Rechtsprechung
   BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15038
BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11 (https://dejure.org/2014,15038)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - I ZR 30/11 (https://dejure.org/2014,15038)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - I ZR 30/11 (https://dejure.org/2014,15038)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,15038) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH bejaht Vergütungspflicht für PCs und Drucker nach altem Recht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Geräteindustrie und Verwertungsgesellschaften einigen sich bei Urheberabgabe für Drucker

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Computerhersteller und Verwertungsgesellschaften einigen sich bei Urheberabgabe für PCs

  • heise.de (Pressebericht, 03.07.2014)

    Drucker- und PC-Hersteller müssen pauschale Urhebervergütung nachzahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechtsabgaben für PCs

  • Jurion (Kurzinformation)

    PC ist vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Praxisfolgen der BGH-Entscheidungen "PC III” und "Drucker & Plotter III” (Aufsatz Verweyen in MMR)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Vergütungspflicht von PCs - Rechtsprechungsfortführung - PC III

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Geräteabgabe für PC - PC III

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vergütungspflicht von Druckern und PCs

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    PC ist vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät

  • zvr-online.com (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Privatkopieabgabe auf dem (Irr)weg zur Pauschalabgabe? (Prof. Dr. Jan Roggenkamp; ZVR-Online Dok. Nr. 40/2013)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 349
  • NJW-RR 2015, 171
  • MDR 2014, 1221
  • GRUR 2014, 984
  • MMR 2014, 763
  • BB 2014, 2113
  • K&R 2014, 661
  • ZUM 2014, 893
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden:.

    Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    (1) Der Gerichtshof hat entschieden, dass digitale Vervielfältigungsmedien - wie die Festplatte eines PCs - aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auszunehmen sind, da ein Träger nur dann Ähnlichkeit mit Papier als Vervielfältigungsmedium aufweist, wenn er eine gegenständliche Darstellung zu zeigen vermag, die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 67 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden insbesondere von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst und sind nach § 54 Abs. 1 UrhG aF unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung vergütungspflichtig.

    bb) Dagegen werden Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung angefertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines "anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren" komme es nur auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    Unter diesen Umständen ist auch das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).

    (1) Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden, wenn sie von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch vorgenommen werden, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst.

    (1) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    b) Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    Sie wirkt sich daher nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher auch keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 37 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    Hat ein Mitgliedstaat dagegen die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs darauf an, ob der nationale Gesetzgeber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten wollte (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 38 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt; wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustimmung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann somit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 39 - VG Wort/Kyocera u.a.).

    c) Die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 59 - VG Wort/Kyocera u.a.).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reicht es aus, dass eine Vervielfältigung derartiger Werke auf der Festplatte eines Computers möglich und wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 28 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum, mwN).

    Die Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unzulässig, weil die Gerätehersteller die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könnten (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum).

    Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung der PCs nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    Solche Vervielfältigungen sind gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nur unter der Bedingung zulässig, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 37, 50 und 59 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 32 bis 36 - Stichting/Opus).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Padawan/SGAE; EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folglich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum).

    Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro-Mechana).

    Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor, sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 63 - Amazon/Austro-Mechana).

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11

    PC II

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2011, 1012 = WRP 2011, 1483 - PC II):.

    Dementsprechend werden Vervielfältigungen auf digitalen Trägern auch nicht von den Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ins nationale Recht umsetzenden Schrankenregelungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 47 und 48 - PC II) sowie der entsprechenden Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG aF erfasst (vgl. zur entsprechenden Regelung im österreichischen Recht OGH, Urteil vom 24. Februar 2009 - 4 Ob 225/08d PC, GRUR Int. 2009, 754, 758 - Geräteabgabe).

    Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden insbesondere von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst und sind nach § 54 Abs. 1 UrhG aF unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung vergütungspflichtig.

    (1) Vervielfältigungen auf digitalen Trägern werden, wenn sie von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch vorgenommen werden, von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 66 - VG Wort/Kyocera u.a.) und der entsprechenden Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, GRUR 2011, 1012 Rn. 42 und 43 - PC II) erfasst.

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999 Rn. 60).

