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   BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15   

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BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15 (https://dejure.org/2015,15410)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15 (https://dejure.org/2015,15410)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15 (https://dejure.org/2015,15410)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 und vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    Vielmehr ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F. bzw. § 287a InsO n. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4; vom 21. Mai 2012 - AnwZ (B) 6/11, juris Rn. 6; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 4; jeweils m. w. N.).

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 5 f. und vom 16. März 2015, aaO Rn. 5).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 6; vom 5. September 2012, aaO und vom 16. März 2015, aaO Rn. 6; jeweils m. w. N.).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 4. Januar 2014, aaO Rn. 6 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 6).

    Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. Januar 2014, aaO Rn. 8 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 7).

  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Vielmehr ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F. bzw. § 287a InsO n. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4; vom 21. Mai 2012 - AnwZ (B) 6/11, juris Rn. 6; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 4; jeweils m. w. N.).

    Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (siehe hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 4. April 2012, aaO) - d. h. im Fall des Klägers am 19. Mai 2014 - nicht der Fall.

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 6; vom 5. September 2012, aaO und vom 16. März 2015, aaO Rn. 6; jeweils m. w. N.).

    Abgesehen davon erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13 und vom 4. April 2012, aaO Rn. 6 und 8; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 5 f. und vom 16. März 2015, aaO Rn. 5).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 4. Januar 2014, aaO Rn. 6 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 6).

    Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. Januar 2014, aaO Rn. 8 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 7).

  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 5 f. und vom 16. März 2015, aaO Rn. 5).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 6; vom 5. September 2012, aaO und vom 16. März 2015, aaO Rn. 6; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 54/09

    Wideruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Hierbei spielt es keine Rolle, welche Gründe zum Vermögensverfall geführt haben, insbesondere auch nicht, ob der Rechtsanwalt seinen Vermögensverfall verschuldet hat (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 10 und vom 4. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 23/14, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 4. Januar 2014, aaO Rn. 6 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 6).

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 4 und vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 04.07.2014 - AnwZ (Brfg) 23/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Hierbei spielt es keine Rolle, welche Gründe zum Vermögensverfall geführt haben, insbesondere auch nicht, ob der Rechtsanwalt seinen Vermögensverfall verschuldet hat (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 10 und vom 4. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 23/14, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2 f. und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 7; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).
  • BGH, 22.05.2014 - AnwZ (Brfg) 75/13

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 9 f. und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13, juris Rn. 15; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 11.02.2014 - AnwZ (Brfg) 79/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15
    Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2 f. und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 7; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).
  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 12/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 25/96

    Widerruf der Zulassung wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

  • BGH, 21.05.2012 - AnwZ (B) 6/11

    Geordnete Vermögensverhältnisse eines Schuldners mit der Aufhebung des

  • BGH, 11.06.2012 - AnwZ (Brfg) 20/12

    Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs in einer

  • BGH, 22.05.2014 - AnwZ (Brfg) 15/14

    Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft bei Vermögensverfall

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

  • BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 47/98

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts wegen Untreue zu Lasten von Mandanten

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 96/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Verurteilung zu einer

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    (1) Soweit der Senat in einigen jüngeren Beschlüssen im Zusammenhang mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung als Voraussetzung für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls in einem Klammerzusatz neben § 291 InsO a.F. auch § 287a InsO n.F. angeführt hat (Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016, juris Rn. 6; kritisch hierzu Ahrens, NJW-Spezial 2016, 725), war dies jeweils nicht tragend.
  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 16. März 2015, aaO Rn. 5 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 8, jeweils mwN).

    Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 10 mwN).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. August 2013, aaO Rn. 3; vom 16. März 2015, aaO Rn. 4 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 9; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2 f.; vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 7; jeweils mwN; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 - zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).

    Da der Widerruf der Zulassung, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt, stellt auch der konkrete Entzug der Zulassung des Klägers keine Grundrechtsverletzung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, aaO).

  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 8 und vom 17. März 2016, aaO Rn. 4, jeweils mwN).

    Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015, aaO mwN).

  • BGH, 09.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5; jeweils mwN) nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
  • BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    a) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F. bzw. § 287a InsO n. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 9 f.; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5; jeweils m. w. N.).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5; jeweils m. w. N.) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

    Abgesehen davon erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, aaO; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, aaO; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4, jeweils mwN).

    Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO und vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

    Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch weder durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017, aaO Rn. 13; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6 mwN und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 mwN) noch durch eine - vom Kläger unter Beweis durch Zeugnis des Insolvenzverwalters gestellte - langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit des Klägers ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Im Übrigen sind selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts - wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, aaO Rn. 5; jeweils mwN) - grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
  • BGH, 27.04.2016 - AnwZ (Brfg) 3/16

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§. 112e Satz. 2 BRAO, §. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2016 - AnwZ (Brfg) 48/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 29/15

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Wegfall des

  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 24.09.2015 - AnwZ (Brfg) 14/15

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 21.12.2016 - AnwZ (Brfg) 50/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

  • BGH, 20.12.2016 - AnwZ (Brfg) 39/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerlegung der gesetzlichen

  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16

    Widerruf der Zulassung eines im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalts

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 16/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Beschlusses über die

  • BGH, 18.08.2022 - AnwZ (Brfg) 48/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eröffnung

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gesetzliche Vermutung des

  • BGH, 09.11.2020 - AnwZ (Brfg) 19/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines

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