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   BGH, 03.09.2014 - IV ZR 145/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25349
BGH, 03.09.2014 - IV ZR 145/12 (https://dejure.org/2014,25349)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2014 - IV ZR 145/12 (https://dejure.org/2014,25349)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2014 - IV ZR 145/12 (https://dejure.org/2014,25349)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 02.12.2004, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 02.12.2004, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92
    Privater Rentenversicherungsvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Altregelung über das Erlöschen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie auch bei Nichtbelehrung des Versicherungsnehmers; bereicherungsrechtliche ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherugsnehmers gegen den Versicherer auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Mangelnde Aufklärung des Versicherungsnehmers über den Widerruf beim Abschluss einer Rentenversicherung auf Grundlage des sogenannten ...

  • rewis.io

    Privater Rentenversicherungsvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Altregelung über das Erlöschen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie auch bei Nichtbelehrung des Versicherungsnehmers; bereicherungsrechtliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Versicherugsnehmers gegen den Versicherer auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Mangelnde Aufklärung des Versicherungsnehmers über den Widerruf beim Abschluss einer Rentenversicherung auf Grundlage des sogenannten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mangelhafte Belehrung über Widerspruchsrecht führt zur Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mangelhafte Belehrung über Widerspruchsrecht führt zur Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - IV ZR 145/12
    Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen).

    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 819 ff. Rn. 19-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34).

    b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

    Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • BGH, 01.07.2014 - XI ZR 247/12

    Finanzierungsberatungsvertrag: Pflicht der Bank zur Aufklärung über Provision für

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - IV ZR 145/12
    Außerdem hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmten Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, NJW-RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621, 1623 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 220/10

    Darlehensvertrag: Berücksichtigung der Restschuldversicherungskosten bei Prüfung

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - IV ZR 145/12
    Außerdem hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmten Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, NJW-RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621, 1623 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - IV ZR 145/12
    Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile geklärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 03.09.2014 - IV ZR 145/12
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • OLG München, 21.04.2015 - 25 U 3877/11

    Verwirkung des Widerrufsrechts im Policenmodell

    Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dem der Senat folgt, hat erst vor kurzem ausdrücklich entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmten Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt - und damit nicht in Versicherungsvermittlungsfällen wie hier (BGH, Urteil vom 03.09.2014, Az. IV ZR 145/12, Rn. 10 bei juris).
  • OLG Dresden, 24.02.2015 - 4 U 786/14

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf

    Ohne Erfolg beanstandet sie, dass die Beklagte sie nicht über Innenprovision und von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufgeklärt hat, denn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovision und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen gilt nur in Fällen einer Kapitalanlagenberatung durch die Bank (so BGH, Urteil vom 03.09.2014 - IV ZR 145/12 -sog. kick back Rechtsprechung-).
  • OLG Köln, 30.01.2015 - 20 U 18/12

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Übrigen zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kickback-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 - IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.).
  • OLG Köln, 08.04.2016 - 20 U 198/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

    Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr ausdrücklich entschieden, dass die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt, also auf Lebensversicherungen nicht übertragen werden kann (BGH, r+s 2015, 538, Rz. 15; zuvor bereits Urt. v. 3. September 2014 - IV ZR 145/12 -, Rz. 10; s. auch BGH [XI. Zivilsenat], ZIP 2014, 1620).
  • OLG Hamm, 24.06.2015 - 20 U 255/13

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer

    Diese Rechtsprechung steht mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 29.10.2010, 20 U 100/10, juris, Rn. 22, VersR 2011, 248; OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2010, 7 U 187/10, juris, Rn. 49, r+s 2011, 218; OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2012, 8 U 125/11, juris, Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2013, 12 U 151/12, juris, Rn. 41, r+s 2013, 483) im Einklang und ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt (vgl. nur BGH, Urt. v. 03.09.2014, IV ZR 145/12, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 30.01.2015 - 20 U 202/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kickback-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 - IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 20 U 154/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Übrigen zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kickback-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 - IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.).
  • OLG Köln, 24.10.2014 - 20 U 171/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Übrigen zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kickback-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 - IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 20 U 161/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Übrigen zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kickback-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 - IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.).
  • OLG Köln, 07.11.2014 - 20 U 170/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Übrigen zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kickback-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 - IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.).
  • OLG Köln, 24.10.2014 - 20 U 242/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung in einem

  • OLG Köln, 30.01.2015 - 20 U 256/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 07.11.2014 - 20 U 243/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 30.01.2015 - 20 U 169/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 07.11.2014 - 20 U 168/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Heidelberg, 10.02.2015 - 2 O 334/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Abweichung

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