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   BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60   

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https://dejure.org/1961,460
BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60 (https://dejure.org/1961,460)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1961 - V ZR 48/60 (https://dejure.org/1961,460)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1961 - V ZR 48/60 (https://dejure.org/1961,460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 36, 65
  • NJW 1962, 249
  • MDR 1962, 122
  • DNotZ 1962, 319
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62
    Die im genannten Senatsurteil offengelassene Frage? ob ein solcher Unterlassungsvertrag bei Verbindung mit einem Erbvertrag der vorliegenden Art der Form des § 313 BGB bedarf, wird vom Berufungsgericht verneint? weil er den Eigentümer gerade nicht zur Veräußerung, sondern zur Hiebt- Veräußerung verpflichtet und deshalb Sinn und Zweck jener Eoravorschrift nicht zutreffen" Auch dem ist beizutreten" Ein solcher Verpflichtungsvertrag bedurfte auch nick etwa der Form des Erbvertrags, selbst wenn er mit ihm nacn seinem Abschlußzeitpunkt und nach seinem Inhalt zusammen-: hing"; Für die Annahme einer zur Formbedürftigkeit auch def Verpflichtungsgeschäfts unter Lebenden nach § 2276 BGB führenden rechtlichen Einheit beider Geschäfte (sA das Senatsurteil vom 3" November 1961, V ZR 48/60, BGHZ 36, 65? 70/71 )j bedurfte es besonderer Umstände des Einzelfalls, füi -die hier keine Anhaltspunkte vorliegen"7 Eine rechtliche oder tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines solchen Verpflichtungsvertrags neben einem Erbvertrag besteht allerdings keineswegs.
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 16/11

    Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und

    Zwar müssen die mit einem Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell beurkundet werden, wenn sie mit diesem eine rechtliche Einheit bilden (BGH, Urteil vom 3. November 1961 - V ZR 48/60, BGHZ 36, 65, 71).
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Diese - dem Standpunkt des Bekl. entsprechende - Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen; sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden (vgl. auch die Senatsurt., BGHZ 36, 65 = NJW 1962, 249 = LM § 6 LPG Nr. 3 = RdL 1962, 11 und LM § 3 WährG Nr. 12 = NJW 1962, 1568).
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

    Dagegen würde ein Verpflichtungsvertrag des genannten Inhalts zwischen den Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der Erblasserin als gegenseitiger Vertrag des Schuldrechts weder gegen § 312 BGB verstoßen (wegen der an ihm beteiligten Personen), noch gegen § 310 BGB (weil eine Pflicht zur Übertragung des künftigen Vermögens weder für die Erblasserin noch für die Erbanwärter - Beklagten - begründet werden sollte), noch gegen Wortlaut oder Sinn des § 2302 BGB (in letzterer Hinsicht besteht ein grundlegender Unterschied gegenüber den Möglichkeiten bei einen sogenannten entgeltlichen Erbvertrag, vgl. zu diesem BGHZ 36, 65).
  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

    Ein Erbvertrag kann mit einem Vertrag unter Lebenden verbunden werden (BGHZ 36, 65, 70).
  • BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60

    Übernahmerecht als Vermächtnis

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  • BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66

    Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluß der Verfügungsfreiheit des Erblassers

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).
  • BFH, 13.07.1983 - II R 105/82

    Lebzeitige Zuwendungen an Erblasser für vertragliche Erbeinsetzung als

    Seine Anwendung auf den Fall der vertraglichen Erbeinsetzung gegen Entgelt, d. h. aufgrund eines materiell gegenseitigen Vertrages (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. November 1961 V ZR 48/60, BGHZ 36, 65), macht es notwendig, das vom vertraglich eingesetzten Erben für die Erbeinsetzung Geleistete als "Kosten, die unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs entstehen", zu betrachten.
  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung

    Das gilt auch dann, wenn nur der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2278 Abs. 2 BGB trifft und der lediglich annehmende Vertragsgegner sich gleichzeitig zu Leistungen unter Lebenden verpflichtet (vgl. BGHZ 36, 65/70; Palandt/Edenhofer aaO Rn. 2).
  • BGH, 30.03.1977 - IV ZR 190/75

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Gefahr einer Schmälerung des Erbes -

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes NJW 1963, 1602, 1603 und FamRZ 1967, 470 sagen nichts Gegenteiliges (vgl. auch BGHZ 31, 13, 19 und 36, 65, 71).
  • BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66

    Verpflichtung zur Unterlassung einer Verfügung über Grundbesitz zu Lebzeiten auf

  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 176/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 4 K 1748/96

    Betreuungsaufwand als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit; Erfordernis

  • BGH, 15.11.1961 - V ZR 81/60

    Rechtsmittel

  • BFH, 13.07.1983 - II R 12/82
  • BayObLG, 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76

    Ausschluss als Erbe oder Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung wegen

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