Rechtsprechung
   BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,23334
BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17 (https://dejure.org/2019,23334)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2019 - XII ZB 34/17 (https://dejure.org/2019,23334)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - XII ZB 34/17 (https://dejure.org/2019,23334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,23334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 1587 b Abs. 1 BGB, § 1587 b Abs. 2 BGB, § ... 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 9 bis 19 VersAusglG, § 226 Abs. 1, 2 FamFG, § 225 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 16 VersAusglG, § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, § 40 Abs. 1 VersAusglG, § 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligten Verlängerung der Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Verlängerung der Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung des Ehezeitanteils

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligten Verlängerung der Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Berücksichtigung einer Dienstzeitverlängerung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Dienstzeit im Rahmen der Ermittlung der Gesamtzeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1135
  • FamRZ 2019, 1604
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17

    Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17
    Eine nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17, FamRZ 2018, 1500).

    (1) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass eine nach dem Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Lebenszeitbeamter bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 15 ff.).

    Auch nach dem Ehezeitende eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses sind somit für die Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 17 unter Hinweis auf den zur bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage ergangenen Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 217 mwN).

    Wann die ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgeleistet wurde, ist mithin für die in die zeitratierliche Bewertung einzustellende Gesamtdienstzeit ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 19).

    Die Verlängerung der Gesamtdienstzeit ist somit als Folge des Bewertungsmaßstabs der gesetzlich angeordneten zeitratierlichen Bewertung regelmäßig hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 20).

    (2) Diese Grundsätze gelten nicht nur für den vom Senat entschiedenen Fall eines zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung bereits in der Leistungsphase befindlichen Anrechts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500).

  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17
    Hiernach sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 19 mwN).

    Die Dienstzeitverlängerung wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil zurück (Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 29 mwN).

    Dabei ist für die Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die (verlängerte) Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde (Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 30 mwN).

    Vielmehr sind sie auch auf Fälle - wie den vorliegenden - anzuwenden, in denen eine verlängerte Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz hinreichend gewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 22 mwN zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung).

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17
    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist bei der Abänderung von Altentscheidungen die Überschreitung nicht nur der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, sondern auch der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17
    b) Bei der durch § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Totalrevision der in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 15 ff.) unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung der externen Teilung gemäß § 16 VersAusglG.
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17
    Auch nach dem Ehezeitende eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses sind somit für die Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 17 unter Hinweis auf den zur bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage ergangenen Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 217 mwN).
  • OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der verlängerten Dienstzeit (FamRZ 2018, 1500 ff.; 2019, 1604 ff.) steht dem nicht entgegen.

    Für einen Lebenszeitbeamten ist der Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand maßgeblich, der grundsätzlich mit Erreichen der (regulären) Regelaltersgrenze erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2019, 1604, 1605 [Rn. 19]).

    Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 3. Juli 2019 (FamRZ 2019, 1604, 1605 [Rn. 20]) unter Hinweis darauf bekräftigt, dass es sich zwar bei der nachehezeitlichen Entschließung eines Beamten, seine Dienstzeit zu verlängern, um einen individuellen Umstand ohne Ehezeitbezug handele, dieser jedoch auf den Ehezeitanteil zurückwirke und dies wiederum über §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VersAusglG durch die Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG für die Bewertung des Anrechts maßgeblich werde.

  • OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Andererseits - und in gewissem inhaltlichen Widerspruch dazu - hat er eine nachehezeitlich bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter für ehezeitbezogen und damit berücksichtigungsfähig gehalten (BGH, Beschl. v. 03.07.2019 - XII ZB 34/17, FamRZ 2019, 1604).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht