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   BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83   

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BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83 (https://dejure.org/1983,10039)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83 (https://dejure.org/1983,10039)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83 (https://dejure.org/1983,10039)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83
    Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag eines Rechtsanwalts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen (BGHZ 34, 244, 250 f.).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83
    Allerdings wäre für einen solchen Antrag das Rechtsschutzinteresse dann zu bejahen, wenn die Antragstellerin sonst in ihren Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Bewerbungen der Antragstellerin ebenso stellen wird (vgl. BGHZ 81, 66, 68; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82; weitergehend für einen Sonderfall Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ(B) 37/82).
  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 21/82

    Bestellung eines Rechtsbeistandes als Notarvertreter - Erforderliches

    Auszug aus BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83
    Allerdings wäre für einen solchen Antrag das Rechtsschutzinteresse dann zu bejahen, wenn die Antragstellerin sonst in ihren Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Bewerbungen der Antragstellerin ebenso stellen wird (vgl. BGHZ 81, 66, 68; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82; weitergehend für einen Sonderfall Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ(B) 37/82).
  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82

    Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH -

    Auszug aus BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83
    Allerdings wäre für einen solchen Antrag das Rechtsschutzinteresse dann zu bejahen, wenn die Antragstellerin sonst in ihren Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Bewerbungen der Antragstellerin ebenso stellen wird (vgl. BGHZ 81, 66, 68; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82; weitergehend für einen Sonderfall Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ(B) 37/82).
  • BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Der Rechtsprechung des Senats läßt sich entnehmen, daß einem Zulassungsbewerber die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen (nur ausnahmsweise zulässigen) Feststellungsantrag dann eröffnet sein soll, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83).
  • BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der

    b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642).
  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 53/88

    Rechtsmittel

    Er hat die Auffassung vertreten, daß die Anträge des Antragstellers als - in dem Verfahren nach § 223 BRAO nur ausnahmsweise zulässige (Senatsentscheidung vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86) - Feststellungsanträge anzusehen seien.
  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86

    Rechtsmittel

    Ausnahmsweise hat der Senat solche Anträge dann zugelassen, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (BGHZ 34, 244, 249 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; vgl. auch Senat für Notarsachen BGHZ 67, 343, 346) [BGH 08.11.1976 - NotZ 1/76] oder wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich für den Rechtsanwalt bei künftiger Gelegenheit ebenso stellen wird (Senatsentscheidung vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83; vgl. auch Senat für Notarsachen BGHZ 81, 66, 68) [BGH 22.06.1981 - NotZ 3/81].
  • BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Geisteskrankheit eines Rechtsanwalts -

    Nach der Rechtsprechung kann es gleichwohl zwar ausnahmsweise zulässig sein, von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (vgl. BGHZ 81, 66, 68; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83).
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