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   BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03   

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https://dejure.org/2004,1191
BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03 (https://dejure.org/2004,1191)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2004 - X ZR 104/03 (https://dejure.org/2004,1191)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - X ZR 104/03 (https://dejure.org/2004,1191)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 271 Abs. 2; WirtschaftsprüferO § 49; BGB § 134
    Unzulässigkeit der Abschlußprüfung durch verbundenes Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Frage nach der Wirksamkeit von Prüfungsverträgen über den Jahresabschluss und Lagebericht einer Kapitalgesellschaft; Zulässigkeit der Betätigung einer Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer; Beachtung einer Verbindung von Unternehmen bei der Anfertigung eines ...

  • Judicialis

    HGB § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; HGB § 271 Abs. 2; ; WirtschaftsprüferO § 49; ; BGB § 134

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Tätigkeit eines verbundenen Unternehmens als Abschlußprüfer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschlussprüfer verbunden mit Kapitalgesellschaft?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht wegen Verbundenheit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft mit dem Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter der Abschlussprüfer ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 234
  • ZIP 2004, 1363
  • MDR 2004, 1306
  • WM 2004, 1491
  • BB 2004, 2009
  • DB 2004, 1605
  • NZG 2004, 770
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91

    Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    Dem von der Revision insoweit noch angeführten Anliegen des Bilanzrichtliniengesetzes, die Anforderungen an die Auswahl des Abschlußprüfers zu verschärfen, ist dabei bereits dadurch Rechnung getragen, daß der Katalog der Ausschlußgründe im Verhältnis zu § 164 AktG erweitert und insoweit die Vorschriften über den Ausschluß von Abschlußprüfern wegen der Gefahr der Befangenheit strenger gefaßt worden sind (vgl. BGHZ 118, 142, 147).

    Wie aus dem Umstand, daß gemäß § 334 Abs. 2 und 3 HGB nur insoweit eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit vorgesehen ist, aber auch an der im Vergleich zu § 49 2. Altern. WPO eindeutigen Fassung als Verbot ("darf nicht Abschlußprüfer sein") deutlich wird, hat der Gesetzgeber bestimmte Tatbestände, in denen Befangenheit des Wirtschaftsprüfers zu besogen ist, als besonders gravierend angesehen und für sie festgelegt, daß die Stellung als Abschlußprüfer schlechthin ausgeschlossen sein soll (vgl. BGHZ 118, 142 hinsichtlich § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 HGB).

  • Drs-Bund, 03.06.1985 - BT-Drs 10/3440
    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    § 271 Abs. 2 HGB, der anders als die §§ 15 bis 19 AktG auf die Pflicht zur Konzernrechnungslegung bzw. die Möglichkeit der Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses abhebt (vgl. BT-Drucks. 10/3440, S. 35), bestimmt, ob die Personen, Gesellschaften oder Unternehmen, auf die nach § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB abzustellen ist, verbunden sind (ebenso u.a. Ulmer, Festschrift für Reinhard Goerdeler, 1987, S. 623, 638; Staub/Zimmer, HGB, 4. Aufl., § 319 Rdn. 35; Ensthaler/Marsch-Barner, GK-HGB, 6. Aufl., § 319 Rdn. 7; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 319 Rdn. 5; Ebenroth/Boujung/Joost/Wiedmann, HGB, § 319 Rdn. 12).

    Denn daß § 271 Abs. 2 HGB zu Einschränkungen gegenüber dem bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes geltenden Recht führt, ist ausweislich der Begründung zu § 236 Abs. 3 Nr. 3 HGB in der Fassung des Entwurfs des Gesetzes zur Durchführung der Siebten und Achten Richtlinie (BT-Drucks. 10/3440, S. 35) gesehen worden.