    Dabei fordert der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 61).

    Eine Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG aF, die bei einer Vervielfältigung "stehender" Texte oder "stehender" Bilder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF jegliche Vergütung der Urheber entfallen ließe, würde angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten dieser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG BVerfG, GRUR 2010, 999 Rn. 64).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    Solche Vervielfältigungen sind gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nur unter der Bedingung zulässig, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 37, 50 und 59 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 32 bis 36 - Stichting/Opus).

    Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die gewährleistet, dass die Rechtsinhaber den gerechten Ausgleich erhalten (EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 39 - Stichting/Opus).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Padawan/SGAE; EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT).

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05

    Drucker und Plotter

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    a) Der Senat hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffassung fest, dass unter "Verfahren vergleichbarer Wirkung" im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablichtung - von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen (BGHZ 174, 359 Rn. 16 bis 21 - Drucker und Plotter I).

    b) Der Senat hält jedoch daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Geräten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigungsgerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (BGHZ 174, 359 Rn. 9 bis 12 - Drucker und Plotter I).

    Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner (BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I).

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    Das bedeutet, dass eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden richterlicher Rechtsfortbildung zulässig sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21).

    Das Vertrauen einer Partei in die Fortgeltung einer Rechtslage kann allerdings rechtlich geschützt sein, wenn die Partei mit einer Fortgeltung der Rechtslage rechnen durfte und ihr Interesse an einer Fortgeltung der Rechtslage bei einer Abwägung mit den Belangen betroffener Dritter und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient (BGHZ 179, 27 Rn. 33 mwN).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
    Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reicht es aus, dass eine Vervielfältigung derartiger Werke auf der Festplatte eines Computers möglich und wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 28 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum, mwN).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana; vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum).

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 506/09

    Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06

    PC

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 330/09

    Erkennbarkeit des Willens zum Abschluss einer Vereinbarung durch Einlassung des

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04

    Staatsgeschenk

  • BGH, 08.07.2004 - I ZR 25/02

    Hundefigur

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10

    Bochumer Weihnachtsmarkt

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Modulgerüst II

  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

  • LG München I, 23.12.2004 - 7 O 18484/03

    Erhebung von Urheberrechtsabgaben von den Herstellern von PC's

  • OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05

    Vergütungspflicht von PCs; Höhe der angemessenen Vergütung

  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung

    b) Ob die Geltendmachung des postmortalen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Urheberpersönlichkeitsrecht als eigenständiger Streitgegenstand anzusehen ist, der in der Revisionsinstanz nicht neu eingeführt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 [juris Rn. 34] = WRP 2014, 1203 - PC III, mwN), braucht nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Sie überschreitet zudem die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung auch deshalb, weil sie in dem im Wortlaut und in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine hinreichende Stütze findet und überdies dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, zuwiderläuft (zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung vgl. BVerfGE 118, 212, 243; 122, 248, 258 ff.; 128, 193, 210 ff.; 134, 204 Rn. 115; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 41; vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, NJW-RR 2015, 171 Rn. 46).
  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08

    Teilweise Verwirkung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche durch Setzen eines

    1 UrhG a. F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m. w. N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräten tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum), bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden.

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a. F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (3GH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zwecke sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m. w. N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 -PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl din in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Mit der Richtlinie unvereinbar wäre eine nationale Regelung vielmehr nur dann, wenn sie (anders als § 54 Abs. 1 UrhG a. F.) eine Abgabe auch auf Geräte vorsähe, die nicht zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt werden, sondern eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 51 f. - PC III).

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so das es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

    Der Hinweis der Beklagten, wonach sie angesichts der - überraschenden - rückwirkenden Geltendmachung der Geräteabgabe eine nachträgliche Einpreisung nicht mehr vornehmen, sich insbesondere nicht mit Nachforderungen an ihre damaligen Abnehmer wenden könne, so dass sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen werde, bleibt unbehelflich: Einem "Rückwirkungsverbot" dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: "Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a. F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54g UrhG a. F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche (beispielsweise vertragliche) Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63a UrhG a. F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i. S. d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicherweise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

    In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i. S. d. Art. 6 der RL 2001/29/EG (bzw. des § 95a UrhG) die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PCIII unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort).

