Unkostensatz von etwa 50 % sei noch nicht als besonders hoch anzusehen.

    Unter Provisionen in diesem Sinne, die die Höchstgrenze des Ausgleichs darstellen, sind ferner die Bruttoprovisionen zu verstehen (BGHZ 41, 129, 134 [BGH 06.02.1964 - VII ZR 100/62] , 135) .

  • BGH, 28.11.1968 - VII ZR 161/66

    Vertretervertrag eines Handelsvertreters mit der Verpflichtung der

    Auszug aus BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70
    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 28. Januar 1967 LM Nr. 24 zu § 89 b HGB undvom 28. November 1968 VII ZR 161/66 ausgesprochen hat, sind dabei auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Entstehung des Ausgleichsanspruchs, also nach Vertragsende eingetreten, sind.
  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70
    In BGHZ 30, 98 wird die Frage zunächst für den Handelsvertreter im allgemeinen behandelt.
  • BGH, 09.11.1967 - VII ZR 40/65

    Pflicht des Unternehmers zur Rücksichtnahme auf die Belange des

    Auszug aus BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70
    Nach dem Urteil des Senats in BGHZ 49, 39 hat der Handelsvertreter auch dann keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Unternehmer die Geschäftsverbindungen mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden nicht weiter fortsetzt, weil er sich aus wirtschaftlich vertretbaren Erwägungen entschlossen hat, seine Erzeugnisse in Zukunft ausschließlich an einen Großabnehmer zu liefern.
  • BGH, 06.10.2016 - VII ZR 328/12

    Richtlinie 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Es sind aber sowohl Erweiterungen quantitativer Art als auch qualitativer Art zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 - VII ZR 23/70, BGHZ 56, 242, 245, juris Rn. 23; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl., § 89b Rn. 63; Semler in Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 20 Rn. 18).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Hinzu kommt, daß der Handelsvertreter sich häufig nicht nur auf das Vermitteln oder Abschließen von Geschäften beschränkt, wie seine Tätigkeit in § 84 Abs. 1 HGB definiert ist, sondern daß er sich auch verpflichten kann, für den Unternehmer ein Auslieferungslager zu unterhalten (BGHZ 56, 242 = NJW 1971, S. 1611).
  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77

    Anwendung der Verjährungsfristen auf die Frist für die Geltendmachung des

    Umsatzfördernde Aufwendungen des Unternehmers mindern regelmäßig den Ausgleichsanspruch nicht; Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können, hat der Unternehmer darzulegen (Ergänzung zu BGHZ 56, 242).

    Die Vorteils- und Verlustprognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB wie auch die Billigkeitsprüfung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 41, 129, 134, 135; 56, 242, 244; BGH NJW 74, 1242).

    Auch die Umsatzausweitung bei insgesamt weniger Kunden hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Handelsvertreter zugerechnet (vgl. BGHZ 56, 242, 245).

    Es kann daher im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß die Arbeitslast des Handelsvertreters, seine Provision und die Stützung durch den Unternehmer (Werbeaufwand usw.) in einem wohlabgewogenen Verhältnis zueinanderstehen, so daß für eine zusätzliche ausgleichsmindernde Berücksichtigung der Werbeaufwendungen des Unternehmers im allgemeinen kein Raum ist (vgl. BGHZ 56, 242, 245).

    Die Berücksichtigung von Werbungskosten des Handelsvertreters erfolgt unter Billigkeitsgesichtspunkten; dabei ist ein Unkostensatz von 50 % noch nicht als so hoch angesehen worden, um bei der Festsetzung als mindernd berücksichtigt zu werden (vgl. BGHZ 41, 129, 135, 136; BGH NJW 71, 1611, 1613).

    Entgegen der Auffassung der Revision sind bei der Berechnung des Durchschnittsjahresbetrages nach § 89 Abs. 2 HGB, wie zu Ziff. II 3 ausgeführt, alle Provisionen zugrunde zu legen, die dem Vertreter in den in § 89 Abs. 2 HGB genannten Zeiträumen gezahlt worden sind, und nicht nur der Teil der Provisionen, der als Vergütung für die eigentliche Abschluß- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters anzusehen ist (vgl. BGHZ 56, 242, 249, 250).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse während des Prognosezeitraums kann in diesem Zusammenhang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen war (Abweichung von BGHZ 56, 242, 246; BGH, Urteile vom 28. Januar 1965 - VII ZR 120/63 = LM § 89 b HGB Nr. 24 unter A I 5 b bb und vom 31. Januar 1991 - I ZR 142/89 = WM 1991, 1513 unter III 3 a).