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 357/99

    Abschluß eines Maklervertrages durch einen mit einem Anwaltsnotar in Sozietät

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    Soweit die Revision noch auf höchstrichterliche Rechtsprechung verweist, die § 134 BGB bei Verstoß gegen Vorschriften angewendet hat, welche die Mitglieder eines bestimmten Berufsstands zu beachten haben (BGHZ 147, 39; 141, 69), betreffen diese Verbote (§ 14 Abs. 4 BNotO; § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) Tatbestände, bei denen eine besondere Gefahr der Interessenkollision besteht.
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    Soweit die Revision noch auf höchstrichterliche Rechtsprechung verweist, die § 134 BGB bei Verstoß gegen Vorschriften angewendet hat, welche die Mitglieder eines bestimmten Berufsstands zu beachten haben (BGHZ 147, 39; 141, 69), betreffen diese Verbote (§ 14 Abs. 4 BNotO; § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) Tatbestände, bei denen eine besondere Gefahr der Interessenkollision besteht.
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Auslegung von § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB (BGH, Urt. v. 25.11.2002 - II ZR 49/01, ZIP 2003, 290, 293; BGHZ 135, 260) davon ausgegangen, daß eine unzulässige Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, wenn die Tätigkeit des Abschlußprüfers für das zu prüfende Unternehmen über die Darstellung von Alternativen im Sinne einer Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere wenn der Wirtschaftsprüfer selbst anstelle des Mandanten eine unternehmerische Entscheidung in bezug auf den zu überprüfenden Jahresabschluß trifft.
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    Von dem Sonderfall eines Wiederaufnahmegrunds abgesehen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensfehler erst dann vor, wenn die Wiedereröffnung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens abgelehnt wird, obwohl dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund eines nicht prozeßordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGH, Urt. v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95

    Unzulässige Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Auslegung von § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB (BGH, Urt. v. 25.11.2002 - II ZR 49/01, ZIP 2003, 290, 293; BGHZ 135, 260) davon ausgegangen, daß eine unzulässige Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, wenn die Tätigkeit des Abschlußprüfers für das zu prüfende Unternehmen über die Darstellung von Alternativen im Sinne einer Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere wenn der Wirtschaftsprüfer selbst anstelle des Mandanten eine unternehmerische Entscheidung in bezug auf den zu überprüfenden Jahresabschluß trifft.
  • BGH, 22.02.2001 - I ZR 227/00

    Faltblatt - Werbung - Unlauterer Wettbewerb - Arzt - Berufsrecht -

    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gegenüber einer substantiierungspflichtigen Partei, auf welche die Revision hier abhebt, kommt dann in Betracht, wenn diese - oder in Anwaltsprozessen ihr Prozeßbevollmächtigter - bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BGH, Urt. v. 22.02.2001 - I ZR 227/00, GRUR 2001, 754) oder wenn sie ersichtlich darauf vertraut, daß ihr bisheriger schriftsätzlicher Vortrag ausreichend ist (BGH, Urt. v. 04.07.1989 - XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 - Anwaltsprozeß 3).
  • BGH, 04.07.1989 - XI ZR 45/88
    Auszug aus BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
    Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gegenüber einer substantiierungspflichtigen Partei, auf welche die Revision hier abhebt, kommt dann in Betracht, wenn diese - oder in Anwaltsprozessen ihr Prozeßbevollmächtigter - bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BGH, Urt. v. 22.02.2001 - I ZR 227/00, GRUR 2001, 754) oder wenn sie ersichtlich darauf vertraut, daß ihr bisheriger schriftsätzlicher Vortrag ausreichend ist (BGH, Urt. v. 04.07.1989 - XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 - Anwaltsprozeß 3).
  • VK Sachsen, 17.01.2006 - 1/SVK/151-05

    VOF-Verfahren: Aufhebung überprüfbar?

    Der BGH hat in mehreren Leitentscheidungen (Urt. v. 30.04.1992, Az: III ZR 151/91; Urt. v. 21.04.1997, Az: II ZR 317/95; Urt. v. 25. November 2002, Az: II ZR 49/01 sowie, Urt. v. 03.06.2004 - X ZR 104/03) zur verbotswidrigen Mitwirkung an der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses Stellung genommen und hat hierfür sukzessive Abgrenzungskriterien herausgebildet.

    Mit seinem Urteil vom 03.06.2004 - X ZR 104/03 hat der BGH dann konzidiert, dass es Umstände geben mag, die aus der Sicht eines vernünftig und objektiv denkenden Dritten die mit Händen zu greifende Besorgnis begründen können, dass ein Berater nicht in der Lage sein kann, seine Aufgabe als Abschlussprüfer unbefangen, unparteiisch und unbeeinflusst von jeder Rücksichtnahme auf eigene Interessen wahrzunehmen, weshalb er allein aus diesem Grunde einen Hauptversammlungsbeschluss zur Wahl eines Abschlussprüfers für anfechtbar gehalten hat.

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