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   BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08   

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https://dejure.org/2008,10333
BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08 (https://dejure.org/2008,10333)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2008 - 5 StR 113/08 (https://dejure.org/2008,10333)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2008 - 5 StR 113/08 (https://dejure.org/2008,10333)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 244 Abs. 3, Abs. 6 StPO
    Pflicht des Verteidigers zum Widerspruch bei (vermeintlich) falscher Auslegung eines Beweisantrages durch das Tatgericht; Kompensation rechtsstaatswidriger Verzögerung durch eine Anrechnung bei acht Monaten Verzögerung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von drei Monaten Freiheitsstrafe als vollstreckt wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch Vorlage der Akten beim Bundesgerichtshof (BGH) acht Monate nach Erlass des Urteils

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 4, Abs. 6
    Erforderlichkeit eines Widerspruchs bei nicht ausgeschöpftem Beweisantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 382
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94

    Augenscheinsbeweis - Beweisantrag - Zeugenbeweis - Revision - Mißverständnis des

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08
    Nachdem das Landgericht - was nach der Bescheidung des Beweisantrags offensichtlich war - nicht davon ausging, dass K. auch zu den behaupteten Äußerungen der B. zu den Schlägen mit der Thermoskanne hätte vernommen werden sollen, hätte angesichts der zumindest unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch erhoben werden müssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung auch hierauf hätte erstrecken wollen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30, 42).
  • BGH, 07.04.2005 - 5 StR 532/04

    Darlegungsanforderungen bei der Verfahrensrüge (Zulässigkeit; faires Verfahren;

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08
    Nachdem das Landgericht - was nach der Bescheidung des Beweisantrags offensichtlich war - nicht davon ausging, dass K. auch zu den behaupteten Äußerungen der B. zu den Schlägen mit der Thermoskanne hätte vernommen werden sollen, hätte angesichts der zumindest unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch erhoben werden müssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung auch hierauf hätte erstrecken wollen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30, 42).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

    Es kann dahinstehen, ob die Revision schon deswegen versagt, weil nach dem Hinweis in der Erklärung des Vorsitzenden und den Gründen des Ablehnungsbeschlusses offensichtlich war, dass die Strafkammer diese nicht naheliegende Bedeutung dem Beweisantrag nicht beizumessen vermochte, und es die Verteidigung gleichwohl unterlassen hat, diesem aus ihrer Sicht bestehenden Fehlverständnis entgegenzuwirken (zu diesem Rechtsgedanken vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 5 StR 113/08, NStZ-RR 2008, 382; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171; auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, Rn. 28).
  • OLG Celle, 08.09.2009 - 32 Ss 103/09

    Passversagung durch den Heimatstaat bei Weigerung der Wehrdienstableistung als

    Jedenfalls hätte es aber eines entsprechenden Hinweises des Angeklagten bedurft, dass der Antrag so verstanden werden sollte, nachdem die Kammer den Antrag ersichtlich nur auf den objektiven Status des Angeklagten bezogen hatte und diesen als unerheblich angesehen hatte (zur Hinweispflicht des Angeklagten bei Missverständnissen vgl. nur BGH StV 2009, 62; BGH StV 2001, 436, BGH NStZ-RR 2008, 382).
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