    Soweit die Revision diese Schätzung mit der Begründung für unzulässig hält, eine Abwanderung habe tatsächlich nur in wesentlich geringerem Umfang stattgefunden, kann sie sich zwar auf die vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Januar 1991 aaO unter III 3 a) fortgeführte Rechtsprechung des VII. Zivilsenates (Urteil vom 28. Januar 1965 - VII ZR 120/63 = LM § 89 b HGB Nr. 24 unter A I 5 b bb; BGHZ 56, 242, 246; ebenso Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 6. Aufl., Rdnr. 1474; MünchKomm HGB/v. Hoyningen-Huene, § 89 b Rdnr. 81) stützen, nach der bei der Prognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB auch die nach Beendigung des Vertrages bis zur Entscheidung des Tatrichters eingetretene tatsächliche Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zu berücksichtigen ist.

  • OLG Celle, 16.02.2017 - 11 U 88/16

    Handelsvertreterausgleich - Umsatzsteigerungen mit Altkunden

    b) Allerdings trifft es zu, wie das Landgericht festgestellt hat, dass die Umsatzsteigerungen (zumindest auch - vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, juris [BB 1997, 2609], Rn. 48) auf einer Intensivierung der Vermittlungsbemühungen des Handelsvertreters beruhen müssen, was grundsätzlich der Handelsvertreter zu beweisen hat (vgl. Thume, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 89 b HGB, juris, Rn. 71; siehe auch BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 - VII ZR 23/70, juris, Rn. 20 f.).

    aa) Die Klägerin hat hier nach Auffassung des Senats aber ebenfalls zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 1971, a.a.O .) verwiesen, nach der der Unternehmer " Stichhaltiges " dafür vortragen muss, dass die Umsatzsteigerung nicht auf die Bemühungen des Handelsvertreters zurückzuführen ist, anderenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Steigerung auf solchen Bemühungen beruht.

  • BGH, 14.05.2014 - VII ZR 328/12

    Richtlinie 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; HGB § 89b Abs. 1

    Es sind aber sowohl Erweiterungen quantitativer Art als auch qualitativer Art zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 - VII ZR 23/70, BGHZ 56, 242, 245; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 89b Rn. 63; Semler in: Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 20 Rn. 18).
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Die Möglichkeit dazu besteht jedoch nicht, wenn die von einem Tankstellenpächter als Handelsvertreter geworbenen Personen allein deshalb nicht mehr Kunden bleiben, weil der Pächter wechselt oder weil sie infolge Gewöhnung an die Art und Weise der Bedienung und der Kundenbetreuung des bisherigen Pächters zu einer Umstellung auf den neuen Pächter nicht bereit sind, obwohl der Service des Nachfolgers bei bei Anlegung eines objektiven Maßstabs (BGHZ 56, 242, 246) auch nicht schlechter ist als der des Vorgängers.

    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt nicht nur für Versicherungsvertreter (BGHZ 30, 98, 101, 102, 103; 55, 45, 49, 50), für Bausparkassenvertreter (BGHZ 34, 310, 313, 314, 315; 59, 125, 128, 129, 130) und für Bezirksstellenleiter von Toto- und Lotto-Unternehmen (BGHZ 59, 87, 94; BGH, Urt. v. 4.6.1975 - I ZR 130/73, LM HGB § 89 b Nr. 48 Bl. 2 R, 3 = WM 1975, 931, 935) ausgesprochen, sondern allgemein auch für Warenvertreter (BGHZ 30, 98, 101, 102, 103; 55, 45, 50; 56, 242, 248).

    Danach müssen - anders als bei der Berechnung des Höchstbetrages nach § 89 b Abs. 2 HGB , der in Anlehnung an das bisherige Einkommen des Handelsvertreters zu ermitteln ist und deshalb die Berücksichtigung aller Provisionen einschließlich der für verwaltende Tätigkeiten verlangt, die dem Handelsvertreter in den in § 89 b Abs. 2 HGB genannten Zeiträumen zugeflossen sind (BGHZ 55, 45, 53, 54; 56, 242, 249, 250) - im Rahmen der Ermittlung der Provisionsverluste des Handelsvertreters nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB andere Provisionen als solche für werbende Tätigkeiten außer Betracht bleiben.

  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs erfordert eine tatrichterliche Prognose über die künftige Entwicklung der Verhältnisse (BGHZ 56, 242, 246).
  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Ersparnis von Betriebskosten, die den Verlust des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung mildert, im Rahmen der Billigkeit anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die während der Vertragsdauer vom Handelsvertreter zu tragenden Betriebskosten, die nunmehr entfallen, besonders hoch waren (BGHZ 41, 129, 135; BGHZ 56, 242, 249).
  • BFH, 20.01.1983 - IV R 168/81

    Keine Rückstellung für künftige Ausgleichsverpflichtungen an Handelsvertreter

    Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist gesetzlich dem Grund (vgl. BGH-Urteil in DB 1982, 1.771) und der Höhe nach davon abhängig, daß und in welcher Höhe mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Unternehmer aus neuen Geschäften mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden "erhebliche Vorteile" erwachsen und daß und in welcher Höhe der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionen verliert, die er bei Fortbestand des Vertrags aus Geschäftsabschlüssen mit den von ihm geworbenen Kunden erhalten hätte (vgl. zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs im einzelnen z. B. BGH-Urteil vom 3. Juni 1971 VII ZR 23/70, BGHZ 56, 242; Kraatz, Wertpapiermitteilungen - WM - 1982, 498).

    Wenn und soweit der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Dauerkunden, also dem während des Vertragsverhältnisses "geworbenen Kundenstamm" - unterstellt, daß der Unternehmer diesen Kundenstamm bereits während des Vertragsverhältnisses erworben hat (siehe unten) - keine Vorteile zu erwarten hat, z. B. wegen einer eingetreten wirtschaftlichen Rezession (vgl. BGHZ 56, 242, 247), besteht auch kein Ausgleichsanspruch.

    Dies gilt selbst dann, wenn Vorteile des Unternehmers deshalb nicht zu erwarten sind, weil sich der Unternehmer aus bestimmten wirtschaftlich vertretbaren Erwägungen entschlossen hat, die Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden nicht fortzusetzen (vgl. BGH-Urteile vom 9. November 1967 VII ZR 40/65, BGHZ 49, 39; BGHZ 56, 242, 247).

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

  • KG, 14.09.2021 - 2 U 84/18

    Handelsvertretervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach

  • BGH, 23.10.1996 - VIII ZR 16/96

    Höhe des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Überhangprovisionen

  • BGH, 06.10.2016 - VII ZR 102/12

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für die Werbung neuer Kunden: Auslegung

  • BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71

    Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter

  • BGH, 04.06.1975 - I ZR 130/73

    Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs eines Bezirksstellenleiters von Toto-

  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 269/88

    Abzinsung des Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 3/71

    Bemessung der Provision; Umsatzsteuerpflicht des Ausgleichsanspruchs

  • OLG Celle, 22.02.2001 - 11 U 355/98

    Ausgleichsanspruch; Handelsvertreter; Neukundenwerbung ; Erweiterung einer

  • BGH, 28.11.1975 - I ZR 138/74

    Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses ohne begründeteten Anlass -

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 91/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 142/89

    Berücksichtigung von Leasing-Geschäften bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 90/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

  • BGH, 07.03.1985 - I ZR 204/82

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters wegen erlittener Provisionsverluste -

  • OLG Köln, 27.01.2000 - 12 U 95/99

    - Kopfbedeckungen, Schals, Tücher und Handschuhe -, AA des HV, Mann der ersten

  • OLG Düsseldorf, 15.01.1982 - 16 U 74/81

    - Shell 7 -, AA des TStH, SB-Station, SB-Betrieb, spezifizierte Kundenliste,

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