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BGH, 03.08.1951 - 4 StR 327/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 12.04.1951 - 4 StR 131/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.08.1951 - 4 StR 327/51
Dabei wird es zu beachten haben, dass "Unzucht" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dasselbe wie "unzüchtige Handlung" bedeutet (vgl BGH 1 StR 1/51vom 13. März 1951, 4 StR 131/50 vom 12. April 1951 und 2 StR 275/51 vom 13. Juli 1951), und dass die Annahme eines vollendeten Vergehens nach § 175 StGB nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Täter die Befriedigung seines unzüchtigen Begehrens nicht in vollem Masse, wie beabsichtigt, erreicht hat (vgl RGSt 53, 188; 58, 277zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). - BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
Auszug aus BGH, 03.08.1951 - 4 StR 327/51
Dabei wird es zu beachten haben, dass "Unzucht" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dasselbe wie "unzüchtige Handlung" bedeutet (vgl BGH 1 StR 1/51vom 13. März 1951, 4 StR 131/50 vom 12. April 1951 und 2 StR 275/51 vom 13. Juli 1951), und dass die Annahme eines vollendeten Vergehens nach § 175 StGB nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Täter die Befriedigung seines unzüchtigen Begehrens nicht in vollem Masse, wie beabsichtigt, erreicht hat (vgl RGSt 53, 188; 58, 277zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). - RG, 09.03.1933 - 10 TB 99/31
Zum Begriff der politischen Straftat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des …
Auszug aus BGH, 03.08.1951 - 4 StR 327/51
Soweit nur das Vorliegen eines einfachen Alkoholrausches des gesunden Menschen festgestellt wird, wird das Landgericht die grundsätzlichen Ausführungen in RGSt 67, 150 zu berücksichtigen haben. - RG, 30.01.1919 - III 473/18
Ist eine an sich unzüchtige, in wollüstiger Absicht vorgenommene Handlung …
Auszug aus BGH, 03.08.1951 - 4 StR 327/51
Dabei wird es zu beachten haben, dass "Unzucht" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dasselbe wie "unzüchtige Handlung" bedeutet (vgl BGH 1 StR 1/51vom 13. März 1951, 4 StR 131/50 vom 12. April 1951 und 2 StR 275/51 vom 13. Juli 1951), und dass die Annahme eines vollendeten Vergehens nach § 175 StGB nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Täter die Befriedigung seines unzüchtigen Begehrens nicht in vollem Masse, wie beabsichtigt, erreicht hat (vgl RGSt 53, 188; 58, 277zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).