Rechtsprechung
BGH, 03.06.2013 - VI ZR 186/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss; Recht des Revisionsgerichts von einer Begründung eines Beschlusses absehen zu können
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss; Recht des Revisionsgerichts von einer Begründung eines Beschlusses absehen zu können - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 29.07.2011 - 9 O 3371/10
- VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 103-IV-11
- OLG Dresden, 17.04.2012 - 13 U 1329/11
- BGH, 03.06.2013 - VI ZR 186/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04
Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer …
Auszug aus BGH, 03.06.2013 - VI ZR 186/12
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BGH, 03.06.2013 - VI ZR 186/12
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
- VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13 Im Rahmen ihrer am 16. Juli 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2013 und 3. Juni 2013 (VI ZR 186/12), zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. April 2012 (13 U 1329/11), zwei weitere Beschlüsse dieses Gerichts vom 10. April 2012 und 22. Februar 2012 sowie eine Verfügung des betreffenden Senatsvorsitzenden vom 10. Januar 2012 im selben Verfahren.
Eine dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2013 (VI ZR 186/12) zurück, da die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt habe, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.