Rechtsprechung
BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 121 StPO; § 122 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Entscheidung, den ersten Hauptverhandlungstag nicht mehr als nachverlegten ordentlichen Sitzungstag, sondern als vorverlegten ordentlichen Sitzungstag (Willkürmaßstab; Abänderbarkeit; Eilbedürftigkeit im Jugendstrafrecht und bei Untersuchungshaft; Besetzungsrüge) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 338 Nr 5 StPO, § 45 GVG, § 47 GVG, § 77 GVG, Art 101 GG
Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Heranziehung von Schöffen bei Verlegung eines ordentlichen Sitzungstages anstatt der Anberaumung eines außerordentlichen Sitzungstages - Wolters Kluwer
Zuordnung eines außerplanmäßigen Sitzungstages als vor- oder nachverlegter ordentlicher Sitzungstag
- rewis.io
Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Heranziehung von Schöffen bei Verlegung eines ordentlichen Sitzungstages anstatt der Anberaumung eines außerordentlichen Sitzungstages
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121; StPO § 122; StPO § 349 Abs. 2
Zuordnung eines außerplanmäßigen Sitzungstages als vor- oder nachverlegter ordentlicher Sitzungstag - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Vorverlegen/Nachverlegen - passen die Schöffen?
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 17.10.2011 - 3 KLs 47/11
- BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 319
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05
Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier …
Auszug aus BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12
Ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Besetzungsrügen Maßstab für die revisionsgerichtliche Überprüfung ist insofern Willkür (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137 mwN).Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende - wie hier - dem von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Verlegung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (…vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er - wie im Hinweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen - einen "ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt", anstatt einen außerordentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136).
- BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10
Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch …
Auszug aus BGH, 03.07.2012 - 4 StR 66/12
Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende - wie hier - dem von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Verlegung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (…vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er - wie im Hinweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen - einen "ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt", anstatt einen außerordentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136).
- BGH, 06.08.2013 - 1 StR 201/13
Verfahrensabtrennung (Überprüfung der Zweckmäßigkeit und des richterlichen …
Der Revisionsvortrag lässt zudem auch kein Geschehen erkennen, das als willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Anberaumung eines außerordentlichen anstatt des belegten ordentlichen Sitzungstages zu werten ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137; vom 3. Juli 2012 - 4 StR 66/12, NStZ-RR 2012, 319).