    - insofern sie die Anfertigung privilegierter Kopien faktisch verhindert - in die Bemessung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach einfließt (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III), ist für die Entscheidung über den (lediglich einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach voraussetzenden) Auskunftsanspruch ohne Belang.

    Denn unabhängig davon, dass ein solcher Tarif nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütung ist (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 59 - PC III), hätte die Beklagte auch keine tatsächlichen Umstände dahingehend dargetan, dass die Klägerin ein berechtigtes Vertrauen dahingehend geweckt hätte, ohne einen solchen Tarif Forderungen nicht zu erheben - im Gegenteil steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Klägerin eine PC-Abgabe bereits im Jahr 2000 von den Herstellern verlangt hat.

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08

    Ansprüche wegen Inverkehrbringens von Personalcomputern

    Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m.w.N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräten tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum) ist, bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden.

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a.F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zweck sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m.w.N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als diejenige Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Mit der Richtlinie unvereinbar wäre eine nationale Regelung vielmehr nur dann, wenn sie (anders als § 54 Abs. 1 UrhG a.F.) eine Abgabe auch auf Geräte vorsähe, die nicht zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt werden, sondern eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 51 f. - PC III).

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting/Opus), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

    Der (klägerseits bestrittene) Hinweis der Beklagten, sie habe erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Anfang 2006 von der klägerischen Forderung Kenntnis erlangt, schon deshalb sei sie im streitgegenständlichen Zeitraum 05/2005 bis 12/2005 gehindert gewesen, die nunmehr verlangte Abgabe in ihre Geräte einzupreisen und auf diese Weise an die Endabnehmer durchzureichen bzw. entsprechende Rückstellungen zu bilden; da ihr dies auch rückwirkend nicht mehr möglich sei, sie insbesondere nicht an ihre damaligen Abnehmer mit Nachforderungen herantreten könne, werde sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht entgegen der Gesetzeslage an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen, bleibt unbehelflich: Einem "Rückwirkungsverbot" dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: "Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a.F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54g UrhG a.F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich für privilegierte Kopien gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63a UrhG a.F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, 2 UrhG a.F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort/Kyocera u.a.) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicher Weise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

    In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 6 der RL 2001/29/EG die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort/Koycera u.a.).

    - insofern sie die Anfertigung privilegierter Kopien faktisch verhindert - in die Bemessung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach einfließt (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III), ist für die Entscheidung über den (lediglich einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach voraussetzenden) Auskunftsanspruch ohne Belang.

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11

    Urheberrecht, PC

    Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m. w. N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III).

    Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräte tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum), bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden.

    Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54 c UrhG a. F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigungen geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zwecke sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m. w. N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

    Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten.

    Mit der Richtlinie unvereinbar wäre eine nationale Regelung vielmehr nur dann, wenn sie (anders als § 54 Abs. 1 UrhG a. F.) eine Abgabe auch auf Geräte vorsähe, die nicht zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt werden, sondern eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 51 f. - PC III).

    Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechend tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch dies (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

    Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a. F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54 g UrhG a. F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche (beispielsweise vertragliche) Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63 a UrhG a. F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i. S. d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicher Weise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

    In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i. S. d. Art. 6 der RL 2001/29/EG (bzw. des § 95 a UrhG) die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort).

    - insofern sie die Anfertigung privilegierter Kopien faktisch verhindert - in die Bemessung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach einfließt (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III), ist für die Entscheidung über den (lediglich einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach voraussetzenden) Auskunftsanspruch ohne Belang.

    Soweit die Beklagte die Erklärung ... wonach die PC-Abgabe vorläufig vom Tisch sei, wenn es zu einer Einigung über die Höhe der Brenner-Abgabe komme, als "Verzicht" auf die Aufstellung eines Tarifs i. S. d. § 13 Abs. 1 UrhWG verstanden wissen möchte und die Geltendmachung der Vergütungs- und Auskunftsanspruch im Hinblick darauf als treuwidrig, § 242 BGB, qualifiziert, dass die Klägerin in der Vergangenheit stets nur auf der Basis eines Tarifs Abgaben verlangt habe, greift diese Erwägung ebenfalls nicht durch: Unabhängig davon, dass die Aufstellung und Veröffentlichung eines Tarifs im Bundesanzeiger nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütung ist (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 59 - PC III), konnte die Beklagte die Äußerungen ... schon deshalb nicht als Abstandnahme von der Aufstellung eines PC-Tarifs verstehen, weil das derzeit geltende Recht (zwar einen Verzicht auf Einreden und Gestaltungsrechte, vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 397 Rdnr. 4, hingegen) einen "Verzicht" auf gesetzliche Pflichten (wie diejenige der Klägerin nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 UrhWG, einen Tarif aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen) nicht kennt, so dass ein etwa insoweit entwickeltes Vertrauen den Schutz der Rechtsordnung nicht beanspruchen könnte.

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Dazu zählen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III).

    (1) Ein Gerät oder Speichermedium ist nur dann im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar zur Vornahme von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt, wenn solche Vervielfältigungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich und wahrscheinlich sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III).

    Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 68 bis 71 - PC III; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 50 bis 52 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG tatsächlich verhindern (vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54b UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    Musste der Hersteller damit rechnen, dass die von ihm hergestellten Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, kann er sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III).

    Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen und zwar nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).

    bb) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Die Lieferung der streitbefangenen Mobiltelefone an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung derselben an Endnutzer aus, die diese Geräte und zugehörige Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).

    Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).

    Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).

    (2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy).

    Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt vielmehr nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF tatsächlich verhindern (vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

    Soweit der Senat diese Frage in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11 (GRUR 2014, 984 Rn. 60, 61 und 65 = WRP 2014, 1203 - PC III) zu den dort von der VG Wort und der VG Bild-Kunst geltend gemachten Vergütungsansprüchen für stehendes Bild und stehenden Text für klärungsbedürftig gehalten hat, lag dem entsprechender Sachvortrag der Beklagten jenes Verfahrens zugrunde.

    Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 37 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy).

    Für die Annahme der nach § 54 Abs. 1 UrhG aF neben der technischen Eignung erforderlichen Zweckbestimmung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen genügt es, dass allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass ein PC mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Einrichtung von Zusatzgeräten - für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann, auch wenn bei einem für den Einsatz im professionellen Umfeld beworbenen PC in erster Linie eine bestimmungsgemäße Nutzung für andere Zwecke zu erwarten ist (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III).

    Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, Rn. 39 juris).

    Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy).

    Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).

    Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).

    (2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Dies gilt angesichts fortschreitender technischer Entwicklung auch im Blick auf solche Geräte und Speichermedien, für die von den Rechtsinhabern in der Vergangenheit keine Gerätevergütung geltend gemacht oder durchgesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22

    Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

    Da es des nunmehr erteilten gerichtlichen Hinweises aber schon in den Vorinstanzen bedurft hätte, gebieten es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein faires Verfahren, der Klägerin durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ihren geänderten Klageantrag dort weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 63; vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, Rn. 43; vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 18).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 48 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 91 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    Dies gilt nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abnehmern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Die Lieferung solcher Speichermedien an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy).

    Die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 94 bis 98 - Musik-Handy).

    Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG haben (zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 68 bis 71 - PC III).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

  • OLG München, 21.11.2019 - 6 Sch 35/18

    Umfang eines konkrete Normen bezeichnenden Verjährungsverzichts

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 10/22

    rakuten.de

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 106/15

    Urheberrechtsabgabe: Wirksamkeit einer rückwirkenden Festlegung von

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 239/19

    Verjährungsverzicht

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 11/09

    Verfielfältigung, Speicherkarte

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 20/12

    Vergütungspflicht von Musik-Handys

  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

  • OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13

    Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner

  • OLG München, 16.09.2021 - 6 Sch 77/19

    Keine urheberrechtliche Vergütungspflicht von Online-Plattformbetreibern

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 796/19

    Berücksichtigung durch den Verteilernetzbetreiber übernommener Personalkosten des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht