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   BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14   

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https://dejure.org/2015,26111
BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14 (https://dejure.org/2015,26111)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2015 - 2 StR 422/14 (https://dejure.org/2015,26111)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 2 StR 422/14 (https://dejure.org/2015,26111)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Mord (Ermöglichungsabsicht: Voraussetzungen); Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 211 Abs 2 StGB, § 218 StGB
    Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht: Tötung der vom Täter schwangeren Freundin zum Zwecke der Beendigung der Schwangerschaft

  • IWW

    § 211 Abs. 2 StGB, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 264 StPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei einem Mord

  • rewis.io

    Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht: Tötung der vom Täter schwangeren Freundin zum Zwecke der Beendigung der Schwangerschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2
    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei einem Mord

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mord - zur Ermöglichung eines Schwangerschaftsabbruchs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besondere Schwere der Schuld

  • wiesbadener-kurier.de (Pressebericht, 03.06.2015)

    Wiesbaden: Jolins Mörder scheitert mit Revision - "Lebenslänglich"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1528
  • NStZ 2015, 693
  • StV 2017, 522
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14
    a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370).

    Dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es ist gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGHSt 40, 360, 370; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237; Fischer, aaO, § 57a Rn. 27).

  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14
    Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er annimmt, auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -, BGHSt 45, 211, 217 zu § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und ihm zwar nicht der Tod des Opfers, wohl aber die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161).

    Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter in der Absicht tötet, zusätzliches kriminelles Unrecht verwirklichen zu können; die besondere Verwerflichkeit der Tötung eines anderen zu diesem Zweck liegt darin, dass der Täter bereit ist, das Leben eines anderen als Mittel zur Begehung einer weiteren Tat einzusetzen, zur Verwirklichung seiner kriminellen Ziele also notfalls über "Leichen zu gehen' (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161; Safferling, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 211 Rn. 63).

  • BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13

    Besondere Schwere der Schuld bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14
    a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370).
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14
    a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370).
  • BGH, 08.09.2005 - 1 StR 159/05

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (Begehung eines weiteren

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14
    Dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es ist gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGHSt 40, 360, 370; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236, 237; Fischer, aaO, § 57a Rn. 27).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14
    Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er annimmt, auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -, BGHSt 45, 211, 217 zu § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und ihm zwar nicht der Tod des Opfers, wohl aber die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159, 161).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14
    Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 61) auf die Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beschränkt.
  • BGH, 27.06.2012 - 2 StR 103/12

    Mord (niedrige Beweggründe bei Beziehungstaten); besondere Schwere der Schuld

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14
    a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 StR 637/13, NStZ 2014, 212; Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370).
  • LG Kleve, 17.02.2020 - 140 Ks 6/19

    Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen; verbotenes Kraftfahrzeugrennen

    Hierüber ist in einer umfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit danach zu entscheiden, ob Umstände von besonderen Gewicht vorliegen, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH NStZ 09, 260 und BGH StV 2017, 522 f.).
  • OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20

    Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter

    Mithin genügt, dass der Täter nicht den Tod des Opfers, sondern die zur Tötung geeignete Handlung als Mittel zur Begehung der weiteren Straftat ansieht (BGH NStZ 2015, 693).

    Da eine andere zu ermöglichende Straftat auch ein tateinheitlich verwirklichter Straftatbestand sein kann (vgl. BGH NStZ 2015, 693), genügt es für die Annahme einer Ermöglichungsabsicht ebenso, dass der Angeklagte mit der Tat das begehrte Kraftfahrzeug räuberisch erpressen wollte.

  • BGH, 17.12.2015 - 2 StR 275/15

    Mord (Ermöglichungsabsicht: tateinheitlich begangener Schwangerschaftsabbruch)

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 422/14 (NStZ 2015, 693 f. mit Anm. Berster) in Unkenntnis der dadurch hervorgerufenen Divergenz abweichend entschieden hat, hält er daran nicht fest.
  • LG Gießen, 19.11.2018 - 5 Ks 499 Js 29680/17

    Fall Johanna Bohnacker: Angeklagter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

    Bei einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit liegen - in beiden der festgestellten Sachverhaltsvarianten - Umstände von besonderem Gewicht vor, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen erscheint (BGH, Urteil vom 03. Juni 2015 - 2 StR 422/14 -, Rn. 13, juris).
  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22.11.1994 (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.) wird im Übrigen vielfach konstatiert, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld voraussetzt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.).
  • BGH, 16.02.2021 - 2 StR 391/20

    Mord (Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage im Hinblick auf die

    Sollte sich der neue Tatrichter neuerlich nicht von einem direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugen können, wird er in Betracht zu ziehen haben, dass auch bei der Sachverhaltsvariante, in der der Angeklagte handelte, um sich den Besitz der bereits entwendeten Gegenstände zu erhalten, das Mordmerkmal der "Ermöglichungsabsicht' in Betracht zu ziehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 2 StR 275/15, juris; Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 422/14, juris Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 02.06.2022 - 3 StR 472/21

    Fehlende Erörterung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung; rechtsfehlerhafter

    Das Fehlen eines - zumal von einem weitergehenden Qualifikationstatbestand erfassten - Strafschärfungsgrundes stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteile vom 3. Juni 2015 - 2 StR 422/14, juris Rn. 14; vom 5. März 1997 - 2 StR 641/96 Rn. 5; vom 7. November 1973 - 3 StR 186/73, juris Rn. 3; zum umgekehrten Fall etwa BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 9; vom 13. August 2013 - 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28).

    Vor diesem Hintergrund bedürfen die von der Revision überdies für bedenklich gehaltenen Erwägungen keiner Erörterung (vgl. zur bloßen Umschreibung des konkreten Handlungsunrechts BGH, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 422/14, juris Rn. 14).

  • LG Hamburg, 15.02.2019 - 601 Ks 7/18

    Strafverfahren wegen des tödlichen Messerangriffs am S-Bahnhof Jungfernstieg

    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, ist unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370, BGH, Urteil vom 03.06.2015 - 2 StR 422/14, StV 2017, 522 m.w.N.).
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