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   BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59   

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https://dejure.org/1961,5489
BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59 (https://dejure.org/1961,5489)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1961 - II ZR 96/59 (https://dejure.org/1961,5489)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1961 - II ZR 96/59 (https://dejure.org/1961,5489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abtretung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückgabe eingelagerter Waren - Auslegung des Satzes "die Partie liegt dort abholbereit zu Ihrer Verfügung" als Abtretungserklärung - Kenntnis von der Abtretung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 832
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHZ 14, 114, 118 ff [BGH 28.06.1954 - IV ZR 40/54] entschiedenen Rechtsstreit, wo eine Verfügung nach § 185 nicht getroffen war. Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es ausführt, der Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Beklagte auf Rückgabe der 60 t habe das Sicherungseigentum der Bank nicht entgegengestanden. Die Bank hatte nach der Abtretung ihres Rückgabeanspruchs an die Klägerin kein Recht mehr, der Auslieferung der restlichen ca. 48 t an die Klägerin zu widersprechen. Wäre das Gut an die Klägerin ausgeliefert worden, so hätte die Bank zwar nicht ihr Sicherungseigentum verloren, das kraft des Eigentumsvorbehalts ihr weiterhin unter der auflösenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises zustand (§ 455 BGB); auch wäre sie mittelbare Besitzerin geblieben (BGHZ 10, 69, 71) [BGH 21.05.1953 - IV ZR 192/52].
  • BGH, 28.06.1954 - IV ZR 40/54

    Lohnmälzung - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHZ 14, 114, 118 ff [BGH 28.06.1954 - IV ZR 40/54] entschiedenen Rechtsstreit, wo eine Verfügung nach § 185 nicht getroffen war. Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es ausführt, der Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Beklagte auf Rückgabe der 60 t habe das Sicherungseigentum der Bank nicht entgegengestanden. Die Bank hatte nach der Abtretung ihres Rückgabeanspruchs an die Klägerin kein Recht mehr, der Auslieferung der restlichen ca. 48 t an die Klägerin zu widersprechen. Wäre das Gut an die Klägerin ausgeliefert worden, so hätte die Bank zwar nicht ihr Sicherungseigentum verloren, das kraft des Eigentumsvorbehalts ihr weiterhin unter der auflösenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises zustand (§ 455 BGB); auch wäre sie mittelbare Besitzerin geblieben (BGHZ 10, 69, 71) [BGH 21.05.1953 - IV ZR 192/52].
  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Die Klägerin hätte nicht, wie die Revision meint, gutgläubig das Eigentum unter Zerstörung des Sicherungseigentums der Bank erlangt, wohl aber hätte sie aus der schuldrechtlichen Vereinbarung ein Recht zum Besitz gegenüber der Bank gehabt (§ 986), sie hätte ein dingliches Anwartschaftsrecht (aufschiebend bedingtes Eigentum) erworben, das nach Einlösung des Akzepts am 27. März 1957 zum Vollrecht, nämlich zum Eigentum auch dann geworden wäre, wenn in diesem Zeitpunkt die Bank mit dem Übergang des Eigentums auf die Klägerin nicht mehr einverstanden gewesen wäre (BGHZ 20, 88, 97 [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]; 28, 16, 22) [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57].
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Die Klägerin hätte nicht, wie die Revision meint, gutgläubig das Eigentum unter Zerstörung des Sicherungseigentums der Bank erlangt, wohl aber hätte sie aus der schuldrechtlichen Vereinbarung ein Recht zum Besitz gegenüber der Bank gehabt (§ 986), sie hätte ein dingliches Anwartschaftsrecht (aufschiebend bedingtes Eigentum) erworben, das nach Einlösung des Akzepts am 27. März 1957 zum Vollrecht, nämlich zum Eigentum auch dann geworden wäre, wenn in diesem Zeitpunkt die Bank mit dem Übergang des Eigentums auf die Klägerin nicht mehr einverstanden gewesen wäre (BGHZ 20, 88, 97 [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]; 28, 16, 22) [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57].
  • RG, 22.03.1933 - II 406/32

    1. Kann beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt der Konkursverwalter des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Nur ergänzend mag darauf hingewiesen werden, daß die Erfüllungsablehnung durch den Konkursverwalter wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam gewesen wäre, wie das Reichsgericht in einem ähnlich liegenden Fall entschieden hat (RGZ 140, 156, 162).
  • RG, 28.10.1902 - II 193/02

    Eigentums- und Besitzübertragung. Konkursrecht.

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Es hat aber unter Bezug auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 385; 103, 151) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 52; vgl. auch 28, 16) die Ansicht vertreten, daß diese Übertragung unwirksam sei, da die 60 t nicht ausgeschieden waren.
  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Sie meint aber, die Erklärung der Firma S. im Schreiben vom 20. Dezember 1956 (sowie die der Beklagten im Schreiben vom 22. Dezember) sei vom Berufungsgericht unzulässig erweitert worden (BGHZ 9, 278 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]).
  • BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56

    Warenlager - § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Es hat aber unter Bezug auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 385; 103, 151) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 52; vgl. auch 28, 16) die Ansicht vertreten, daß diese Übertragung unwirksam sei, da die 60 t nicht ausgeschieden waren.
  • RG, 23.09.1921 - II 61/21

    Abtretbarkeit; Einwendungen des Drittschuldners

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Hält der Schuldner diese Willenserklärung irrtümlich nicht für eine Abtretung und leistet er an den bisherigen Gläubiger, so handelt er ebenso auf eigene Gefahr, wie wenn er eine ihm mitgeteilte Abtretung nicht für wirksam hält (RGZ 102, 385, 387).
  • RG, 10.01.1916 - VI 359/15

    Kenntnis von der Abtretung nach § 407 BGB

    Auszug aus BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59
    Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung auch nicht auf die Beweislast abgestellt; da der festgestellte Sachverhalt für die Bildung der Überzeugung des Gerichts im Sinne der Klage ausreichte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, Tatsachen vorzutragen, die geeignet gewesen wären, die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern (vgl. RGZ 88, 4, 8).
  • RG, 21.10.1913 - II 275/13

    Abtretung von Forderungen.; Schuldanerkenntnis.

  • RG, 07.11.1921 - II 198/21

    Handelskauf; Übergabe durch Lieferschein

  • OLG Bremen, 23.10.1986 - 2 U 50/86

    Ausgleich von Forderungen für Warenlieferungen durch Scheckzahlungen; Befreiung

    Das ist der Sinn der von der Rechtsprechung in unterschiedlichen Wendungen vorgetragenen "Aufweichungen" des Kenntnisbegriffs in § 407 Abs. 1 BGB (vgl. dazu etwa BGH Urteil vom 3. Juli 1961 - II ZR 96/59 - LM Nr. 7 zu § 407 BGB und umfassend Nörr/Scheyhing, Handbuch des Schuldrechts, Sukzessionen, 1983, § 7 I 7 b).
  • BGH, 18.10.1962 - II ZR 213/60

    Zustandekommen eines Lagervertrages - Verzicht auf ein vertragliches Pfandrecht -

    Ergänzend zur Auslegung des Berufungsgerichts mag ferner bemerkt werden, daß in der Einräumung der ausschließlichen Verfügungsmacht an die Klägerin auch die Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Auslieferung von 750 Kortons aus den Verwahrungevertrag nach § 695 BGB gesehen werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senates vom 3. Juli 1961, II ZR 96/59, WM 1961, 888).
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