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BGH, 03.07.1952 - IV ZR 214/51 |
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- BGH, 22.01.1951 - IV ZR 172/50
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Auszug aus BGH, 03.07.1952 - IV ZR 214/51
Auch das kaufmännische Unternehmen als solches kann - mit den zugehörigen Sachen und Rechten oder ohne sie - Gegenstand von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften sein (…vgl. Baumbach-Duden 8. Aufl Anm. 1 B vor § 17 HGB; Urteil vom 22. Januar 1951 - IV ZR 172/50 abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 1 zu § 1922 BGB; ferner die Vorschrift des § 25 HGB, die eine Geschäftsveräußerung ohne Veräußerung des Handelsvermögens als möglich voraussetzt). - RG, 11.09.1941 - II 76/41
Zum Begriff des inneren Geschäftswerts eines Handelsunternehmens.
Auszug aus BGH, 03.07.1952 - IV ZR 214/51
Denn dieses beschränkt sich nicht auf die beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die dem Geschäftsbetriebe zugehören, sondern umfaßt auch die von der Revision unter der Bezeichnung Immaterialgüterrecht zusammengefaßte mehr oder minder große Zahl tatsächlicher Beziehungen (Verbindungen zur Kundschaft, Geschäftserfahrung, Ansehen der Firma, Geschäftslage u. dergl.), die dem Unternehmen als solchen über seine materiellen Einzelbestandteile hinaus einen "inneren Wert" geben, der manchmal der größte Vermögenswert sein kann (vgl. RGZ 106, 132; 167, 260;… Baumbach-Duden 8. Aufl Anm. 4 C zu § 138 HGB).