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   BGH, 03.08.2010 - 4 StR 192/10   

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https://dejure.org/2010,7162
BGH, 03.08.2010 - 4 StR 192/10 (https://dejure.org/2010,7162)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2010 - 4 StR 192/10 (https://dejure.org/2010,7162)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2010 - 4 StR 192/10 (https://dejure.org/2010,7162)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 299 StPO; § 263 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Beweisantragsrecht (Gebot, Beweisanträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen); Darlegungsvoraussetzungen der Verfahrensrüge; Konkurrenzen beim Betrug (Tatserie; Maßgeblichkeit des eigenen Tatbeitrages)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 StPO, § 246 StPO
    Strafverfahren: Verschiebung von Beweisanträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 StPO, § 246 StPO
    Strafverfahren: Verschiebung von Beweisanträgen

  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Prüfung und Entscheidung über Tateinheit oder Tatmehrheit in Bezug auf die Bewertung eines Konkurrenzverhältnisses in Fällen der Beteiligung mehrerer Mittäter an einer Deliktsserie; Rechtsfehlerfreie Ablehnung einer beantragten Vernehmung von Auslandszeugen

  • rewis.io

    Strafverfahren: Verschiebung von Beweisanträgen

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Verschiebung von Beweisanträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderte Prüfung und Entscheidung über Tateinheit oder Tatmehrheit in Bezug auf die Bewertung eines Konkurrenzverhältnisses in Fällen der Beteiligung mehrerer Mittäter an einer Deliktsserie; Rechtsfehlerfreie Ablehnung einer beantragten Vernehmung von Auslandszeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beweisantrag: Lass mich in Ruhe mit weiteren Beweisanträgen, oder: Verschieben der Antragstellung auf den nächsten HV-Tag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 384 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 592/09

    Handlungseinheit; Tateinheit beim Computerbetrug

    Auszug aus BGH, 03.08.2010 - 4 StR 192/10
    Denn durch das Zusammenfassen mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09 m.w.N.).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 03.08.2010 - 4 StR 192/10
    Zur Kennzeichnung des Schuldumfangs ist dies im Schuldspruch grundsätzlich als gleichartige Tateinheit kenntlich zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f., 185).
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 03.08.2010 - 4 StR 192/10
    Vor dem Hintergrund der bis dahin vom Angeklagten gestellten fast 300 Beweisanträge, die von der Strafkammer großteils wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen wurden, und der zuletzt - wie der Verteidiger in der Revisionsbegründung selbst darlegt (S. 12) - "erneut" gestellten Anträge, in denen sich der Angeklagte "ausführlich mit dem bisherigen Sach- und Streitstand auseinandergesetzt hat", durfte die Strafkammer ohne zuvor nach § 257a StPO zu verfahren dem Angeklagten auferlegen, Beweisanträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1991 - 4 StR 252/91, BGHSt 38, 111; KK-Fischer aaO § 244 Rn. 113).
  • OVG Saarland, 26.11.2018 - 2 D 137/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einen frei gewählten Namen - deed poll -

    Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3.8.2010 - 4 StR 192/10 - verworfen.
  • BGH, 12.10.2010 - 4 StR 424/10

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung); gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug

    Im Hinblick auf die Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Nichtberücksichtigung der beiden Strafen von sieben und neun Monaten auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal sich durch das Zusammenfassen der Taten II. 6 und II. 7 zu einer einzigen Tat deren Schuldgehalt nicht ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 StR 192/10 m.w.N.).
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