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   BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18   

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BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18 (https://dejure.org/2018,22694)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18 (https://dejure.org/2018,22694)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18 (https://dejure.org/2018,22694)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung eines Vermögensverfalls aufgrund der Eintragung von sechs Fällen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Forderungen oder sonstige Vermögenswerte können zwar der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen, dies jedoch nur, wenn es sich um liquide Werte handelt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 12/10, juris Rn. 7; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 und vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 8).

    Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass bei einer "längerfristigen Erkrankung", wie sie der Kläger im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Schulter und der diesbezüglichen Schmerztherapie geltend macht, es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. März 2015, aaO Rn. 7 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 13).

  • BGH, 03.04.2017 - AnwZ (Brfg) 7/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14

    Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10).

    Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass bei einer "längerfristigen Erkrankung", wie sie der Kläger im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Schulter und der diesbezüglichen Schmerztherapie geltend macht, es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. März 2015, aaO Rn. 7 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 13).

  • BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 31.03.2017 - AnwZ (Brfg) 58/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 8).

  • BGH, 09.07.2013 - AnwZ (Brfg) 26/13

    Rechtmäßigkeit des Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10).

    Jedenfalls in einem Fall, in dem ein Kläger nicht zum ersten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO).

  • BGH, 16.07.2012 - AnwZ (Brfg) 34/12

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass bei einer "längerfristigen Erkrankung", wie sie der Kläger im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Schulter und der diesbezüglichen Schmerztherapie geltend macht, es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. März 2015, aaO Rn. 7 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 13).
  • BGH, 04.07.2009 - AnwZ (B) 14/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Jedenfalls in einem Fall, in dem ein Kläger nicht zum ersten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO).
  • BGH, 19.05.2011 - AnwZ (Brfg) 12/10

    Konsolidierung von Vermögensverhältnissen eines Rechtsanwalts wird nur bei

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Forderungen oder sonstige Vermögenswerte können zwar der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen, dies jedoch nur, wenn es sich um liquide Werte handelt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 12/10, juris Rn. 7; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 und vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 21.12.2016 - AnwZ (Brfg) 41/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Eintrag in

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18
    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt diesen verschuldet hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 41/16, juris Rn. 3 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23; jeweils mwN).
  • BGH, 24.09.2008 - AnwZ (B) 32/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 23/16

    Terminsverlegungsantrag in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 24.05.2013 - AnwZ (Brfg) 15/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Vermutung des

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Vermögenswerte sind im Übrigen von vorneherein ohne Bedeutung, soweit sie nicht liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 7 mwN).

    Auf die Gründe für den Vermögensverfall kommt es nicht an (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2018, aaO mwN).

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; siehe Beschlüsse vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (Senat, Beschlüsse vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 6 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Grund für die Verlegung bzw. Vertagung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 11; jeweils mwN).

  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7; vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7 und vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).
  • BGH, 24.09.2018 - AnwZ (Brfg) 37/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; siehe Beschlüsse vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (Senat, Beschlüsse vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 6 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 und vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7).

    Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Rechtsanwalt seine schlechte finanzielle Situation verschuldet hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 7 mwN).

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    c) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 31/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    bb) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

  • BGH, 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 32/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verlegung

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 4).

    Vermögenswerte wie die vom Kläger behaupteten Ansprüche gegen die Versicherungen können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind und dem Antragsteller zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 mwN und vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 10).

  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 45/18

    Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18 Rn. 8 mwN).
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